Dingliches Vorkaufsrecht eines Angehörigen hat Vorrang vor Mietervorkaufsrecht
Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es vom Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen bestellt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis darauf entschieden, dass der Gesetzgeber das Interesse des Vermieters, die Wohnung an eine bestimmte ihm nahestehende Person verkaufen zu können, als vorrangig ansehe. Dem widerspräche ein höherrangiges gesetzliches Mietervorkaufsrecht.