Bemessung der Beschwer bei Verwalterentlastung

Zitiervorschlag
Bemessung der Beschwer bei Verwalterentlastung. beck-aktuell, 27.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175606)
ZPO §§ 3, 511 II Nr. 1; WEG §§ 28 III und V, 43 Nr. 4, 46 Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31.03.2011 – V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026). (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - V ZB 166/13, BeckRS 2016, 07676
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 10/2016 vom 20.05.2016
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Sachverhalt
Wohnungseigentümer genehmigen zum Tagesordnungspunkt (TOP) 4a mehrheitlich den Abrechnungsentwurf des Verwalters für das Jahr 2011 durch Beschluss. Zu TOP 4b beschließen sie, den Verwalter zu entlasten. Die Abrechnung enthält Ausgaben von 5.312 EUR für eine Reparatur der Aufzugsanlage. Wohnungseigentümer K hält diese Ausgabe nicht für rechtmäßig. Es gebe keinen Beschluss über die Durchführung einer solchen Erhaltungsmaßnahme. K geht daher im Wege der Anfechtungsklage (§§ 43 Nr. 1, 46 WEG) gegen beide Beschlüsse vor.
Das AG weist die Klage ab. Das LG verwirft K's Berufung als unzulässig. Das LG hält die nach § 511 II Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 EUR für nicht erreicht. K wende sich gegen die Ausgaben für die Reparatur der Aufzugsanlage. Maßgeblich für die Beschwer sei der hiervon auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Betrag. Dies seien 244 EUR. Entsprechendes gelte für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters. Eine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt einer „vertrauensvollen Zusammenarbeit" mit dem Verwalter sei nicht gerechtfertigt. K greife den Entlastungsbeschluss ausschließlich wegen der Ausgaben für den Aufzug an. Die Beschwer betrage daher 488 EUR (= 2 x 244). Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der K die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen.
Entscheidung
Mit Erfolg! Die Rechtsbeschwerde sei gem. §§ 574 I 1 Nr. 1, 522 IV ZPO statthaft und zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 II Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund sei ua gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwere. Eine solche Erschwerung liege zwar nicht in jedem Fehler bei Bemessung der Beschwer (Hinweis auf BGH NJW-RR 2015, 1492 Rn. 6 = FD-ZVR 2015, 373129 und BGH NJW-RR 2013, 1034 Rn. 5 mAnm Elzer FD-ZVR 2013, 348411). Hier liege es aber anders. Das LG habe den Zugang unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen festgesetzt habe, die mit der BGH-Rechtsprechung nicht im Einklang stünden.
Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. K sei iHv 1.488 EUR beschwert. K sei durch die Abweisung seiner Klage gegen die Beschlussfassung zu TOP 4a iHv 244 EUR beschwert. Wende sich ein Wohnungseigentümer gegen den Ansatz einer Kostenposition, bestimme sich seine Beschwer grundsätzlich nach dem Nennwert, mit dem diese in seiner Einzelabrechnung angesetzt sei (Hinweis auf BGH NJW-RR 2015, 1492 Rn. 11 = FD-ZVR 2015, 373129). Wegen des Entlastungsbeschlusses zu TOP 4b sei K hingegen iHv 1.244 EUR beschwert. Denn das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimme sich nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen. Bei Bemessung der Beschwer sei auch der weitere Zweck zu berücksichtigen, den die Entlastung habe, nämlich die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (Hinweis auf BGH NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10 = BeckRS 2011, 10299). Dessen Wert sei, fehlten besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, regelmäßig mit 1.000 EUR anzusetzen (BGH NJW-RR 2011, 1026 Rn. 12 = BeckRS 2011, 10299). Es könne ausnahmsweise anders liegen, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem Verwalter ausdrücklich nicht in Zweifel ziehe. Für einen solchen Ausnahmefall sei aber nichts ersichtlich.
Praxishinweis
Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 II Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (BGH ZWE 2012, 224 Rn. 4 = BeckRS 2012, 06867). Aus der Rechtsprechung zur Beschwer ist abzuleiten, dass sich das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers iSv § 49a GKG – wendet er sich gegen den Ansatz einer Kostenposition – grds. nach dem Nennwert, mit dem diese Kostenposition in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist, bemisst.
- Redaktion beck-aktuell
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