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BGH

Keine Pfändung von Kindergeldansprüchen

Produkthaftung 2026

ZPO § 829; EStG § 76 S. 1; StGB § 263 Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - VII ZB 68/13, BeckRS 2016, 07179

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 09/2016 vom 06.05.2016

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Sachverhalt

Wegen des Kaufs von Schuhen für ihr Kind K ist die Schuldnerin durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 49,95 EUR nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an die Gläubigerin verurteilt worden; in dem Urteil ist außerdem festgestellt, dass die Schuldnerin die Forderungen aus unerlaubter vorsätzlicher Handlung gem. § 263 StGB schuldet. Nachdem die titulierten Forderungen nicht beglichen wurden, betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des fälligen und künftigen Kindergeldes gegenüber der drittschuldenden Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit betreffend des Kindes K gepfändet worden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben (LG Verden BeckRS 2016, 07270). Es hat angenommen, dass die Gläubigerin den Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Kindergeldes gegen die Drittschuldnerin nach § 76 EStG nicht pfänden könne.

Entscheidung

Die vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hiergegen hat der BGH zurückgewiesen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts halte der rechtlichen Überprüfung stand.

Dass die Voraussetzungen des § 76 S. 1 EStG, unter denen der Anspruch auf Kindergeld ausnahmsweise der Pfändung unterliegt, nicht vorlägen, ziehe die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel; die Zwangsvollstreckung erfolge nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes.

Die von der Rechtsbeschwerde gewünschte teleologische Erweiterung der Vorschrift auf Fälle, in denen die Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld wegen solcher Ansprüche erfolge, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stünden, sei nicht möglich. Eine allenfalls in Betracht zu ziehende entsprechende Anwendung des § 76 S. 1 EStG für Fälle der vorliegenden Art scheide aus. Es spreche schon nichts dafür, dass das Gesetz eine planwidrige Lücke aufweise, denn es erscheine ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber übersehen haben könne, dass es Ansprüche Dritter gebe, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stünden, weil solche Ansprüche regelmäßig in großer Zahl bei der Versorgung eines Kindes entstünden. Es fehle aber jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage, denn die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld diene dazu, sicherzustellen, dass dem Kindergeldberechtigten das Geld auch tatsächlich zufließe, damit er ungehindert hierüber zu Gunsten des Kindes verfügen könne; mittelbar werde damit auch das Kind geschützt, dem das Kindergeld zu Gute kommen solle. Deshalb sei (nur) wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes die Pfändung möglich, wodurch im Ergebnis das Kindergeld direkt dem Kind zufließen könne. Eine Erweiterung dieser Ausnahme von der Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs zugunsten von Ansprüchen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Unterhalt des Kindes stünden, könne mit diesen Erwägungen nicht begründet werden. Sie sei nicht geboten, um zu verhindern, dass das Kind durch die Unpfändbarkeit Nachteile erleide. Auch sei es nicht in gleicher Weise wie bei der Qualifizierung als gesetzlicher Unterhaltsanspruch möglich, mit hinreichender Klarheit für das Vollstreckungsverfahren zu bestimmen, wegen welcher sonstigen Ansprüche eine Pfändung zulässig sein solle.

Die Gläubigerin habe dem Kind durch die Lieferung der Schuhe auch keine Unterhaltssachleistung erbracht. Selbst in einem solchen Fall wäre sie aber auch nicht Inhaberin gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes. Solche seien dementsprechend auch nicht zu ihren Gunsten tituliert.

Praxishinweis

Nach § 76 S. 1 EStG kann der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden, ist also im Übrigen unpfändbar. Die besprochene Entscheidung stellt klar, dass die von § 76 S. 1 EStG ausnahmsweise zugelassene Pfändbarkeit nur dem Kind selbst zugutekommen kann, nicht aber Dritten, die im Zusammenhang mit der Versorgung des Kindes Ansprüche gegen den Kindergeldberechtigten erwerben.

Die nur mit der in § 76 S. 1 EStG geregelten Ausnahme angeordnete Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld gilt – was nur das Beschwerdegericht, nicht aber der BGH weiter problematisiert hat – auch dann, wenn die Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wird, aus unerlaubter vorsätzlicher Handlung (zB Eingehungsbetrug) entstanden ist. Dass die Zwangsvollstreckung eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrifft, ist nur für das pfändbare Arbeitseinkommen (§ 850f II ZPO, § 89 II InsO) und die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren (§ 302 Nr. 1 InsO) von Bedeutung.