Zeugnisverweigerungsrecht für beauftragte Wirtschaftsprüfer

Zitiervorschlag
Zeugnisverweigerungsrecht für beauftragte Wirtschaftsprüfer. beck-aktuell, 27.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177126)
ZPO §§ 376 I, 383 I Nr. 6, III; WpHG § 8 I 1 WpHG; KWG § 9 I; WPO § 43 I 1 1. Die sich aus § 8 I 1 WpHG und § 9 I KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 III FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 I ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. 2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 I 1 WpHG, § 9 I KWG kann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 I Nr. 6 ZPO begründen. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 441/14, BeckRS 2016, 04664
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 08/2016 vom 22.04.2016
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Sachverhalt
K verlangt von B, Vorstand der zwischenzeitlich insolventen A-AG, Schadenersatz wegen behaupteter Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren. Die Klage hat beim LG und OLG keinen Erfolg. Zwar seien nach K's Vortrag die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung erfüllt. K sei es aber nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen. Die von ihm benannten Zeugen, die Wirtschaftsprüfer A und B, seien gem. § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe. Gegen diese Sichtweise wendet sich K's Revision.
Entscheidung
Mit Erfolg! § 376 I ZPO stehe einer Vernehmung von A und B nicht entgegen. Nach Auskunft der BaFin handele es sich bei A und B zwar um Wirtschaftsprüfer, derer sie sich gem. § 4 II FinDAG bedient hatte, um bei der A-AG eine Prüfung vorzunehmen (§ 35 I WpHG, § 44 I KWG). A und B unterlägen nach § 8 I WpHG, § 9 I KWG ferner einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. Dies rechtfertige es aber nicht, von ihrer Vernehmung gem. § 376 I ZPO abzusehen. A und B seien nämlich nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst. A und B seien keine Richter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar seien A und B aufgrund ihrer Beauftragung durch die BaFin deren Hilfspersonen und seien bei der Prüfung der A-AG unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig gewesen, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben gewesen seien. A und B sei aber keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit iSd § 376 I ZPO auferlegt worden. A und B seien keine Amtsträger. Eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sei auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden, noch folge sie aus der sich aus § 8 I WpHG und § 9 I 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht. Zwischen der sich aus § 8 I WpHG und § 9 I 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestünden wesentliche Unterschiede.
Das OLG sei an einer Vernehmung auch nicht nach § 383 I Nr. 6 ZPO gehindert gewesen. Dass A und B von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollten, hätten diese bislang gar nicht erklärt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 383 III ZPO. Diese Vorschrift beschränke den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, mache aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch entbehrlich. Ob – ausnahmsweise – etwas anderes gelten könne, wenn von vornherein offensichtlich sei, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Schweigepflicht verstoßen würde, könne offenbleiben. Denn eine solche Konstellation sei nicht gegeben.
Schließlich ergebe sich eine das Beweisthema erschöpfende Schweigepflicht auch nicht aus § 43 I 1 WPO. Zwar unterlägen A und B der allgemeinen berufsrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schütze regelmäßig aber nur den Auftraggeber. An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis bestehe, sei der Wirtschaftsprüfer grds. nicht gehindert. Die Erkenntnisse, die A und B mit der von der BaFin beauftragten Prüfung gewonnen hätten und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, beträfen nicht die Verhältnisse der BaFin. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der BaFin an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse sei nicht ersichtlich.
Praxishinweis
Nach § 376 I ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. § 376 I ZPO setzt mithin eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht. Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zuständigen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot. Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden.- Redaktion beck-aktuell
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Zeugnisverweigerungsrecht für beauftragte Wirtschaftsprüfer. beck-aktuell, 27.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177126)



