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BGH

Zulassung der Berufung im Urteil

Ein Etappenziel ist erreicht

ZPO §§ 511 II Nr. 2, IV Nr. 1, 522 I Die Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils zugelassen werden. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VIII ZB 88/15, BeckRS 2016, 05220

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 07/2016 vom 08.04.2016

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Sachverhalt

K und B streiten um den Bestand von Ansprüchen aus einem Stromlieferungsvertrag sowie die Rückgewähr von Überzahlungen. Das AG, das den Streitwert auf insgesamt 531 EUR festsetzt, weist die Klage ab. In den Gründen führt es vor der erteilten Rechtsmittelbelehrung wie folgt aus: „Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 IV Nr. 1 ZPO". Das LG ignoriert diese Zulassung und verwirft K's Berufung unter Festsetzung eines Streitwerts für die Berufungsinstanz auf bis zu 500 EUR als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Hiergegen wendet sich K mit seiner Rechtsbeschwerde.

Entscheidung

Mit Erfolg! Das LG habe die Berufung zu Unrecht nach § 522 I ZPO als unzulässig verworfen. Im Streitfall komme es für die Statthaftigkeit der Berufung nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an. Die Berufung sei vielmehr gem. § 511 II Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Gericht des ersten Rechtszuges – mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht – die Berufung nach § 511 IV ZPO zugelassen habe. Diese Zulassung, die nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils habe ausgesprochen werden müssen, sondern lediglich in den Gründen enthalten zu sein brauche (Hinweis auf BGHZ 20, 188 (189) = NJW 1956, 830) und BGH WM 2011, 1335 Rn. 1 = BeckRS 2011, 17249), habe das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und dadurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise vereitelt.

Praxishinweis

Für diejenige Prozesspartei, zu deren Ungunsten die als grds. angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist, kann nach §§ 511 II Nr. 2, 543 I Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel zugelassen werden. Ist vom AG die Berufung oder vom Berufungsgericht die Revision zuzulassen, sollte dies aus Gründen der Rechtsmittelklarheit bereits in der Urteilsformel deutlich ausgesprochen werden (BGH NJW-RR 2014, 639 Rn. 7). Es reicht nach hM allerdings aus, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Entscheidung ergibt (BGH NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 = BeckRS 2014, 06966; BGH BeckRS 2012, 24412 Rn. 3; Elzer in BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2015, § 313 Rn. 52).

Die übersehene Zulassung kann gem. § 319 I ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Hat das erstinstanzliche Gericht allerdings keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 IV ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels grds. nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte – von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig – davon ausgehen, diese sei bereits gem. § 511 I Nr. 1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.