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BGH

Entscheidung durch den unzuständigen Einzelrichter

Orte des Rechts

FamFG § 68 IV Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an BGH, 13.03.2003, IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669 = NJW 2003, 1254 und Senatsbeschluss vom 11.09.2003, XII ZB 188/02, FamRZ 2003, 1922 = NJW 2003, 3712). (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 25.11.2015 - XII ZB 105/13, BeckRS 2016, 01737

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 03/2016 vom 12.02.2016

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Sachverhalt

Die Betreuungsbehörde verlangt von der Landeskasse die Erstattung von Kosten eines Schlüsseldienstes, die im Rahmen einer Betreuungssache angefallen sind. Das AG hat ausgesprochen, dass es sich bei den Kosten um Verfahrenskosten handele, die vom Gericht, dh von der Landeskasse, zu tragen seien. Die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors ist vom LG durch die Einzelrichterin zurückgewiesen worden. Zugleich hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Entscheidung

Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskasse, mit der diese die Zurückweisung des Erstattungsantrags der Betreuungsbehörde begehrt, hat der BGH den Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Die gem. § 70 I FamFG statthafte und auch iÜ zulässige Rechtsbeschwerde sei begründet. Der angefochtene Beschluss der Einzelrichterin leide an einem Verfahrensmangel, denn er sei unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) ergangen. Habe das LG über eine Beschwerde in einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, sei hierzu gem. § 68 IV Hs. 1 FamFG iVm § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen; eine originäre Einzelrichterzuständigkeit komme hier nicht in Betracht. Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 IV FamFG sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass die Einzelrichterin zur Entscheidung nicht berufen gewesen sei. Dieser Verfahrensmangel sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar sei ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Besetzungsrüge zu berücksichtigen. Es gelte aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstelle. Nichts anderes gelte, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheide. Denn auch in diesem Fall liege eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterentscheidung fehle, sei der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bindenden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar. Entscheide – wie hier – der Einzelrichter unbefugt allein, liege wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund iSd §§ 72 III FamFG, 547 Nr. 1 ZPO vor.

Praxishinweis

1. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen keine originäre Einzelrichterzuständigkeit besteht und von einer verfahrensrechtlichen Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter kein Gebrauch gemacht wurde. Sie ist daher nicht nur im FamFG-Verfahren zu beachten, sondern hat auch für das Verfahren nach der ZPO Bedeutung. Das ZPO-Beschwerdeverfahren kennt zwar anders als das FamFG-Beschwerdeverfahren eine originäre Einzelrichterzuständigkeit, doch gilt diese nicht für Beschwerden gegen Entscheidungen einer LG-Kammer (vgl. § 568 ZPO).

2. Die originäre Einzelrichterzuständigkeit im ZPO-Beschwerdeverfahren findet überdies ihre Grenze (ua) in der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache; liegt sie vor, hat der Einzelrichter das Verfahren dem Spruchkörper zur Entscheidung vorzulegen (§ 568 S. 2 ZPO). Entscheidet der Einzelrichter über eine Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde nach § 574 I Nr. 2 ZPO zu, liegt daher ebenfalls eine Verletzung von Art. 101 I 2 GG vor, weil die Annahme eines Zulassungsgrundes iSd § 574 II ZPO stets eine Grundsatzbedeutung iSd § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO impliziert (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW-RR 2012, 441 = BeckRS 2011, 29271 mwN; FD-ZVR 2016, 375768; dies gilt freilich nur für den originären Einzelrichter, der durch Übertragung – etwa nach § 526 ZPO – erst zuständig gemachte Einzelrichter kann diese Zuständigkeit nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage oder auf Antrag der Parteien verlieren, vgl. § 526 II ZPO, und kann daher im Regelfall "gefahrlos" ein Rechtsmittel wegen Grundsatzbedeutung zulassen, vgl. BGH NJW 2003, 2900 f. = BeckRS 2003, 06844).