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LG Frankfurt a. M.

Falsche Rechtsmittelbelehrung des WEG-Richters

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Ein Rechtsanwalt, der kein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf davon ausgehen, dass ein mit dem Wohnungseigentumsrecht vertrauter Richter eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt. (Leitsatz des Verfassers) LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.06.2015 - 2-13 S 2/15, BeckRS 2015, 10272

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 15/2015 vom 31.07.2015

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Sachverhalt

Das AG Korbach – Wohnungseigentumsgericht – belehrt die anwaltlich vertretenen beklagten Wohnungseigentümer, das nach § 72 II GVG zuständige Berufungsgericht sei das LG Kassel. Gemäß dieser Belehrung legen die beklagten Wohnungseigentümer am letzten Tag der Berufungsfrist beim LG Kassel Berufung ein. Als dieses auf seine Unzuständigkeit hinweist, legen die beklagten Wohnungseigentümer unverzüglich beim LG Frankfurt a. M. Berufung ein und beantragen zugleich, ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.

Entscheidung

Mit Erfolg! Die beklagten Wohnungseigentümer seien schuldlos an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen. Nach § 233 S. 2 ZPO werde ein Fehlen des Verschuldens bezüglich des Rechtsirrtums über das zuständige Berufungsgericht vermutet, wenn – wie hier – die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist. Nach Rechtsprechung des BGH könne zwar bei einer anwaltlich vertretenen Partei etwas anderes gelten (Hinweis auf BGH NJW-RR 2010, 1297). So liege es aber nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar sei (Hinweis auf BGH NJW 2012, 2443 = FD-ZVR 2012, 328613). Eben dies sei hier der Fall. Für den Rechtsstreit sei das LG Frankfurt a.M. gem. § 72 II iVm § 43 Nr. 1 WEG ausschließlich zuständig. Gleichwohl habe der zuständige, mit Wohnungseigentumssachen befasste Richter eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass die Berufung beim LG Kassel einzulegen sei, was die Beklagten auch getan hätten. Zwar wäre durch einen Blick in das GVG dieser Rechtsirrtum vermeidbar gewesen. Zumindest wenn es sich – wie im Fall – bei der Beklagtenvertreterin nicht um eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht handele, sei dieser Rechtsirrtum aber entschuldbar. Die Beklagtenvertreterin habe davon ausgehen dürfen, dass der mit dieser Spezialmaterie besonders vertraute Richter insoweit zuverlässige Auskunft gab, so dass es entschuldbar gewesen sei, wenn sie die Rechtsmittelbelehrung nicht weiter überprüfte (Hinweis auf BGH NJW 2012, 2443 = FD-ZVR 2012, 328613).

Praxishinweis

Wenn das Gericht entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung keine oder eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, soll es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen. Erteilt das Gericht hingegen eine inhaltlich unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, soll ein Rechtsanwalt grds. darauf vertrauen dürfen. Etwas anderes soll gelten, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung „offenkundig" falsch ist (BGH NJW-RR 2014, 517 Rn. 20 mAnm Elzer FD-ZVR 2014, 355759; NJW-RR 2012, 1025 Rn. 9 mAnm Elzer FD-ZVR 2012, 334526). Der für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des BGH hielt eine Belehrung im Zusammenhang mit § 72 II GVG nicht für offenkundig falsch, wenn es aus Sicht der Parteien für eine eigenständige Überprüfung der Rechtsmittelzuständigkeit keinen Anlass gab (BGH NJW 2012, 2443 Rn. 12 = FD-ZVR 2012, 328613). Diesen Anlass verneinte der V. Zivilsenat des BGH Anfang 2012 in einem Fall, in dem die Parteien die Zuständigkeit des mit Wohnungseigentumssachen befassten Richters erörtert hatten. Die Rechtsanwälte hätten davon ausgehen dürfen, dass der mit dieser Spezialmaterie besonders vertraute Richter „insoweit zuverlässige Auskunft gab". Dieses Vertrauen dürfte freilich stets gelten: Jede Partei darf von einem Richter zutreffende Auskünfte erwarten. Für eine „Offenkundigkeit" ist das Vertrauen daher kein wirklich tauglicher Maßstab. Besser ist die Frage, ob „Grundkenntnisse des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems" berührt sind. Da man dies bei § 72 II GVG aber bejahen kann (BGH NJW-RR 2014, 517 Rn. 21 = FD-ZVR 2014, 355759 mAnm Elzer), dürfte die Entscheidung des LG ggf. nicht das letzte Wort sein.