Ausgedruckter Dateianhang kann Form und Frist wahren

Zitiervorschlag
Ausgedruckter Dateianhang kann Form und Frist wahren. beck-aktuell, 21.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193241)
FamFG §§ 14 II, 64 II; ZPO § 130a Druckt ein Gericht den Dateianhang einer Mail aus, ist der Dateianhang in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht. Ist der Dateianhang eine Rechtsmittelschrift ist dem Unterschriftserfordernis in diesem Falle genügt, wenn der Rechtsmittelführer oder sein Bevollmächtigter diese vor dem Scannen handschriftlich unterzeichnet haben. Etwas anderes gilt, wenn dem gecannten Dokument später eine gescannte Unterschrift hinzugefügt wird. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14, BeckRS 2015, 06889
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 09/2015 vom 24.4.2015
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Sachverhalt
Ein Beschluss, mit dem M die elterliche Sorge für ihr Kind K entzogen und das Jugendamt zu K's Vormund bestellt wird, wird M am 31.5.2014 zugestellt. M erstellt unter dem 4.6.2014 einen Beschwerdeschriftsatz. Anschließend scannt sie diesen und mailt die durch das Scannen hergestellte PDF-Datei am 25.6.2014 an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des AG. Das AG druckt den Beschwerdeschriftsatz aus und nimmt ihn zur Akte. Das KG verwirft M's Beschwerde als unzulässig. Eine Beschwerde könne zwar auch auf elektronischem Wege eingelegt werden. In diesem Falle müsste sie aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen komme nicht in Betracht. M sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Hiergegen richtet sich M's Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hat jedenfalls zunächst Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Werde eine im Original eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung eingescannt und im Anhang einer E-Mail als PDF-Datei nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts geschickt, genüge der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform (Hinweis ua auf BGH NJW 2008, 2649 Rn. 13 und BAG NZA 2013, 983 Rn. 12). Diesem Fall sei der vorliegende vergleichbar. M habe ihre Beschwerdeschrift eingescannt und als PDF-Datei an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des AG übermittelt. Diese Datei sei ausgedruckt und zur Akte genommen worden. Dadurch liege eine schriftliche Beschwerdeschrift vor.
Unklar sei nach den Feststellungen allerdings, ob M das Original des Beschwerdeschriftsatzes vor dem Einscannen handschriftlich unterzeichnet oder das Dokument erst später mit ihrer eingescannten bzw. hineinkopierten Unterschrift versehen habe. Hierauf komme es an. Von einer eigenhändigen Unterschrift seien bislang nur dann Ausnahmen zugelassen worden, wenn eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich gewesen sei (Hinweis auf BGH NJW 2006, 3784 Rn. 8). So liege es, wenn verfahrensbestimmende Schriftsätze per Computerfax übermittelt werden würden. Anders verhalte es sich dagegen, wenn der bestimmende Schriftsatz mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelt werde: der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz könne vorher unterschrieben werden (Hinweis auf BGH NJW 2006, 3784 Rn. 9). Aus denselben Gründen sei die Einreichung eines mit einem Faksimile-Stempel versehenen Schriftsatzes ungenügend (Hinweis auf BAG NJW 2009, 3596 Rn. 18). Sei es aber unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, könne es ebenso wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners einzulesen, dort mit einer Unterschrift zu versehen und über den Computer zu versenden (Hinweis auf BGH NJW 2008, 2649 Rn. 19). Nur für den Fall, dass M den Beschwerdeschriftsatz im Original unterschrieben und den Schriftsatz mit ihrer eigenhändig geleisteten Unterschrift insgesamt eingescannt und verschickt habe, sei daher dem Unterschriftserfordernis genüge getan. Dieser Frage müsse das KG jetzt nachgehen.
Praxishinweis
Die Entscheidung gilt entsprechend für Rechtsmittelschriften, die der ZPO unterliegen. Sie zeigt zum einen auf, dass der BGH weiterhin, aber wenig überzeugend auf eine „neue" Unterschrift nur dann verzichtet, wenn eine „alte" Unterschrift bereits gescannt war und eine Rechtsmittelschrift per Computerfax erstellt und übermittelt wird (auch in diesem Falle ließe sich das nicht unterschriebene Dokument ausdrucken; es könnte dann unterschrieben und gescannt werden). Zum anderen ist sie eine „Warnung", wenn Dateianhänge ausgedruckt und zur Akte genommen werden. Wahrt das so entstandene Schriftstück Form und Frist, stellt sich nicht (mehr) die Frage, ob ein „elektronisches Dokument" vorlag und ferner nicht (mehr) die Frage, ob dieses mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz" versehen war.
- Redaktion beck-aktuell
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Ausgedruckter Dateianhang kann Form und Frist wahren. beck-aktuell, 21.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193241)



