Falsche Selbtbezichtigung im Bußgeldverfahren

Zitiervorschlag
Falsche Selbtbezichtigung im Bußgeldverfahren. beck-aktuell, 28.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187366)
StGB §§ 11, 25, 164; OWiG § 47 Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen. (Leitsatz des Gerichts) OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015 - 2 Ss 94/15, BeckRS 2015, 15501
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 19/2015 vom 24.09.2015
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Sachverhalt
Mit einem Firmenfahrzeug überschritt der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Die Bußgeldbehörde übersandte der Firma einen Zeugenfragebogen, den die Firma ausfüllte und in der sie den Angeklagten als regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte. Daraufhin erhielt der Angeklagte einen Anhörungsbogen. Nunmehr beschlossen er und sein Arbeitskollege, die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass der weitere Angeklagte sich gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen solle. Dann erhalte der einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegen könne, um dann, wenn der wahre Täter in den Genuss der Verfolgungsverjährung gelangt sei, die Behörde mit der Wahrheit zu konfrontieren, sodass dann eine Verurteilung des zweiten Angeklagten vermieden werden könne und der wahre Täter wegen Verjährung nicht mehr verurteilt werden könne. So geschah es auch. Der Täter Nummer 2 erhielt einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 100 EUR und drei Punkten im Verkehrszentralregister, gegen den er durch einen Verteidiger Einspruch einlegte. Der erhielt Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht und Verfolgungsverjährung gegen den wahren Täter teilte der Anwalt dem Amtsgericht, bei dem die Akten mittlerweile eingegangen waren, mit, dass anhand des jetzt eingesehenen Lichtbilds feststehe, dass der zu Unrecht betroffene nicht der wahre Täter sei. Daraufhin stellte das Amtsgericht das Verfahren ein.
Rechtliche Wertung
Das Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten wurde wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht wieder aufgenommen. Der wahre Täter wurde wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt und der zweite Angeklagte wegen Beihilfe hierzu zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Dagegen legten beide Berufung ein. Die Berufung des wahren Fahrers wurde bezüglich des Schuldspruchs verworfen. Im Rechtsfolgenausspruch wurde die Geldstrafe auf 40 Tagessätze ermäßigt und der zweite Angeklagte wurde freigesprochen. Gegen dieses Urteil erfolgte die Revision.
Die Revision des „echten“ Fahrers wurde verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das freisprechende Urteil bezüglich des zweiten Angeklagten aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des wahren Täters sei unbegründet. Strafbar mache sich, wer gegenüber einer zuständigen Behörde Behauptungen tatsächlicher Art aufstelle, die geeignet seien, ein behördliches Verfahren gegen einen behaupteten Täter herbeizuführen. Die unmittelbaren Tathandlungen seien von beiden Angeklagten einvernehmlich durchgeführt worden. Der echte Fahrer habe die Tatherrschaft des Hintermanns gewollt. Die Tat sei in seinem Interesse begangen worden. Er habe das Handeln des zweiten Angeklagten beherrscht. Die Einwilligung des zweiten Angeklagten lasse die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen. Es liege kein zulässiges Verteidigungsverhalten vor.
Hingegen habe die Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des zweiten Angeklagten Erfolg. Die Beiträge des zweiten Angeklagten zur Beeinträchtigung der Rechtspflege trügen daher seine Strafbarkeit als Gehilfe der Tat des wahren Fahrers.
Praxishinweis
Die sehr sorgsam begründete Entscheidung müssen Verkehrsrechtler kennen. Schnell hört man ja als Verteidiger, der mit einem Betroffenen spricht, die Äußerung: „dann bin eben nicht ich, sondern xy ist dann gefahren“. Solche Gedankenwege eines Betroffenen müssen sogleich zurückgewiesen werden. Zulässiges Verteidigungsverhalten jedenfalls stellt dies nicht dar.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Falsche Selbtbezichtigung im Bußgeldverfahren. beck-aktuell, 28.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187366)



