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Abschuss von Flug MH17

Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach EMRK

Außenbereich eines Flughafengeländes mit einem geparkten Malaysia-Air Flugzeug, welches beladen wird.
298 Menschen starben bei dem Abschuss des Passagierflugzeugs MH17 am 14. Juli 2014.

Trotz des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Abschusses von Flug MH17 im Juli 2014 haben niederländische Medienhäuser keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Die Geheimhaltung gewisser Dokumente war gerechtfertigt, so der EGMR.

Prorussische Separatisten hatten die Maschine MH17 der Malaysia Airlines am 17. Juli 2014 auf dem Weg aus Amsterdam nach Kuala Lumpur über der Ostukraine abgeschossen. Alle 298 Passagiere und Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Der EGMR hat Russland für den Abschuss des Flugzeuges mit Urteil vom 9. Juli 2025 verurteilt. 

Die niederländischen Rundfunkorganisationen Nederlandse Omroep Stichting und RTL Nederland sowie die Zeitung De Volkskrant beantragten anschließend die Offenlegung von Dokumenten darüber, wie die niederländische Regierung, insbesondere der ministerielle und der interministerielle Krisenstab, mit der MH17-Katastrophe umgegangen war. Der zuständige Minister veröffentlichte daraufhin einige Dokumente vollständig, weitere teilweise geschwärzt und verweigerte die Offenlegung anderer Dokumente gänzlich. Er erklärte, eine umfassende Veröffentlichung würde die freie Beratung der Ausschussmitglieder beeinträchtigen und die Beziehung der Niederlande zu anderen Staaten gefährden. Außerdem berge sie möglicherweise Risiken für die Sicherheit niederländischen Personals im Katastrophengebiet. Darüber hinaus enthielten die Dokumente personenbezogene Daten von Bürgerinnen, Bürgern und Beamten.

Bereits 2024 bestätigte der EuGH die Entscheidung der Regierung: Sie habe ausreichend dargelegt, weshalb die Dokumente nicht offengelegt werden sollten. Die Vertraulichkeit der Dokumente rechtfertige ihre Geheimhaltung und den daraus resultierenden Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 11 GRCh

EGMR: Kein Anlass, Bewertung der Behörden infrage zu stellen

Nun mussten die Medienhäuser auch vor dem EGMR eine Niederlage einstecken: Die Straßburger Richterinnen und Richter sahen in der Entscheidung der Regierung einstimmig keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 10 EMRK. Der EGMR betonte, dass von den nationalen Gerichten bereits umfassend geprüft und abgewogen worden war, ob die niederländischen Behörden durch die Geheimhaltung gegen Meinungs- und Pressegrundrechte verstoßen hätten.

Auch bei einer erneuten Prüfung habe der Gerichtshof nicht feststellen können, dass die Behörde bei der Abwägung der Interessen einen Fehler begangen hätte. Der Minister habe die Gründe, die gegen die umfassende Veröffentlichung der Dokumente sprechen, substantiiert dargelegt, die niederländischen Gerichte diese geprüft und bestätigt. 

Vielmehr seien es die Medienhäuser, die ihren Antrag und ihr besonderes Interesse an einer umfassenden Offenlegung nicht hinreichend substantiiert hätten. Allein der Bezug auf die eigene journalistische Rolle und die gesellschaftliche Bedeutung der MH17-Katastrophe würden noch keine vollständige Akteneinsicht rechtfertigen. Der EGMR sah auch in dieser Hinsicht "keinen Anlass, die Bewertung der nationalen Behörden infrage zu stellen". 

Er kam damit zu dem Schluss, dass die Gründe, die für die teilweise Nichtoffenlegung sprachen, relevant und ausreichend waren, um einen Eingriff in Art. 10 EMRK zu rechtfertigen. Die Behörden hätten ihren Ermessensspielraum bei der Abwägung nicht überschritten und somit Art. 10 EMRK nicht verletzt.