Keine (ordentlichen) Rechtsmittel des Verletzten gegen Geringfügigkeitseinstellung oder Verweisung auf den Privatklageweg

Zitiervorschlag
Keine (ordentlichen) Rechtsmittel des Verletzten gegen Geringfügigkeitseinstellung oder Verweisung auf den Privatklageweg. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186006)
EGGVG § 23; StPO §§ 153 I, 153a, 170 II, 172 II 3, 376; GG Art 19 IV 1 Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 153 I StPO oder unter Verweisung auf den Privatklageweg nach § 170 II StPO ein, sind diese Entscheidungen für den möglichen Verletzten - abgesehen von Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde - grundsätzlich nicht anfechtbar. (Leitsatz des Gerichts) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.08.2015 - 2 VAs 19-21/15, BeckRS 2015, 16452
Anmerkung von
Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 21/2015 vom 22.10.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.
Sachverhalt
Die StA hat aufgrund der Strafanzeigen des Antragstellers (A) folgende Entscheidungen getroffen: Das auf Strafanzeige vom 25.7.2014 (Beschuldigte: D. H. und A. H.) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 I StPO eingestellt; hinsichtlich möglicher Ordnungswidrigkeiten wurde das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A wurde – als Dienstaufsichtsbeschwerde – mit Bescheid der GenStA als unbegründet zurückgewiesen. Das auf Strafanzeige vom 26.10.2014 (Beschuldigte: D. H. und A. H.) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mangels Vorliegens des öffentlichen Interesses iSd § 376 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt; hinsichtlich möglicher Ordnungswidrigkeiten wurde das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A wurde – als Dienstaufsichtsbeschwerde – mit Bescheid der GenStA als unbegründet zurückgewiesen. Das auf Strafanzeige vom 27.4.2015 (Beschuldigter: D. H.) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 I StPO eingestellt; hinsichtlich möglicher Ordnungswidrigkeiten wurde das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Sämtlichen Strafanzeigen liegen Beschuldigungen im Nachbarschaftsverhältnis, insbesondere Hausfriedensbruch, Beleidigung, Lärmbelästigung usw, zugrunde.
Gegen die Einstellungen wendet sich A mit seinem auf „§ 23 EGGVG oder Art. 19 IV iVm § 153 I 1 analog StPO" gestützten Antrag.
Rechtliche Wertung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 I 1 EGGVG sei unzulässig, da er im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 23 III EGGVG) nicht statthaft sei.
Eine Einstellung des Verfahrens durch die StA nach § 153 StPO bzw. § 170 II StPO iVm mit einer Verweisung auf den Privatklageweg könne vom möglichen Verletzten nicht im Wege eines Antrags im Klageerzwingungsverfahren angefochten werden (§ 172 II 3 StPO). Dieser Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit stehe in Übereinstimmung mit § 153 II 4 StPO im Fall eines gerichtlichen Einstellungsbeschlusses – außer beim Fehlen einer prozessualen Voraussetzung für den Angeschuldigten und die StA – was auch für einen Nebenkläger gelte (§ 400 II 2 StPO). Daher kämen für den Anzeigeerstatter bzw. Verletzten bei solchen Einstellungsverfügungen nur die Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht. Dies gelte auch dann, wenn der Anzeigeerstatter die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die StA (§ 376 StPO) für unrichtig hält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebiete auch Art. 19 IV 1 GG keine Anfechtungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 19 IV 1 GG setze nämlich eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus; nur zum Schutz derartiger Rechtspositionen ist der Rechtsweg verfassungsrechtlich garantiert. Dabei genüge die Verletzung bloßer Interessen nicht; entscheidend sei, ob die einschlägige Norm dem Schutz des Betroffenen zu dienen bestimmt ist, dh ob sie einen derartigen Schutz bezweckt und nicht lediglich zur Folge hat. Eine solche Rechtsposition des Antragstellers sei nicht gegeben. § 153 StPO bezwecke nicht den Schutz des durch die Straftat Verletzten. Eine Verletzung von Rechten des durch die Straftat Verletzten scheide grundsätzlich auch aus, wenn es um die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die StA gehe. Daher sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber ein solches Interesse bei Verfahrenseinstellungen nicht mit einer das Klageerzwingungsverfahren eröffnenden Wirkung gewichtet hat. Mithin sei es verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass eine gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO durch den Nebenkläger einer Anfechtung entzogen ist, zumal das Grundgesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat kenne. Dies könne nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen. Diese engen Voraussetzungen seien vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Schließlich lägen unter Berücksichtigung des der StA eröffneten besonders weiten Beurteilungsspielraums auch keine willkürlichen Entscheidungen vor.
Ungeachtet des Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf die getroffenen Entscheidungen, sei auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 I EGGVG nicht zulässig. Sehe das Gesetz nämlich die Anfechtung einer Maßnahme vor, sei der Antrag nach § 23 I EGGVG auch dann ausgeschlossen, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle erfasst. Vorliegend stehe einem Verletzten grundsätzlich die Möglichkeit eines Antrags im Klageerzwingungsverfahren offen, welcher lediglich bei bestimmten Tatvorwürfen (Privatklagedelikte) und Einstellungsentscheidungen (ua § 153 StPO) ausgeschlossen sei.
Praxishinweis
Das OLG hat sich bei seiner Begründung der Unanfechtbarkeit von Geringfügigkeitseinstellungen oder der Verweisung auf den Privatklageweg durch den Verletzten die Mühe gemacht, die Systematik der einschlägigen Normen darzustellen. Das gefundene und vom Gesetzgeber so gewollte Ergebnis (vgl. bspw. BVerfG NStZ 2002, 211 und EuGRZ 2015, 429 = BeckRS 2015, 47174) ist dabei zielführend, denn gerade bei Fällen von leichter oder nur vermeintlicher Kriminalität soll nicht die Gefahr bestehen, dass mehrstufige Rechtsmittel – die insbesondere von querulatorisch veranlagten Mitbürgern gern bis zum Ende hin ausgeschöpft werden – die Ressourcen der Strafverfolgung blockieren, denn es besteht kein grds. Anspruch gegen den Staat auf Strafverfolgung Dritter. Dies mag im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die als ungerecht empfunden werden. Für diese wenigen Ausnahmen sind aber die außerordentlichen Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde oder Gegenvorstellung sinnvoll und könnten dann, wenn sie nicht schematisch nach der „3-F-Formel" (fristlos, formlos, fruchtlos) ausnahmslos verworfen würden, das nötige Korrektiv darstellen. Für den Betroffenen eines solchen Ausnahmefalls kommt es daher darauf an, die Besonderheiten in seinem Fall und die Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung so klar begründet und zwingend darzustellen, dass es nicht als (bloß) querulatorisch erscheint und sein Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Keine (ordentlichen) Rechtsmittel des Verletzten gegen Geringfügigkeitseinstellung oder Verweisung auf den Privatklageweg. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186006)



