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OLG Oldenburg

Eine gefährliche und rasante Fahrweise allein ist für die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nicht ausreichend

Vollzeit mit der Brechstange?

StGB § 316; StPO § 349 IV Die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bedarf eingehender und umfassender Feststellungen und Begründungen, insbesondere in Fällen, in denen Fehlleistungen erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern unterlaufen. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2016 - 1 Ss 53/16, BeckRS 2016, 13000

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Sven Güttner, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 16/2016 vom 11.08.2016

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Sachverhalt

Das AG hat vorliegend festgestellt, dass der A mit seinem Pkw zunächst die A-Straße in B in Richtung C befahren und in Höhe der Ausfahrt 11 verlassen habe. Sodann sei er weiter auf der D-Straße in Richtung F gefahren, obgleich er bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 ‰, wie er hätte erkennen können, alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. A, der zufällig der anwesenden Polizeistreife wegen seiner rasanten Fahrweise aufgefallen sei, sei von ihr bis nach T hinein verfolgt worden. In T habe der A die X-Straße mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h befahren und habe dort trotz Sichtbehinderung vor der E-Brücke zum Überholen eines Taxis angesetzt. Dabei sei er links an einer Verkehrsinsel vorbeigefahren und habe sodann aufgrund Gegenverkehrs zwischen dem Taxi, das er überholt habe, sowie einem weiterhin davor fahrenden Taxi unvermittelt einscheren müssen. Das AG hat u.a. ausgeführt, dass bei dem A alkoholbedingt Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. A sei über eine nicht geringe Wegstrecke selbst innerorts mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren und zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Überholmanöver angesetzt, was für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und entsprechende Ausfallerscheinungen spreche. Der Verkehrszentralregisterauszug hat für A elf Eintragungen aufgewiesen, die u.a. eine Vielzahl von Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beinhalteten. Das AG hat A am 7.12.2015 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Weiter hat es dem A die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Revision des A.

Rechtliche Wertung

Auf die Revision des A ist das Urteil mitsamt Feststellungen aufzuheben. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 316 StGB mache sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Dies sei - unabhängig von der Fahrweise - stets der Fall, wenn auf den Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,1‰ oder mehr einwirkt. Liege die alkoholische Beeinflussung unter diesem Wert, müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergebe, dass die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt sei, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen. Von Bedeutung seien dabei zunächst in der Person liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung, sodann äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse und schließlich das konkrete äußere Verhalten, das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mit verursacht sein müsse (sogenannte Ausfallerscheinungen). Als Ausfallerscheinungen kämen insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose oder leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt. Insbesondere ungewöhnliche Fahrfehler ließen den Schluss auf Fahruntüchtigkeit zu. Beachtlich sei ein Fahrfehler allerdings nur, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass er ohne alkoholische Beeinträchtigung nicht unterlaufen wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, wie sich irgendein nüchterner Kraftfahrer oder der durchschnittliche Kraftfahrer ohne Alkoholeinfluss verhalten hätte, sondern es ist festzustellen, dass der A sich ohne Alkohol anders verhalten hätte. Das Verhalten eines durchschnittlichen nüchternen Kraftfahrers sei nur mittelbar von Bedeutung: Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkomme und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen werde, desto eher werde der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre in nüchternem Zustand nicht unterlaufen. Andererseits hätten Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, einen geringeren Indizwert. Die Entscheidung darüber, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zuließen, sei Sache des Tatrichters und unterliege der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur im Hinblick auf Rechtsfehler. Rechtsfehlerhaft ist es, wenn die vorstehend dargestellten Grundsätze verkannt worden oder die tatrichterlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein und gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstießen. Da die Blutalkoholkonzentration mit 0,6‰ noch nicht nahe an den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1‰) heranreiche, waren unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze hinsichtlich der konkreten Fahruntüchtigkeit jedoch umfassende Feststellungen zu treffen. Diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zum einen habe sich das AG nicht ausreichend mit den äußeren Umständen der Fahrt (Straßen- und Witterungsverhältnisse) auseinandergesetzt. Zum anderen haben sich angesichts der Voreintragungen im Verkehrszentralregister Erörterungen dazu aufgedrängt, ob der A nicht generell zum Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit neige und ob hier allein das riskante und zu schnelle Fahren ausreichend sein kann, um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen anzunehmen.

Rechtliche Wertung

Der Entscheidung des OLG kann man im Ergebnis nur zustimmen. Die Schilderung des AG zur Fahruntüchtigkeit des A, lassen nicht erkennen, dass in der Person des A, in den äußeren Umständen oder in seinem (fahr-)Verhalten genügend Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dafür sprechen, dass er bedingt durch die Alkoholisierung fahruntüchtig gewesen ist. Wird der Grenzwert für die „absolute" Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille, unwiderlegbare Indizwirkung und faktisch eine prozessualen Beweisregel) nicht erreicht, so muss eine Gesamtbewertung sämtlicher Indiztatsachen und Umstände erfolgen (Fischer, StGB, § 316 Rn 30), um die Fahruntüchtigkeit konkret festzustellen. Maßgeblich ist die Ursächlichkeit der Rauschmittelwirkung für die Fahrunsicherheiten. Die Ausfallerscheinung der Indizwirkung zu kommen soll, muss regelmäßig alkoholtypischer Natur sein. Das sind eine überhöhte Geschwindigkeit und eine riskante Fahrweise regelmäßig nicht eindeutig. Dies sind sie insbesondere dann nicht, wenn die festgestellte BAK weit von der einer „absoluten" Fahruntüchtigkeit entfernt ist. Hier könnte die Tatsache, dass A noch zu relativ „sauberen" Überholmanövern" (keine verlängerte Reaktionszeit) in der Lage war, gegen die Fahruntüchtigkeit sprechen. Zu Geschwindigkeitsüberschreitungen scheint er zudem auch im (nicht ausschließbaren) nüchternen Zustand zu neigen. Letztlich ist die Würdigung hier so lückenhaft, dass Ursächlichkeit zwischen Alkoholisierung und den unsicheren Fahrmanöver nicht belegt wird, was zutreffend zur Aufhebung des Urteils führte.