Handel mit Kräutermischungen (sog «Legal Highs») unterfällt nicht der Strafbarkeit wegen «gemeingefährlicher Vergiftung»

Zitiervorschlag
Handel mit Kräutermischungen (sog «Legal Highs») unterfällt nicht der Strafbarkeit wegen «gemeingefährlicher Vergiftung». beck-aktuell, 15.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177766)
StGB § 314 I; BtMG § 29 I Der Wortlaut des § 314 StGB verlangt nach überwiegender Auffassung eine einschränkende Auslegung: Stoffe oder Gegenstände, die entweder ausschließlich aus Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen bestehen, oder ihrer Natur nach giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, unterfallen ihm nicht. (Leitsatz des Verfassers) LG Kaiserslautern, Beschluss vom 19.02.2016 - 4 KLs 6114 Js 9315/15, BeckRS 2016, 04791
Anmerkung von
Rechtsanwalt Sven Güttner, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 07/2016 vom 07.04.2016
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Sachverhalt
Die Anklage legt A unter anderem zur Last, sich einer gemeingefährlichen Vergiftung nach § 314 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 24.6.2015 in dem von ihm betriebenen Ladengeschäft 20 verschiedene so genannte „Räuchermischungen" welche synthetisch hergestellte Cannabinoidrezeptoragonisten enthalten, zum Verkauf bereit hielt.
Rechtliche Wertung
Die Anklage der StA wird, soweit sie dem A ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. 29 I Nr. 1 BtMG zur Last legt, zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht gem. § 203 StPO bestehe insofern aus materiell-rechtlichen Gründen nicht. Die Voraussetzungen von § 314 I Nr. 2 StGB seien nicht gegeben. Zwar handele es sich bei den hier in Rede stehenden Räuchermischungen um Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf bestimmt seien. Es handele sich daneben auch um gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne der Norm. Solche seien feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, nicht ganz unerhebliche Schädigung der Gesundheit herbeizuführen. Der Sachverständige Z habe hierzu ausgeführt, bei der Aufnahme in den Körper seien cannabisähnliche Rauschzustände zu erwarten. Darüber hinaus weise er auf die Möglichkeit heftiger Rauschverläufe und starker Nebenwirkungen wie Übelkeit und Erbrechen, starker Herz-Kreislauf Belastung (Herzrasen, Blutdruck, Atemnot), Zittern und Krämpfe und komatöse Zustände hin. Die Symptome solcher Rauschverläufe reichen von Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellung bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Betroffene müssen künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden. Es seien auch Todesfälle aufgetreten. Der Wortlaut des § 314 I Nr. 2 StGB erlaubt damit eine Subsumtion unter die Vorschrift. Jedoch verlange der Wortlaut nach überwiegender Auffassung eine einschränkende Auslegung: Solche Stoffe oder Gegenstände, die entweder ausschließlich aus Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen bestünden, oder ihrer Natur nach giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe enthielten, unterfielen danach nicht dem Tatbestand. Dieser erfahre insoweit eine teleologische Reduktion. Der Sinn und Zweck der Vorschrift sei vor dem Hintergrund der Urangst zu sehen, Opfer eines zufälligen Giftanschlags zu werden. Die Vorschrift erfülle als Reflex auch den Zweck, das Vertrauen des Einzelnen in die Sicherheit des Konsums zu stärken. Ihre dogmatische Legitimation finde die beschriebene Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des erlaubten Risikos und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Letztlich solle die Regelung das Vertrauen in die Integrität des auf dem Markt erhältlichen Produktes und seiner Bestandteile sichern. Aus dieser Betrachtung ergebe sich, dass solche Gegenstände oder Stoffe nicht umfasst sein können, die aus sich heraus giftig oder gesundheitsschädlich sind. Eine an dem Wortlaut festhaltende Auslegung hätte ansonsten eine uferlose Weite zur Folge, nach der etwa auch alkoholische Getränke oder Tabakerzeugnisse erfasst wären. Um Stoffe, die aus ihrer Bestimmung heraus bereits gesundheitsschädlich seien, handele es sich aber gerade bei den hier vorliegenden Räuchermischungen. Sie seien nicht ein von vornherein in gesundheitlicher Hinsicht ungefährliches Produkt, welches danach vergiftet, oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischt oder vergiftet wurde, sondern ein Gegenstand, dessen Gesundheitsschädlichkeit seiner Produktion und der bestimmungsgemäßen Produktion geradezu innewohne. So seien ihnen von Beginn der Produktion an beispielsweise synthetische Cannabinoide zugesetzt. Eine nachträgliche Vermischung oder Zusetzung finde nicht statt. Diese Auslegung stehe schließlich auch in Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Der Problematik, dass immer neue chemische Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe auf dem Markt erhältlich seien, die noch nicht in die Anlagen des BtMG aufgenommen worden sind, hat sich der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe angenommen. Für die genannten Stoffe – zu denen auch Räuchermischungen gehörten – sehe der Gesetzgeber mit Blick auf die vorliegenden Regelungen eine „Regelungs- und Strafbarkeitslücke", der mit „dringendem Handlungsbedarf" zu begegnen sei. Die bisherigen Regeln des Strafrechts erfassen danach gerade nicht die Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe. Eine Strafbarkeit ergebe sich auch nicht aus Vorschriften des AMG.
Praxishinweis
Das Handeltreiben mit „Legal Highs" / Kräutermischungen hat in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Fällen die Obergerichte und auch den Gesetzgeber beschäftigt. In Hinblick auf die Strafbarkeit nach dem BtMG gestaltete sich die Verfolgung stets wie ein „Katz-und-Maus-Spiel". Sobald die Anlage II zum BtMG in Hinblick auf das jeweils aktuell im Markt verwendete synthetische Cannabinoide angepasst wurde, reagierte der Markt mit einer dem BtMG nicht unterfallenden Variante. Diese hat in der Praxis dazu geführt, dass die Verfolgungsbehörden dazu übergangen sind, eine alternative Strafbarkeitsvariante „zu suchen". Zunächst schien ein Verstoß gegen das § 95 I Nr.1 AMG ein gangbarer Weg bis (auf Vorlage des BGH) der EuGH (NStZ 2014, 461 ff. = BeckEuRS 2014, 398747) feststellte, dass diese Stoffe nicht der dem AMG zugrundeliegenden Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung durch die Richtlinie 2004/27/EG unterfallen. Dieser Auffassung schloss sich der BGH in der Folge an und verneinte die Strafbarkeit nach dem AMG. Es kam dann eine Diskussion darüber auf, ob diese Stoffe, die zum Rauchen bestimmt sind, einer Strafbarkeit (mit relativ geringer Strafandrohung) nach §§ 52 II Nr. 1, 20 I 1 Nr. 1, 2 VTabakG unterliegen. Dies verneinten der 2. und der 3. Strafsenat des BGH (BeckRS 2014, 17588 und NStZ-RR 2015, 142 = BeckRS 2015, 04815). Es wird vom 5. Strafsenat (BGH NStZ 2015, 597 = BeckRS 2014, 22120) aber bejaht und ist Gegenstand einer Vorlage an den Großen Senat gem. § 132 II GVG (StraFo 2015, 33 = BeckRS 2014, 22120). Zeitgleich wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG) eingebracht, der diese vermeintliche „Lücke" schließen soll. Bisher noch nicht Gegenstand der Praxis ist die Frage einer Strafbarkeit nach § 314 I Nr. 2 StGB gewesen. Der Wortlaut ist in zutreffender Weise im Sinne der oben genannten Ausführungen des Gerichts teleologisch zu reduzieren. Andernfalls wäre bereits das Herstellen oder der Verkauf von Batterien oder Kühlmittel tatbestandsmäßig (so Fischer, StGB, § 314 Rn. 9). Den Ausführungen des LG ist auch insoweit beizupflichten, als der Tatbestand auf den „überraschenden Giftanschlag" ausgelegt ist. Dies zeigt sich auch in einem Quervergleich der beiden Ziffern des § 314 I StGB. Ersichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass gerade unbedenkliche Naturerzeugnisse oder ungefährliche Produkte nachträglich negativ verändert werden. Demgegenüber kommt es dem Konsumenten von Kräutermischungen gerade auf die weniger gesundheitsfördernden Aspekte des Rausches durch per se gesundheitsschädliche Stoffe in Form der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung an. Er ist insoweit nicht schützenswert iSd § 314 StGB.- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Handel mit Kräutermischungen (sog «Legal Highs») unterfällt nicht der Strafbarkeit wegen «gemeingefährlicher Vergiftung». beck-aktuell, 15.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177766)



