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OLG Naumburg

Ordnungsgemäße Eichung einer Geschwindigkeitsmessanlage ist in «Lebensakte» oder durch andere Unterlagen/Zeugen zu belegen

Revitalisierte VwGO

OWiG § 69 V 1; Mess- und Eichgesetz § 31 II Nr. 4 Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. (Leitsatz des Gerichts) OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2015 - 2 Ws 221/15, BeckRS 2016, 01992

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 03/2016 vom 11.02.2016

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Sachverhalt

Der B liegt zur Last, am 12.11.2014 als Führerin eines Pkw innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 34 km/h überschritten zu haben. Der Messwert betrug 67 km/h, nach Vornahme des Toleranzabzugs ging die Bußgeldbehörde von einer Geschwindigkeit von 64 km/h aus und erließ am 23.1.2015 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat. Auf den Einspruch der B hat das AG nur noch eine Geldbuße von 80 EUR verhängt. Es hat festgestellt, dass B die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich um 23 km/h überschritten habe, weil von dem Messwert von 67 km/h eine Toleranz von 20 % abzuziehen sei: Die Messung sei mit einem Überwachungsgerät vom Typ T. durchgeführt worden, das der Firma G. GmbH gehöre. Das Gerät sei am 2.7.2014 mit einer Gültigkeit bis Ende 2015 geeicht worden. Es gebe keine Lebensakte über das Gerät. Die Stadt Z., die das Gerät gemietet hatte, könne keine Angaben darüber machen, ob Reparaturen an dem Gerät nach der Eichung durchgeführt worden seien. Daher sei die Gültigkeit der Eichung zweifelhaft und zugunsten der B von einer erloschenen Eichgültigkeit auszugehen, der durch einen Toleranzabzug iHv 20 % des abgelesenen Tachowerts Rechnung zu tragen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der StA, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie vertritt die Auffassung, die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung werde durch die Eichordnung gewährleistet. Da es keine Lebensakte gebe, könne der Verteidiger insoweit auch keine Einsicht erhalten. Das AG hätte auch hier von einem standarisierten Messverfahren ausgehen müssen. Sie beantragt, gegen B eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen.

Rechtliche Wertung

Das Rechtsmittel hat Erfolg, das Urteil des AG hat keinen Bestand. Allerdings sei entgegen der Auffassung der StA nicht ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die hier vorgenommene Messung in einem standardisierten Verfahren gewonnen worden sei. Allein die Tatsache, dass die Eichsiegel bei der Messung unversehrt waren, mache die Prüfung, ob an dem Gerät nach der Eichung Reparaturen vorgenommen wurden, nicht entbehrlich. Dem AG sei auch darin zuzustimmen, dass die Frage, ob und wenn ja, welche Reparaturen nach der Eichung an dem Messgerät durchgeführt worden sind, jedenfalls dann nicht offen bleiben könne, wenn ein Betroffener bzw. der Verteidiger insoweit Aufklärung für erforderlich halten. Der Senat habe indes nicht zu entscheiden, welche rechtlichen Folgen die Unaufklärbarkeit dieser Fragen hätte. Entgegen der Auffassung des AG sei nämlich davon auszugehen, dass eine Auskunft der Eigentümerin des Messgeräts bzw. die Vernehmung eines Mitarbeiters die „Reparaturfrage" klären könne. Das AG habe insoweit ausgeführt: „Dass eine private, auf Gewinnerzielung orientierte Gesellschaft, die zahlreiche Geschwindigkeitsmessgeräte vermietet, diesbezüglich nicht durch – ohnehin nicht bekannte – Zeugen glaubhafte Angaben machen kann, wenn sie keine Geräteakten führt, liegt auf der Hand." Das sehe der Senat anders. Die Firma G. GmbH sei gemäß § 31 II Nr. 4 Mess- und Eichgesetz verpflichtet, Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen und aufzubewahren. Das müsse nicht in einer Lebensakte geschehen, sondern könne auch auf andere Weise erfolgen. Selbst wenn die Firma entgegen dieser Verpflichtung keine entsprechenden Unterlagen hergestellt und aufbewahrt habe, sei zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge in anderer Weise dokumentiert sind. Die GenStA weise zutreffend darauf hin, dass das AG im Rahmen der Aufklärungspflicht angehalten sei, sich um entsprechende Unterlagen bzw. Zeugenaussagen zu bemühen.

Der Senat sehe Anlass zu bemerken: Er teile das im Urteil angedeutete Unbehagen des AG über die sehr dürftige Auskunft der Stadt Z. vom 25.3.2015. Entschließen sich die Überwachungsbehörden, Private bzw. Geräte Privater für Verkehrsüberwachungen heranzuziehen, liege es nahe, eine Beauftragung von der ordnungsgemäßen Dokumentation von Reparaturen etc. an den Geräten abhängig zu machen. Der bloße Verweis auf die Unversehrtheit der Sicherungsmarken reiche jedenfalls nicht aus. Halte das Gericht die Klärung der Frage, ob das Gerät nach der Eichung repariert oder verändert worden ist, für erforderlich, könne es erwarten, dass diese Frage durch die Bußgeldbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlungen durch Beifügen von Dokumenten bzw. Zeugenvernehmungen geklärt worden ist. Sei das nicht der Fall, liege es nahe, die Sache gemäß § 69 V 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

Praxishinweis

Um die „Lebensakte" von Messgeräten entbrennt in der Praxis häufig Streit. Die Verwaltungsbehörden speisen Betroffene oder Verteidiger oft damit ab, eine solche werde nicht geführt und sei daher auch nicht vorzulegen. Außerdem stünde es dem AG frei, Unterlagen nachzufordern. Dieser hemdsärmelige Ansatz dürfte mit der vorliegenden Entscheidung einen heftigen Dämpfer erlitten haben. Die nur wenigen bekannte Norm des § 31 I Mess- und Eichgesetz steht dem entgegen, da hiernach nur Messgeräte verwendet werden dürfen, die die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. § 31 II Nr. 4 Mess- und Eichgesetz verlangt weiter, dass „Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der [...] Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden." Die entsprechende Dokumentation ist also – egal, ob der Besitzer des Messgeräts ein Dritter oder die Stadt bzw. Kommune selbst ist – zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Erfolgt dies nicht vor der gerichtlichen Verhandlung, kann die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sein. Bei Unaufklärbarkeit trotz aller Bemühungen oder bei einer weiteren Weigerung der Verwaltungsbehörde ist die Konsequenz vorgezeichnet: Eine Bebußung des Betroffenen müsste dann mangels – belegbar – rechtmäßiger Messung ausscheiden.