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OLG Rostock

«Arglistiges Verteidigungsverhalten» bei unübersichtlichem Schriftsatz

Attraktives Anwaltsnotariat

OWiG § 73 II, 74 II; GG 103 I Der vom Verteidiger bewusst in einem umfangreichen Schriftsatz versteckte Entbindungsantrag, der zudem so kurzfristig bei Gericht angebracht wird, dass er bei gewöhnlichem Geschäftsgang vor Beginn der Hauptverhandlung nicht erkannt wird, ist nicht ordnungsgemäß angebracht worden. (Leitsatz des Gerichts) OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2015 - 21 Ss OWi 45/15 [Z], BeckRS 2015, 08489

Anmerkung von

Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 10/2015 vom 21.5.2015

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Sachverhalt

Der Betroffene (B) ließ über seinen Verteidiger kurzfristig einen Entbindungsantrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in einer Hauptverhandlung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit stellen. Diesen hat das AG nicht beschieden und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Festsetzung einer Geldbuße iHv 70 EUR wegen Überschreitens der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit) verworfen. Mit seiner auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, wendet sich der B gegen das Urteil des AG.

Rechtliche Wertung

Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der vorgebrachte Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge gesetzeswidriger Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG) liege nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nur dann verletzt, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in pflichtwidrig unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei (hier: eines Entbindungsantrages nach § 73 II OWiG) hat. Dies sei nicht der Fall. Der Entbindungsantrag sei nicht rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Form gestellt worden, weswegen ihn das AG offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und deshalb nicht beschieden habe. Der – auch den gegenständlichen Entbindungsantrag enthaltende – Schriftsatz des Verteidigers sei lediglich 53 Minuten vor dem Termin beim AG eingegangen. Er umfasse insgesamt 5 eng beschriebene (rund 50 Zeilen/Blatt) Seiten. Zwar enthalte er eingangs unter „eilt" die Bitte um sofortige Vorlage an den Abteilungsrichter und einen Hinweis auf die Terminsstunde desselben Tages; schon hier sei allerdings auffällig, dass – im Unterschied zu anderen Stellen des Schriftsatzes – kein Fettdruck, Vergrößerung o.ä. Verwendung finde. Sodann beginne das Schreiben – in Fettdruck hervorgehoben – mit einer Beschwerdeeinlegung gegen die nicht erfolgte Terminsverlegung sowie dem Antrag auf umgehende Vorlage der Verfahrensakte an das Beschwerdegericht, und führe hierzu näher aus. In der zweiten Hälfte der 4. Seite würden die Ausführungen allmählich in die Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Richters und einen entsprechenden, abgesetzten und durch Fettdruck hervorgehobenen Antrag münden. Im Zuge dieser Ausführungen, ohne dass dies an dieser Stelle notwendig oder zu erwarten gewesen wäre, ohne jedweden Absatz oder Hervorhebung im Text, werde erstmalig – in etwa 2 1/2 Zeilen – und eher beiläufig erwähnt, dass der Betroffene am Hauptverhandlungstermin berufsbedingt ortsabwesend sei, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen wolle, einräume, der verantwortliche Fahrzeugführer zu sein (nachdem er zuvor seine Fahrereigenschaft vehement bestritten und sogar die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens beantragt hatte) und beantrage, ohne ihn in der Sache zu verhandeln.

Die Ausführungen seien zwar – auch – als Entbindungsantrag nach § 73 II OWiG zu werten. Dieser Antrag sei jedoch nicht ordnungsgemäß vorgebracht worden. Hinsichtlich der Frage, wann ein Entbindungsantrag als noch „rechtzeitig" bei Gericht eingegangen anzusehen ist, dürfte sich zwar jede schematische Lösung verbieten. Soweit die Obergerichte hier bestimmte Zeitspannen (idR zwischen 30 und 90 Minuten) nennen, sei dies nur ein Aspekt der Betrachtung. Es komme nach Auffassung des Senats stets auf alle Umstände des Einzelfalles an. Ein Entbindungsantrag sei so rechtzeitig und in einer solchen Aufmachung anzubringen, dass das Gericht – angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht – unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt ihn als solchen erkennen könne, von ihm Kenntnis nehmen könne und ihn deshalb einer Bearbeitung zuzuführen habe. Das sei hier nicht geschehen. Vorliegend gehe der Senat angesichts der Zusendung des Schriftsatzes per Fax erst 53 Minuten vor dem Termin, der optischen Hervorhebung sowohl der Beschwerdeeinlegung als auch der Richterablehnung, nicht aber des – zudem verklausulierten – Entbindungsantrags, der gewählten Formulierungen sowie des Aufbaus und des hierdurch erzielten optischen Eindrucks davon aus, dem Tatrichter habe die Kenntnisnahme vom Entbindungsantrag gerade nicht ermöglicht, sondern im Gegenteil – erfolgreich – gezielt erschwert bzw. unmöglich gemacht werden sollen. Der Entbindungsantrag sei in keiner Weise optisch hervorgehoben, gleichsam versteckt in rund 2 1/2 Zeilen eines fünfseitigen, eng beschriebenen Schriftsatzes und eingebettet in Ausführungen zur angeblichen Befangenheit des Vorsitzenden. Es fehle auch an einer konkreten Antragstellung auf Entbindung; verwendet werden nur die eher schwammigen Formulierungen „ ... der Betroffene ... will an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen ..., räumt ein, der verantwortliche Fahrzeugführer zu sein und beantragt, ohne ihn in der Sache zu verhandeln ..." Es sei dem Tatrichter in vorliegender Sache kaum möglich, jedenfalls aber nicht zuzumuten, den verklausulierten und versteckten Antrag in dem umfangreichen Schriftsatz überhaupt zu finden, zumindest nicht in der kurzen Zeitspanne zwischen Eingang des Schriftsatzes bis zum anberaumten Termin, allzumal bei einer auf 11:30 Uhr anberaumten Hauptverhandlung üblicherweise auch zuvor schon verhandelt werde und der Richter hiermit beschäftigt sei.

Nach alledem liege für den Senat ein Fall arglistigen Verteidigungsverhaltens vor, bei dem ein Entbindungsantrag ohne ersichtlichen Anlass erst ganz kurz vor der Terminsstunde in unlauterer Art und Weise angebracht wird in der (begründeten) Erwartung, dieser werde deshalb nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder ihm nicht auffallen, um dann auf diesem Versehen eine Verfahrensbeanstandung aufzubauen. Das könne nicht zum Erfolg führen.

Praxishinweis

Warum der Verteidiger im entschiedenen Fall seinen Schriftsatz in der dargestellten Form verfasst und erst kurz vor der Hauptverhandlung versendet hat, mag dahinstehen. Der durchaus nachvollziehbare Ärger des Senats darüber ist deutlich aus der Entscheidung herauszulesen. Ärger ist indes selten ein guter Ratgeber und führt auch im vorliegenden Fall zu einer falschen Entscheidung. Denn vom Richter mittlerer Art und Güte darf (und muss) erwartet werden, dass er verfahrensrelevante Korrespondenz von 5 Seiten zur Kenntnis nimmt und den – weder „schwammigen" noch auslegungsbedürftigen – Antrag auf Entbindung vom Erscheinen iSd § 73 II OWiG auch ohne eine zusätzliche optische Hervorhebung erkennt. Kann er dies aus bspw. zeitlichen Gründen nicht, so mag eine Terminsverlegung opportun sein – eine Verwerfungsentscheidung ist es nicht. Durchaus innovativ ist es jedenfalls „arglistiges Verteidigungsverhalten" bei aus Sicht des Gerichts unzureichender Formatierung anzunehmen. Macht dies Schule – man denke nur an handschriftlich verfasste Anträge in einer laufenden Hauptverhandlung –, dann wäre missbräuchlichen Ablehnungen („das konnte das Gericht nun aber wirklich nicht sehen") Tür und Tor geöffnet. Man darf gespannt sein, ob die mit ordentlichen Rechtsmitteln unanfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 103 I GG (ggf. sogar Art. 3 I GG) ihren Weg zum Bundesverfassungsgericht findet.