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LSG Baden-Württemberg

Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sind verfassungsgemäß

Rentenrebellen

SGB X §§ 39, 43; SGB VI §§ 34, 37, 77, 89, 109, 236a; SGB IX § 2; AltTZG § 2, 3 Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß. Die Vorschriften enthalten eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. (Leitsatz des Verfassers) LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15, BeckRS 2016, 71015

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 19/2016 vom 16.09.2016

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente. Der 1951 geborene schwer behinderte Kläger absolvierte eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur. Von Oktober 1972 bis März 1974 wurde er zum Industriekaufmann umgeschult und war ab 1974 sozialversicherungspflichtig beim Landkreis O beschäftigt. Mit diesem vereinbarte er zuletzt eine Altersteilzeitarbeit, und zwar befristet bis zum 31.12.2011. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.01.2012 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.353 EUR. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme verringerte sie den Zugangsfaktor um 0,003, insgesamt für 36 Kalendermonate um 0,108. Mit dem Widerspruch beansprucht der Kläger eine höhere Rente, u.a. unter Bezug auf eine Renteninformation aus dem Jahre 2011, wonach die künftige Regelaltersrente auch ohne Beitragszahlung deutlich höher beziffert worden sei. Hätte er von einer solchen Rentenminderung Kenntnis gehabt, hätte er den Vertrag über Altersteilzeit nicht unterschrieben. Das SG weist die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid zurück. Die Renteninformation gehe von einer Beitragszahlung bis zum 65. Lebensjahr aus. Der Abschlag beim Zugangsfaktor ist verfassungsgemäß (BSG, NZS 2010, 636). Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Rentenabschlag verstoße gegen Art. 14 GG.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung zurück. Einen Anspruch auf eine höhere abschlagsfreie Altersrente kann der Kläger nicht aus der Renteninformation herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB X sondern um eine unverbindliche Rentenauskunft i.S.d. § 109 SGB VI. Der Kläger konnte und durfte bei objektiver Wertung die Renteninformation nicht als Zusicherung verstehen, wonach seine monatliche Rente künftig in jedem Fall mindestens zwischen 1.594 EUR und 1.858 EUR brutto betragen werde. Die vom Kläger beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen könne im Falle des Klägers nicht mit dem Zugangsfaktor 1,0 berechnet werden sondern müsse um die Abschläge nach § 77 SGB VI vermindert werden.

Dies sei auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, NZS 2009, 621). Die Vorschriften über den Rentenabschlag stellen eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Gericht verneint auch eine Benachteiligung des Klägers als schwerbehinderten Menschen. Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst keine Benachteiligung. Auch aus dem speziellen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG lassen sich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten. Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums. Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente.

Praxishinweis

1. Der Senat prüft ausführlich, ob es für den Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2012 andere Optionen gab, wie zum Beispiel die Altersrente nach Altersteilzeit gem. § 237 SGB VI. Dabei käme eine abschlagsfreie Rente in Betracht, wenn die Altersteilzeit vor dem 01.01.2004 bereits vereinbart worden ist (§ 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Dazu reicht aber das vom Kläger behauptete Angebot einer Altersteilzeit nicht aus. Dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum 01.01.2015 erreicht hat, ist unerheblich. Der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.

2. Bei dem „Abschlag“ gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI wegen vorzeitiger Inanspruchnahme geht es nicht um die „Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung“ sondern um die Herstellung von Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Dazu formuliert § 63 Abs. 5 SGB VI: „Vorteile oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden“ (vgl. ausführlich BT-Drucks. 11/4124 S. 144 mit Begründung zu § 77 SGB VI; ferner Butzer, in: Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bd. 2, 2015, S. 15, unter Bezug auf BVerfG, NZS 2011, 740).