Kein Wertersatz für Übergabe einer vertragsärztlichen Zulassung an MVZ

Zitiervorschlag
Kein Wertersatz für Übergabe einer vertragsärztlichen Zulassung an MVZ. beck-aktuell, 06.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170806)
BGB §§ 812, 818; SGB V § 103; Ärzte-ZV §§ 1, 19 1. Ist der Vertrag zwischen einem Facharzt für Radiologie und einem Medizinischen Versorgungszentrum über die „Stiftung“ der vertragsärztlichen Zulassung gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig, besteht kein Anspruch des Facharztes auf Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. 2. Bei der vertragsärztlichen Zulassung handelt es sich nicht um eine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition. 3. Einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung steht außerdem entgegen, dass ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis unzulässig ist. Dem liefe die Zuerkennung von Wertersatzansprüchen gem. § 818 Abs. 2 BGB zuwider. (Leitsätze des Gerichts) LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2016 - 10 Sa 796/15,, BeckRS 2016, 71214
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 18/2016 vom 02.09.2016
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Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Verschaffung eines Vertragsarztsitzes geltend. Die Beklagte ist ein Medizinisches Versorgungszentrum. Der Kläger war als Facharzt für Radiologie bis Ende 2003 in einer Gemeinschaftspraxis und anschließend selbständig tätig. Mit Bescheid aus dem Jahre 2007 widerrief die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde. Die vertragsärztliche Zulassung als Radiologe verblieb jedoch beim Kläger. Am 30.09.2009 schloss er mit der Beklagten einen Dienstvertrag mit Wirkung zum 01.01.2010 ab, wonach er bei der Beklagten als Facharzt für Radiologie angestellt werden sollte. Am gleichen Tag vereinbarten die Parteien, dass der Kläger seine vertragsärztliche Zulassung in das beklagte MVZ verlegt und er diesem die Zulassung im Wege der Stiftung übertrage. Als Gegenleistung wurde im Vertrag ein Ausgangsbetrag von 242.000 EUR vereinbart, der sich pro Monat der angestellten Tätigkeit um 6.722,20 EUR verringert, also nach einer Anstellungszeit von 36 Monaten entfällt. Durch Beschluss des Zulassungsausschusses wurde die Zulassung des Klägers mit Wirkung zum 31.08.2010 beendet und gleichzeitig die Genehmigung des Klägers zur Anstellung im MVZ genehmigt. Der Kläger wurde mit dem Beschluss verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit gem. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV innerhalb von drei Monaten aufzunehmen. Nachdem die Bezirksärztekammer die Beklagte über die fehlende Fachkunde des Klägers für Strahlenschutz informiert hatte, hat die Beklagte das Dienstverhältnis fristlos gekündigt und zugleich die Anfechtung der Vereinbarungen erklärt. Der Zulassungsausschuss hat zwischenzeitlich der Beklagten gegenüber bestätigt, dass diese Inhaberin des Vertragsarztsitzes sei und einer späteren Nachbesetzung mit einem anderen Radiologen zugestimmt.
Der Kläger erhob gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolglos Klage zum Arbeitsgericht und zum LAG. Mit dem vorliegenden Verfahren beansprucht der Kläger 242.000 EUR aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Er – der Kläger – habe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung erfüllt und daran mitgewirkt, dass die Beklagte nun Inhaberin eines Vertragsarztsitzes ist. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 812 BGB lägen nicht vor, weil der Beklagte den Vertragsarztsitz nicht auf Kosten des Klägers erlangt habe, weil der Kläger nach dem Widerruf der Fachkunde seiner Radiologentätigkeit nicht mehr nachgehen durfte und verpflichtet gewesen wäre, seinen Kassenarztsitz aufzugeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Entscheidung
Das LAG weist die Berufung des Klägers zurück. Als „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nur die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie in Betracht. Auf den Vermögenswert seiner Arztpraxis, den sogenannten „Goodwill“ hat sich der Kläger nicht gestützt. Der Begriff des „erlangten Etwas“ setzt auf Seiten des Begünstigten einen Vorteil voraus, der ihm zugeflossen ist. Ein solcher Vorteil liegt hier vor. Die Beklagte hat die vertragsärztliche Zulassung jedoch nicht „durch Leistung“ des Klägers erlangt. Zwar hat der Kläger zu Gunsten der Beklagten auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Radiologie verzichtet. Maßgeblich dafür, dass die Beklagte über eine vertragsärztliche Zulassung verfügt, war jedoch die Entscheidung des Zulassungsausschusses. Der Kläger konnte im Jahr 2009 einen Vertragsarztsitz nicht übertragen, da er mangels Fachkunde im Bereich Strahlenschutz nicht in der Lage war, mit Hilfe der Zulassung eine Praxis zu betreiben.
Die Zulassung als Vertragsarzt stellt sich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Zulassungsausschuss dar. Die Zulassung ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden, so dass der Berechtigte über sie als höchstpersönliches Recht nicht verfügen kann. der Verkauf einer vertragsärztlichen Zulassung und ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis kommt nicht in Betracht. Dem Kläger war die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie nicht in der Weise zugewiesen, dass es in seiner Macht stand, die Nutzung der Zulassung einem Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als Eingriffskondition scheidet aus, weil die Beklagte die vertragsärztliche Zulassung nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Praxishinweis
1. Der Verzicht einer Zulassung mit dem Ziel der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Form der Anstellung gem. § 103 Abs. 4 b) SGB V entspricht gängiger Praxis. Dass der abgebende Vertragsarzt dabei auch das Ziel verfolgt, für seinen Vertragsarztsitz einen Kaufpreis zu erzielen, liegt auf der Hand. Das LAG lehnt es nicht generell ab, dass der ehemals selbständige Vertragsarzt für die Übertragung seines Sitzes einen Verkaufspreis (hier formuliert als Gegenleistung für eine Stiftung) erhält. Im vorliegenden Fall hatte aber der Kläger durch Verlust der Fachkunde für Strahlenschutz die Kompetenz verloren, seine eigene vertragsärztliche Zulassung zu nutzen. Diese war nur noch in Form einer „leeren Hülle“ vorhanden, wofür es ein Entgelt nach Grundsätzen der Bereicherung gem. § 812 BGB nicht gibt. Das gilt auch für die sog. „heruntergefahrene Arztstelle“ (Pawlitta, in: jurisPK - SGB V, 3. Auflage 2016, § 103, Rn. 161).
2. Im vorliegenden Fall hat der Zulassungsausschuss nach Bekanntwerden des Verlusts der Fachkunde für Strahlenschutz dem MVZ ausdrücklich bestätigt, dass im MVZ der Vertragsarztsitz bleibt. Hätte der Zulassungsausschuss nun in Kenntnis der wahren Sachlage die ursprüngliche Entscheidung revidiert und die Genehmigung der Anstellung des Klägers widerrufen, hätte unter Umständen das MVZ das Nachsehen gehabt.
- Redaktion beck-aktuell
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Kein Wertersatz für Übergabe einer vertragsärztlichen Zulassung an MVZ. beck-aktuell, 06.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170806)



