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OLG Karlsruhe

Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger – Besonderheiten bei den Unterkunftskosten und Kürzung wegen vorsätzlicher schwerer Verfehlungen

Codiertes Recht

SGB XII §§ 94 a.F., 105; WoGG §§ 3, 7; BGB § 1611 1. Der Anspruchsübergang ist auch bei einem im Heim lebenden Unterhaltsberechtigten nach §§ 94 Abs. 1 Satz 6 a.F., 105 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich 56 % der Unterkunftskosten beschränkt; das gilt allerdings nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte ausschließlich Hilfe zur Pflege erhält. 2. Bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1611 BGB ist etwaiges Verschulden des Unterhaltsberechtigten aus der jeweiligen Zeit heraus zu beurteilen, so dass auch schwere Verfehlungen u. U. nur zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen. (Leitsätze der Verfasserin) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2016 - 20 UF 109/14, BeckRS 2016, 01971

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Ursula Mittelmann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 06/2016 vom 18.04.2016

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Sachverhalt

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger und nahm die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für ihre im Heim lebende Mutter in Anspruch. Er erbrachte die nicht durch eigenes Einkommen der Mutter und Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten Heimkosten und beließ ihr in den ersten Monaten des Heimaufenthalts auch noch die Miete für die aufzulösende Wohnung. Die Antragsgegnerin machte ein besondere Härte geltend: Mit 12 oder 13 Jahren wurde sie im elterlichen Haushalt vom älteren Bruder vergewaltigt, war danach massiven Vorwürfen durch die Mutter ausgesetzt und wurde in einem Mutter-Kind-Heim von einem schwerbehinderten Sohn entbunden. Zurück in der Familie musste sie die Mutterschaft gegenüber der Umwelt verleugnen und erhielt Hilfe bei der Erziehung ihres Sohnes überwiegend von der Großmutter. Im Alter von 51 Jahren wurde sie als Spätfolge ihrer Traumatisierung erwerbsunfähig und frühverrentet. Der Antragsteller zog vom der Leistungsfähigkeit entsprechenden Unterhaltsbetrag 40 % wegen des Schicksals der Antragsgegnerin ab. In diesem Umfang hat das Familiengericht Bruchsal die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Entscheidung

Das OLG gibt der Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise statt. Es prüft eine Einschränkung des Anspruchsübergangs nach §§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII. Danach gehen bei Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche in Höhe von 56 % der Unterkunftskosten (mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung) nicht über. Die Regelung sollte für diese Personengruppe statistisch pauschaliert einen Ausgleich für den Wegfall des Wohngeldanspruchs im Jahr 2005 nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, 6 WoGG schaffen: Solange vorher (nicht subsidiäres) Wohngeld geleistet wurde, existierte insoweit kein Unterhaltsregress. Dem entsprechend sei die Bedürftigkeit rechnerisch so zu reduzieren, als ob Wohngeld zur Verfügung gestanden hätte. Die Vorschriften seien gemäß BGH (NJW 2015, 2577) auch beim Leistungsbezug in einem Heim anzuwenden. Das gelte aber nicht, sofern dort ausschließlich Hilfe zur Pflege geleistet werde, weil der Bedarf an Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt noch durch das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt sei. Das OLG schränkt den Anspruchsübergang daher nur für die Monate ein, in denen die unterhaltsberechtigte Mutter neben den Heimkosten noch Mietkosten für die aufzulösende Wohnung zuerkannt bekam, wofür insgesamt das eigene Einkommen zur Deckung nicht ausreichte.

Eine Einschränkung des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte sieht das OLG nicht; Störungen der familiären Beziehungen ohne erkennbaren Bezug zu einem Handeln des Staates seien allein nach § 1611 BGB zu beurteilen (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2010, 3714).

In Anwendung von § 1611 BGB kürzt das OLG die Unterhaltsverpflichtung nicht nur um 40 %, sondern um 2/3, verneint aber deren gänzlichen Wegfall. Zwar sei die Antragsgegnerin durch ein unfassbares Schicksal nachhaltig belastet. Die Vergewaltigung selbst aber könne der Mutter nicht angelastet werden. Dagegen liege eine gravierende, besonders vorwerfbare Verfehlung der Eltern im weiteren Verlauf vor, in dem sie der Tochter fürsorgliche Zuwendung schuldig blieben. Andererseits habe in den 1960er Jahren bei offenem Umgang mit den Tatsachen die gesellschaftliche Ächtung der Familie gedroht; auch sei eine Psychotherapie noch nicht verbreitet gewesen. Immerhin sei der Antragsgegnerin und ihrem Kind auch Naturalunterhalt gewährt worden. Ihrer elterlichen Verantwortung habe die Mutter sich nicht gänzlich entzogen. Es widerspreche daher „nicht in unerträglicher Weise dem Gerechtigkeitsempfinden“, wenn die Antragsgegnerin zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werde; geboten sei aber eine Kürzung auf deutlich unter die Hälfte des errechneten Unterhalts.

Weitere Ausführungen des OLG zur Frage des Unterhaltsbedarfs wegen der etwaigen Verweisung auf ein kostengünstigeres Heim entsprechen der Rechtsprechung des BGH (FD-SozVR 2016, 374675).

Praxishinweis

Die Aussagen zu den Unterkunftskosten sind nur noch für Zeiträume in der Vergangenheit relevant: Seit 01.01.2016 ist § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII gestrichen.

Die Ausführungen des OLG zur Härte sind abzulehnen. Das Zivilrecht hat allein die Interessen zweier Privatrechtssubjekte auszugleichen. § 1611 BGB aus der Zeit der vorvorigen Jahrhundertwende knüpft insoweit an gröbliches Verschulden an.

Die sozialrechtliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist viel weiter gefasst. Danach gehen Unterhaltsansprüche nicht über, „soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde“. Durch nichts ist die restriktive Auslegung gerechtfertigt, wonach Störungen der familiären Beziehungen ohne Bezug zu staatlichem Handeln nicht unter diese Vorschrift fallen könnten. Dass im Urteil des BGH vom 21.4.2004 (NJW-RR 2004, 1298) eine Kriegsverursachung und damit Beteiligung des Staates eine Rolle spielte, lässt sich als ein Einzelfall-Element sehen Der BGH hat aber auch umfassend auf die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe verwiesen. Zu diesen Grundsätzen gehören das Eingehen auf das Individuum und seine Bedürfnisse, eine familiengerechte Hilfe und der Ausgleich von Belastungen durch Krankheit und Behinderung. Es entspricht diesen Grundsätzen, einen durch Familienmitglieder schwer traumatisierten Menschen nicht durch Erzwingung von Leistungen eben an ein Familienmitglied weiter zu belasten – auch unabhängig von Verschulden und staatlicher Beteiligung. Prozentuale Feinabstufungen wirken hier absurd. Man sollte sich auch durch dieses OLG-Urteil nicht davon abhalten lassen, die Frage der sozialrechtlichen Auslegung der „unbilligen Härte“ immer wieder neu aufzuwerfen - auf Seiten der Unterhaltsverpflichteten wie der Sozialhilfeträger.