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SG Aachen

Kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz

Medienverbot statt Medienkompetenz?

GG Art. 2; AsylbLG § 3 Leistungsberechtigte Asylbewerber haben gem. § 3 AsylbLG Anspruch auf eine Unterkunft, nicht aber auf eine bestimmte von ihnen bevorzugte oder gewünschte Wohnung. (Leitsatz des Verfassers) SG Aachen, Beschluss vom 11.12.2015 - S 20 AY 14/15 ER, BeckRS 2015, 73569

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 05/2016 vom 04.04.2016

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Sachverhalt

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige und haben Asylanträge gestellt. Sie verfügen zum Teil über eine Duldung, zum Teil über Aufenthaltsgestattungen. Die Antragstellerin zu 2) leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie ist in der 13. Woche schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 02.06.2016. Der behandelnde Psychiater hält deshalb eine Reisefähigkeit nicht für gegeben. Die Antragstellerin zu 3) besucht eine Grundschule, der Antragsteller zu 4) einen Kindergarten, beide jeweils in G. Die Antragsteller erhalten von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem AsylbLG. Sie wohnen seit Februar 2015 in einem Mehrfamilienhaus in der B-Straße in G, das bis vor kurzem mit zehn weiteren Personen (Flüchtlingen) belegt war. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Unterkunft kurzfristig anderweitig zu nutzen. Deshalb hat sie den Antragstellern eine andere Wohnung in der G-Straße in T zugewiesen und sie aufgefordert, dorthin umzuziehen. Die Antragsteller halten den Umzug im Hinblick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) und ihre Schwangerschaft für unzumutbar. Die Antragsgegnerin teilte den Antragstellern daraufhin mit, sie hätten keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Die derzeit zugewiesene Wohnung werde künftig anderweitig genutzt. Die Antragsteller haben um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, die Umverteilung sei unberechtigt und verstoße gegen Art. 2 GG. Sie verweisen ferner auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2) und deren Schwangerschaft.

Entscheidung

Das SG weist den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Dieser Antrag gem. § 86b Abs. 2 SGG ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gem. § 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte zur Deckung des notwendigen Bedarfs Unterkunft; daraus resultiert aber nicht ein Anspruch auf eine bestimmte von ihnen bevorzugte oder gewünschte Wohnung. Unter Abwägung der unterschiedlichen Belange und Interessen sei – so das SG – der Umzug für die Antragsteller nicht unzumutbar und die damit verbundenen Belastungen haben hinter den Belangen der Antragsgegnerin und insbesondere der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, denen nach dem Jugendhilferecht (§§ 42a bis 42f SGB VIII) besonderer Schutz zu gewähren ist, zurückzustehen. Der von der Antragsgegnerin vorgesehene Wohnungswechsel in die 6,1 km entfernte G-Straße ist weder eine Reise noch eine Abschiebung. Beide Wohnungen liegen in der gleichen Gemeinde. Die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) ist keine Krankheit. Dass mit dem vorgesehenen Umzug eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin zu 2) und das ungeborene Kind verbunden sein könnte, ist weder substantiiert dargelegt noch irgendwie plausibel. Ein „Herausreißen der Kinder aus ihrem sozialen Umfeld“ (betreffend Antragsteller zu 3) und 4)) ist nicht erkennbar. Sie brauchen die Schule bzw. die Kindertagesstätte nicht zu wechseln. Der etwas längere Weg kann mit Nahverkehrsmitteln gut zurückgelegt werden.

Das Gericht betont, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar und überzeugend erklärt hat, dass eine hohe Zahl von ihr zu betreuender unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge eines besonderen Schutzes bedarf, der u.a. geeignete Wohnungen in einem geschützten Umfeld erfordert.

Praxishinweis

1. Gem. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2015 (BeckRS 2015, 71426) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet, soweit ein Leistungsberechtigter sich gegen die Aufforderung, von einer Gemeinschaftsunterkunft in eine andere Gemeinschaftsunterkunft umzuziehen, zur Wehr setzt. Dagegen ist die Beschwerde beim BSG anhängig zum Az. B 7 SF 1/15 R.

2. Der Beschluss des SG Aachen erinnert mit seiner – überzeugenden – Abwägung der verschiedenen Interessen an die Rechtsprechung des BVerfG zum Teilhaberecht, u.a. hergeleitet aus Art. 12 GG, z.B. soweit es um die Verteilung von Studienplätzen geht (BVerfGE 33, 303). Das SG ignoriert die Interessen der antragstellenden Familie nicht, sondern bewertet diese.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main