Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung einer Betriebsprüfung

Zitiervorschlag
Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung einer Betriebsprüfung. beck-aktuell, 07.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189561)
SGB X § 66 III; LVwVG BW §§ 18, 19 I Auf Antrag der DRV kann das SG Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das von der Behörde zur Duldung einer Betriebsprüfung (und Vorlage der Unterlagen gem. BVV) auferlegte Zwangsgeld uneinbringlich ist. (Leitsatz des Verfassers) LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2015 - L 4 R 1167/15 B, BeckRS 2015, 70169
Anmerkung von
Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 16/2015 vom 7.8.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrecht. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
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Sachverhalt
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen eine Entscheidung des SG, das wegen der Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld Ersatzzwangshaft anordnete. Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach SGB II. Sie ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts. Der Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung hatte, nachdem vorherige Bemühungen um die Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Antragsgegnerin ohne Erfolg geblieben waren, mit Bescheid vom 24.07.2013 als Termin zur Durchführung der Betriebsprüfung den 05.09.2013 festgelegt und der Antragsgegnerin aufgegeben, die zur Durchführung der Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 600 EUR angedroht.
Nachdem die Antragsgegnerin die Betriebsprüfung weiterhin nicht zugelassen hatte, setzte die Antragstellerin mit Bescheid vom 23.04.2014 ein Zwangsgeld i.H.v. 600 EUR fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Ersatzzwangshaft beantragt werde, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich sein sollte. Der Bescheid wurde zugestellt. Die Antragsgegnerin zahlte das Zwangsgeld nicht. Die Antragsgegnerin hatte in der Zwischenzeit eine „Versicherung an Eides statt“ abgegeben.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim SG Heilbronn die Anordnung von Ersatzzwangshaft. Im Vollstreckungsverfahren äußerte sich die Antragsgegnerin nicht.
Mit Beschluss vom 17.03.2015 ordnete das SG eine Ersatzzwangshaft von fünf Tagen gegen die Antragsgegnerin an, die diese durch Vorlage von im Beschluss näher bezeichneten Unterlagen abwenden könne. Am 25.03.2015 erließt das SG Haftbefehl.
Mit Schreiben vom 24.03.2015, bei dem SG am 26.03.2013 eingegangen, wandte sich die Antragsgegnerin an das SG und bat, die Zwangshaft aufzuheben. Sie stehe in psychologischer Behandlung und leide an einer Depression mit Antriebslosigkeit und massiven Gedächtnisproblemen. Sie werde ein Attest nachreichen und die Unterlagen für die Betriebsprüfung vorlegen.
Entscheidung
Das LSG versteht das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.03.2015 zu Recht als Beschwerde, die formlos und auch bei dem SG eingelegt werden kann. Die Beschwerde wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Das SG habe zu Recht Ersatzzwangshaft von fünf Tagen gegen die Antragsgegnerin angeordnet.
Nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung – nicht zur Zahlung einer Geldleistung – einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt (§ 18 LVwVG BW). Zwangsmittel sind dabei unter anderem das Zwangsgeld und die Zwangshaft (§ 19 Abs. 1 LVwVG BW). Es ist das Zwangsmittel zur Anwendung zu bringen, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt, es dürfen durch das Zwangsmittel keine Nachteile herbeigeführt werden, die erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung stehen. Das Zwangsmittel ist vor seiner Anwendung schriftlich anzudrohen (§ 20 Abs. 1 LVwVG BW, ggf. ist eine Frist zu bestimmen). Die Androhung kann dabei schon mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Die Androhung muss sich dabei auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen (§ 20 Abs. 3 LVwVG BW). Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann das zuständige Gericht (hier wegen § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X das SG), auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn auch hierauf bei der Anordnung des Zwangsgeldes hingewiesen worden ist. Ordnet das zuständige Gericht die Ersatzzwangshaft an, so ist ein Haftbefehl auszufertigen, der vor seiner Vollziehung nicht zuzustellen ist.
Diese vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt: Die Antragstellerin habe mit dem Bescheid vom 24.07.2013 gegenüber der Antragsgegnerin einen Termin zur Durchführung der Betriebsprüfung bestimmt und dieser aufgegeben, die Durchführung der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) zu dulden und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Mit diesem Bescheid habe die Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung auch ein Zwangsgeld i.H.v. 600 EUR unter Fristsetzung angedroht und diese Androhung mit dem Hinweis verbunden, eine Ersatzzwangshaft könne angeordnet werden. Das Zwangsgeld sei auch uneinbringlich, dies habe die Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“ durch die Antragsgegnerin gezeigt. Das SG sei zuständig gewesen und habe zu Recht die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides nicht geprüft, denn dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden und daher im Vollstreckungsverfahren keiner erneuten Überprüfung unterworfen. Die Ermessensentscheidung des SG sei im Beschwerdeverfahren zwar überprüfbar, aber nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft stelle zwar einen Eingriff in die Freiheit der Person, die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SGG grundrechtlich geschützt sei, dar, sei aber – wie hier – als letztes Mittel zulässig.
Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, alle vier Jahre auch bei der Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung durchzuführen. Die Betriebsprüfungen stünden im unmittelbaren Interesse der Versicherungsträger und daher auch im Interesse der Versichertengemeinschaft. Sie solle Beitragsausfälle verhindern, aber auch sicherstellen, dass durch die Entgegennahme von Beiträgen keine Leistungsansprüche für nicht versicherungspflichtige Personen entstünden. Die Antragsgegnerin sei zur Mitwirkung an der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet. In der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherungen bestehe ein wichtiger Gemeinwohlbelang, der auch die weitreichende Anordnung einer Ersatzzwangshaft rechtfertigen könne.
Praxishinweis
1. Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg betont die Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung in unserem Sozialversicherungssystem. Für die Rentenversicherungsträger besteht eine Verpflichtung, Betriebsprüfungen durchzuführen, für die betroffenen Arbeitgeber eine Verpflichtung, hieran mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sollen sich die Arbeitgeber nicht entziehen können. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist im Übrigen auch eine Ordnungswidrigkeit.
2. Die Antragsgegnerin hatte auf eine psychische Erkrankung hingewiesen, diese aber bis zur Entscheidung nicht per Attest nachgewiesen. Legt sie vor oder bei Antritt der Haft das Attest vor, dürfte der Haftbefehl ins Leere gehen. Ist dann das Zwangsgeld „abgegolten“? Oder setzt die DRV sofort erneut ein (uneinbringliches) Zwangsgeld fest, um die Betriebsprüfung durchführen zu können oder greift zum Mittel der Schätzung gem. § 28f Abs. 2 SGB IV? In der Praxis wird es dann über kurz oder lang zur Schließung des Einzelhandelsgeschäfts (nach § 35 GewO) kommen und zu einem Ermittlungsverfahren wegen Beitragshinterziehung gem. § 266a StGB, hilfsweise zu einem Einschreiten des Hauptzollamtes wegen Verdacht auf Schwarzarbeit.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung einer Betriebsprüfung. beck-aktuell, 07.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189561)



