Einigungsgebühr bei Einigung der Parteien über die Verfahrenskosten

Zitiervorschlag
Einigungsgebühr bei Einigung der Parteien über die Verfahrenskosten. beck-aktuell, 12.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185016)
VV 1000 RVG, VV 1002 RVG, VV 1003 RVG 1. Ein Einlenken der Behörde unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung oder auf rechtliche Hinweise des Gerichts hin, lässt für sich genommen keine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen. 2. Für das Entstehen einer Einigungsgebühr genügt aber eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Tragung der Verfahrenskosten. 3. Die deklaratorische Übernahme der Parteieneinigung in die Kostenentscheidung des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses ist für das Entstehen der Einigungsgebühr unschädlich. 4. Bei einer Einigung nur über die Kosten errechnet sich die Einigungsgebühr entsprechend nur aus dem Kostenwert. Der Kostenwert entspricht dabei den gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien (sogenannter „kleiner Streitwert"). (von der Schriftleitung bearbeitete Leitsätze des Gerichts) VG Regenburg, Beschluss vom 10.06.2015 - RN 6 M 15.717, BeckRS 2015, 47271
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 23/2015 vom 11.11.2015
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Sachverhalt
Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagte auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage. Nach Hinweis des Gerichts auf den bei von verschiedenen Werbeunternehmen beantragten Genehmigungen anzuwendenden Prioritätsgrundsatz erklärte der Beklagtenvertreter, dass sich die Beklagte verpflichte, unter Aufhebung ihres Bescheids die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und sich einig, dass die Kosten des Verfahrens geteilt werden. Sodann erging der Beschluss, dass das Verfahren eingestellt wird, Klägerin und Beklagte je die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen haben und der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt werde. Nachdem die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen auf 638 EUR festgesetzt worden waren, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend die Berücksichtigung einer Einigungsgebühr nach VV 1000/1003 RVG iHv 486 EUR aus dem festgesetzten Streitwert von 10.000 EUR. Die Einigungsgebühr sei aufgrund der Einigung der Parteien über die Kosten entstanden. Nach Anhörung der Beklagten, die sich gegen den Ansatz einer Einigungsgebühr aussprach, und der Klägerseite, die geltend machte, dass die Einigungsgebühr gleichwohl den gesamten Streitgegenstand und nicht nur die Verfahrenskosten umfasse, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle weitere zu erstattende Kosten iHv 52,50 EUR (hälftige Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert in Höhe der Verfahrenskosten von 1477 EUR) fest. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Entscheidung des Gerichts. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss wurden weitere der Klägerin zu erstattende Kosten iHv 14 EUR (66,50 EUR statt 52,50 EUR aus einem Gegenstandswert in Höhe der berücksichtigten Verfahrenskosten von 1.737 EUR statt aus einem Gegenstandswert von 1.477 EUR) festgesetzt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half dem Antrag der Klägerin nicht ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte vor dem VG Regensburg keinen Erfolg.
Rechtliche Wertung
Nach VV 1000 Anm. I 1 Nr. 1, 2 RVG entstehe die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift habe die Beklagte unter dem Eindruck der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse und des rechtlichen Hinweises des Gerichts ihre ablehnende Haltung aufgegeben und sich verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verhalten der Beklagten habe sich somit in der Hauptsache auf ein Anerkenntnis beschränkt, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in der Hauptsache sei deshalb nicht entstanden. Offen sei nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung zunächst die Frage der Kostentragung geblieben, über die grds. vAw nach § 161 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden sei. Vorliegend sei die Frage der Kostenverteilung aber nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt worden. Aufgrund der Einigung der Parteien über die Kostenfrage sei das Gericht von dieser Aufgabe entbunden worden und habe der Kostenausspruch im Einstellungsbeschluss nur deklaratorischen Charakter gehabt, er sei einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung gefolgt (KV 5111 Nr. 4 GKG). Einigten sich die Parteien nur über die Kosten, so errechne sich die Einigungsgebühr aus den Kosten und zwar aus den gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien. Bei einem insoweit nicht angegriffenen Kostenwert von 1.737 EUR ergebe sich eine Einigungsgebühr iHv 133 EUR. Die Beklagte habe demnach zu Recht nur einen weiteren Betrag von 66,50 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Praxistipp
Ob die Entscheidung des VG Regensburg richtig war, hängt entscheidend davon ab, ob der Entschluss der Beklagten, die beantragte Baugenehmigung nunmehr doch zu erteilen, völlig unabhängig war von der Einigung der Parteien über die Verteilung der Kosten. Denn grundsätzlich gilt, dass, wenn nicht lediglich eine Klagerücknahme oder ein Anerkenntnis ohne sonstige Vereinbarungen protokolliert wird, in aller Regel die Einigungsgebühr entsteht (Klees in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 1000 VV Rn. 45). Denn ohne die Einigung der Parteien in der Kostenfrage, die zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren auf 1,0 nach KV 5111 Nr. 4 GKG führte, hätte viel dafürgesprochen, dass eine Kostenentscheidung zulasten der Beklagten ergangen wäre, da sie sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
- Redaktion beck-aktuell
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Einigungsgebühr bei Einigung der Parteien über die Verfahrenskosten. beck-aktuell, 12.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185016)



