3,5-facher Jahresbetrag ist der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

Zitiervorschlag
3,5-facher Jahresbetrag ist der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis. beck-aktuell, 24.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166951)
ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 41, 48 I Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3,9 ZPO). (Leitsatz des Gerichts) KG, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16, BeckRS 2016, 19052
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 24/2016 vom 23.11.2016
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Sachverhalt
Das Landgericht setzte in einem Berufungsverfahren als Streitwert für den Antrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis den Jahresbetrag der zu erwarteten Untermiete fest. Die hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde hatte vor dem Kammergericht Erfolg.
Rechtliche Wertung
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis sei nach § 48 I GKG iVm § 3 ZPO entspr. dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen. Nach § 48 I GKG richte sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach den für den Zuständigkeitsstreitwert maßgeblichen Vorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO, sofern das GKG keine besondere Bestimmung treffe. Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass § 41 GKG keine Wertvorschrift für die Erteilung der Untermieterlaubnis enthalte, weil Gegenstand einer solchen Klage weder das Bestehen eines Mietverhältnisses noch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen seien. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Es handele sich hierbei um einen Streit über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Die Wertfestsetzung habe daher über § 48 I GKG nach § 3 ZPO zu erfolgen. Maßgeblich für die Bewertung sei das Interesse des Hauptmieters an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrages. Der Streitwert sei daher an den voraussichtlich zu erzielenden Untermietzins anzuknüpfen.
Es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie das Interesse des Klägers an der Erlangung einer Untermieterlaubnis zu bewerten sei. So werde zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt. Hierbei werde maßgeblich darauf abgestellt, dass in § 41 GKG ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck komme und in Mietstreitigkeiten, in denen es um Vertragspflichten gehe, in aller Regel die Gebührenstreitwerte auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen seien. Es werde auch die Ansicht vertreten, dass der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Mietzinses entspreche.
Der Senat folge der letztgenannten Ansicht und lege nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 I 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO) für den Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde. Dies ergebe sich daraus, dass weder eine direkte Anwendung von § 41 V GKG noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht komme, wovon auch das Landgericht ausgehe. Soweit das LG im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO sozialpolitische Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den Jahresbetrag im Rahmen des § 41 I, II und V GKG maßgeblich gewesen seien, hier miteinfließen lassen wolle, sei dem nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 14.6.2016 (BeckRS 2016, 12964, mAnm Mayer FD-RVG 2016, 380766) ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts im Mietrecht geschaffen habe, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelungen zum Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern.
Soweit das LG der Ansicht sei, dass § 9 ZPO deswegen nicht einschlägig sei, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um wiederkehrende Leistungen iSv § 9 ZPO handele, folge der Senat dem nicht. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung sei der Sache nach darauf gerichtet, dem Mieter die Möglichkeit zu eröffnen, einen Untermietvertrag mit dem potentiellen Untermieter zu schließen. Bei einer Klage auf Vertragsschluss sei auf das Interesse des Klägers abzustellen. Dessen Wert bestimme sich nach der beabsichtigten Laufzeit, werde jedoch entsprechend § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbruttobetrag (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt, ebenso bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer. Vor diesem Hintergrund handele es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen – nämlich auf Zufluss von Untermiete an den Hauptmieter –, wobei der abzuschließende Untermietvertrag von unbestimmter Dauer sei und streitwertmäßig daher mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Untermiete zu bemessen sei.
Praxistipp
Das Kammergericht hatte im Beschluss vom 10.2.2006 (BeckRS 2006, 02570) die Auffassung vertreten, der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung sei mit Rücksicht auf § 41 V GKG in der Regel mit dem einfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinsens anzusetzen (vgl. auch kritische Anmerkung Drasdo NJW-Spezial 2006, 339). Auf dem Hintergrund der Entscheidung des BGH (BeckRS 2016, 12964 mAnm Mayer FD-RVG 2016, 380766), in der der BGH die Auffassung vertreten hatte, bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, sei § 41 V GKG weder direkt noch analog anzuwenden. lehnt das Kammergericht in der berichteten Entscheidung nunmehr eine direkte oder analoge Anwendung von § 41 V GKG auf die Frage, welcher Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis anzusetzen ist, ab.
- Redaktion beck-aktuell
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3,5-facher Jahresbetrag ist der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis. beck-aktuell, 24.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166951)



