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OLG München

Anwaltskosten trotz zwischenzeitlicher Klagerücknahme sind erstattungsfähig

Vollzeit mit der Brechstange?

ZPO § 91 I 1, II 1 Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß. Der vom BGH vertretenen Gegenauffassung kann nicht gefolgt werden. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) OLG München, Beschluss vom 30.08.2016 - 11 WF 733/16, BeckRS 2016, 16132

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 20/2016 vom 28.9.2016

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Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung. Das Amtsgericht bestimmte am 9.9.2015 einen Termin zur Anhörung, zugleich verfügte es die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner, der diese am 12.9.2015 erhielt. Mit Schreiben vom 14.9.2015, per Telefax bei Gericht am selben Tag eingegangen, nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück. Der Amtsrichter verfügte am 15.9.2015 die Übermittlung dieses Schriftsatzes an den Antragsgegner, am 16.9.2015 die Abladung. Die Verfügungen wurden am 21.9.2015 ausgeführt. Am 23.9.2015 ging beim Amtsgericht ein Schriftsatz der vom Antragsgegner zwischenzeitlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 22.9.2015 ein, mit dem dem Antrag entgegengetreten und dessen Zurückweisung beantragt wurde; der Schriftsatz enthielt auch eine nähere Begründung. Entsprechend dem Antrag des Antragsgegners legte das Amtsgericht mit Beschluss aufgrund der Rücknahme der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. Mit Kostenfestsetzungsgesuch machte der Antragsgegner die Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten geltend, wobei er ua eine 1,3 Verfahrensgebühr ansetzte. Auf Einwendungen der Antragstellerin wiesen die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners darauf hin, dass ihnen der Rücknahmeschriftsatz vom 14.9.2015 erst am 29.9.2015 zugestellt worden sei. Nachdem man keinerlei Kenntnis von der Antragsrücknahme gehabt habe, sei eine 1,3 Verfahrensgebühr erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin entsprach dem. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Beschwerde hatte vor dem OLG München keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Entgegen dem eine Rechtsmitteleinlegung betreffenden Beschluss des BGH vom 25.2.2016 (BeckRS 2016, 05436) könne die Unkenntnis von der Rücknahme auf Beklagtenseite nicht übergangen werden.

Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts habe die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; festzusetzen seien die iSv § 91 I 1 ZPO „notwendigen“ Aufwendungen. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.2.2016 (BeckRS 2016, 05436) sollten nur solche Maßnahmen notwendig im genannten Sinne sein, die „im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen“. Gehe man hiervon aus, müsste man nach dem OLG München auch bei vorliegender Konstellation der Argumentation des BGH und der Antragstellerin folgen und rein auf die Rücknahme an sich abstellen. Ohne vernünftigen Zweifel sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beauftragung der Antragsgegnervertreter erst nach der Rücknahme – und in Unkenntnis derselben – erfolgt sei.

Die Ansicht des BGH sei nach Auffassung des Senates von der Begründung wie auch insbesondere von der Wertung her nicht einleuchtend bzw. tragbar. Bereits sprachlich unklar sei der Ausgangspunkt des BGH, wonach notwendig im Sinne von § 91 I 1 ZPO nur Kosten sein sollen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme „objektiv erforderlich... erscheinen“.

Entscheidend für den Senat sei in besonderer Weise aber die vom BGH vorgenommene Wertung. Die mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei solle das volle Kostenrisiko tragen für den Fall, dass diese Prozesshandlungen – zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt – zurückgenommen werden.

Der Antragsgegner sei hier mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung konfrontiert worden, was ihn naheliegenderweise dazu bewogen hatte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach stRspr des BGH dürfe die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei (sogar bereits vor dessen Begründung) einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen. Dazu passe es schlechterdings nicht, der Partei dennoch das diesbezügliche Kostenrisiko aufzuerlegen; wenn sie schon einen Anwalt hinzuziehen „dürfe“, könne das nur bedeuten, dass dessen Kosten auch erstattungsfähig sein müssten. Soweit der BGH die Ansicht vertrete, eine bestehende Ungewissheit, ob ein Rechtsmittel – für den vorliegenden Antrag könne nichts Abweichendes gelten – eventuell bereits zurückgenommen sei, könne durch eine (telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden, erscheine dies bedenklich und praxisfremd.

Demgegenüber habe es ein Rechtsmittelführer gewissermaßen als „Veranlasser“ selbst ohne Weiteres in der Hand, den Gegner frühzeitig „bösgläubig“ zu machen, indem die Rücknahme dem Gegner oder dessen Anwalt frühzeitig mitgeteilt werde. Umgekehrt müsste dieser zur Vermeidung des Kostenrisikos noch vor Beauftragung eines Anwaltes beim Kläger/Rechtsmittelführer anrufen und fragen, ob nicht etwa eine Rücknahme erfolgt sei (er seinen Antrag also noch ernst meine); auch der Anwalt müsste dies, vorzugsweise noch vor Entgegennahme der – die Verfahrensgebühr auslösenden – Information und gegebenenfalls nochmals vor Fertigung eines Schriftsatzes mit einem Sachantrag. Richtig sei demnach, mit dem BAG (BeckRS 2012, 09328) – nur – auf die Sichtweise einer wirtschaftlich denkenden und das Gebot der Kostengeringhaltung beachtenden Partei abzustellen. Wisse diese (unverschuldet) nichts von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme – weil der Kläger oder Rechtsmittelführer es nicht für nötig befunden habe, die Gegenseite sogleich zu informieren –, sei die Erstattungsfähigkeit anzunehmen.

Praxistipp

Nach Auffassung des BGH sind die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (BGH BeckRS 2016, 05436 mit kritischer Anmerkung Mayer FD-RVG 2016, 377257). Das OLG München folgt in der berichteten Entscheidung dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht und ließ unter Hinweis auf die abweichende Auffassung des BAG (BeckRS 2012, 09321) die Rechtsbeschwerde zu. Es bleibt zu hoffen, dass das Verfahren dem BGH Gelegenheit gibt, seine bisherige Rechtsauffassung zu überdenken und zu korrigieren.