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LSG Bayern

Keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung ohne - auch mittelbare - Kommunikation zwischen den Parteien

„Das unsichtbare Recht“

VV Vorbem. 3 III 3. Alt. RVG aF Den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr nach VV Vorbem. 3 III 3. Alt. RVG aF genügt ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt. Nach dem Gesamteindruck des prozessualen Geschehens muss die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht stattgefunden haben. (Leitsatz der Schriftleitung) LSG Bayern, Beschluss vom 15.06.2016 - L 15 SF 91/14 E, BeckRS 2016, 70220

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 16/2016 vom 03.08.2016

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Sachverhalt

Am 5.2.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, vor dem Sozialgericht Klage wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II Klage und beantragte PKH.

Diesem Antrag wurde entsprochen und der Beschwerdeführer beigeordnet. Mit Schreiben vom 6.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und zweier weiterer, andere Zeiträume betreffende Streitverfahren einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch dem Gericht mit, dass die Klägerin an diesem Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren beendet. Am 14.1.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr VV 3106 RVG gem. VV Vorbem. 3 III RVG „wegen Besprechung mit Gericht" iHv 200 EUR an. Der Kostenbeamte des SG setzte jedoch keine Terminsgebühr fest, da eine bloße Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der VV Vorbem. 3 III RVG auslöse. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein und trug vor, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei. Das SG wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Am 31.3.2014 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde. Zur Begründung legte er dar, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 6.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe. Die Beschwerde hatte vor dem LSG Bayern keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Zur Anwendung kämen gem. der Übergangsvorschrift des § 60 I RVG auch nach Erlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes die Regelungen des RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung, da der unbedingte Auftrag iSd genannten Vorschrift dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sei.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von VV 3106 RVG aF seien nicht erfüllt. Gleiches gelte für VV Vorbem. 3 III 3. Alt. RVG aF. Eine Besprechung, die gem. der genannten Vorbemerkung einer regulären Verhandlung gleichstehen würde, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Es stehe nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 6.12.2013 geführt worden sei. Aus dem handschriftlichen Vermerk des Kammervorsitzenden „da vergleichsweise Einigung in Aussicht gestellt wurde" ergeben sich nach dem LSG Bayern allenfalls gewisse Anhaltspunkte für irgendwelche Kontakte mit (einem?) der Beteiligten.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte nach dem LSG Bayern ein solches Gespräch nicht den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr nach VV Vorbem. 3 III 3. Alt. RVG aF genügt. Ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien sei nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränke. Nach dem Gesamteindruck des prozessualen Geschehens müsse die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht stattgefunden haben. Davon könne vorliegend auch mangels näherer Belege jedoch nicht ausgegangen werden. Das Sozialgericht habe zu Recht keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung angesetzt.

Praxistipp

Die berichtete Entscheidung erging noch zur VV Vorbem. 3 III RVG in der vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung. Legt man die aktuelle Fassung des Vergütungsverzeichnisses zugrunde, so wäre die Entstehung einer Terminsgebühr in dem der berichteten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zumindest strittig. Eine Auffassung zieht aus der Wendung in VV Vorbem. 3 III 1 RVG „Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen" den Schluss, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen (FG Baden-Württemberg BeckRS 2014, 96608 mAnm Mayer FD-RVG 2015, 369709; OVG Bremen BeckRS 2015, 45508). Die – zutreffende – Gegenauffassung stellt darauf ab, dass VV Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 RVG nur allgemein von Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, spricht und lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber ausnimmt, sodass nach dieser Auffassung auch eine Terminsgebühr für eine Besprechung mit dem Gericht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, entsteht (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Vorbem. 3 Rn. 58).