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BPatG

Streitwert von 50.000 EUR auch bei unbenutzten Marken

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RVG § 23 III 2 Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse ist bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 EUR zu bemessen. (Leitsatz der Schriftleitung) BPatG, Beschluss vom 16.03.2016 - 26 W (pat) 50/14, BeckRS 2016, 07854

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 10/2016 vom 11.5.2016

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 26.7.2013 wies die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung einer Wortmarke zurück und erlegte die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auf. Hinsichtlich der gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde stellte die Rechtspflegerin des Gerichts mit Beschluss vom 13.3.2014 fest, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Die Erinnerung gegen diesen Beschluss wurde vom Senat mit Beschluss zurückgewiesen. Auf Antrag der Antragsgegnerin setzte das DPMA mit Beschluss vom 30.6.2014 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000 EUR die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten fest. Mit Schreiben vom 8.7.2014 wandte sich die Antragstellerin gegen diesen Beschluss mit der Begründung, der Streitwert sei unangemessen. Das als Beschwerde auszulegende Schreiben der Antragstellerin vom 8.7.2014 verhalf der Antragstellerin vor dem Bundespatentgericht jedoch nicht zum Erfolg.

Rechtliche Wertung

Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren sei nach der Rspr. des BGH das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse werde vom BGH seit 10 Jahren bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 EUR bemessen. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung der Mehrheit der Senate des Bundespatentgerichts. Der Auffassung des 25. Senats (GRUR 2012, 1172; BeckRS 2013, 05490), dass im Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken der 6,25-fache des alten bzw. der 6-fache Satz des neuen Regelwerts gemäß § 23 III 2 RVG zu veranschlagen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nach dem 31.7.2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des neuen, ab 1.8.2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR, insgesamt 30.000 EUR ausmachen würde, könne sich der Senat nicht anschließen.

Ein Regelwert von 30.000 EUR werde der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht gerecht. Denn das wirtschaftliche Interesse am Erhalt der angegriffenen Marke umfasse die Kosten für die Entwicklung und die Eintragung der Marke, die bereits insgesamt einen Betrag von 50.000 EUR und mehr ausmachen könnten, insbesondere, wenn man externe Beratung in Anspruch nehme oder die Markenentwicklung Drittfirmen überlasse. Ferner könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke auch darauf richte, Umsatzausfälle zu vermeiden, die durch die Verzögerung des Vertriebs der Marke zu befürchten seien. Auch wenn die vom 25. Senat angesprochene Möglichkeit bestehe, dass es sich nur um Vorratsmarken handele, könne dieser Umstand nicht als einziger wirtschaftlicher Hintergrund einer Markenanmeldung unterstellt werden. Es müsse vielmehr unter Berücksichtigung aller möglichen Fallgestaltungen ein angemessener Mittelwert gefunden werden, der auch steigende Kosten einbeziehe und für einen längeren Zeitraum gelten könne. Letztlich stelle eine Versechsfachung des gesetzlichen Regelwerts ebenso eine Schätzung dieses Mittelwertes dar wie eine Verzehnfachung. Im Hinblick darauf, dass der BGH einen Regelwert von 50.000 EUR ansetze und sich das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Schutz der angegriffenen Marke nicht instanzabhängig steigere, sondern der Verfahrenswert derselbe bleibe, erscheine unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ein Regelgegenstandswert von 50.000 EUR angemessen. Soweit der 25. Senat seine gegenteilige Rechtsauffassung darauf stütze, dass die Vorschriften für den Gegenstandswert im Instanzenzug voneinander abwichen, weil die für den BGH anzuwendende Vorschrift des § 51 I GKG weder einen Regelgegenstandswert noch eine Wertobergrenze enthalte, wie dies in der für das BPatG maßgeblichen Vorschrift des § 23 III 2 RVG der Fall sei, habe der BGH klargestellt, dass auch für die Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschrift des § 23 III 2 RVG maßgeblich sei. Auch wenn mit der Festsetzung des Regelgegenstandswertes auf 50.000 EUR die Kostenbelastung steige bzw. bereits gestiegen sei, dürfte dies nach dem BPatG gerade im Fall von Vorratsmarken Unternehmen treffen, die sich diese Kosten leisten könnten. Für den seltenen Fall, dass ein bedürftiger Privatmann oder ein finanzschwacher Kleinunternehmer höhere als die bei einem Regelwert von 50.000 EUR anfallenden Anwaltskosten nicht aufbringen könne, bestehe die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe nach § 81a MarkenG zu beantragen. Eine deutliche Überteuerung des Verfahrens durch den höheren Regelwert von 50.000 EUR sei auch deshalb nicht erkennbar, weil er keine proportionale Erhöhung der Kosten zur Folge habe. Hinzu komme, dass die vom 25. Senat befürwortete restriktive Gegenstandswertfestsetzung den Druck von Seiten der Rechts- und Patentanwälte auf ihre Mandanten zum Abschluss den Nachteil ausgleichender Honorarvereinbarungen erhöhe und so zum Gegenteil der beabsichtigten Kostendeckelung führe.

Praxistipp

Der im Löschungsverfahren bei Marken, über deren Benutzung nichts bekannt ist, anzusetzende Streitwert ist unter den Senaten des Bundespatentgerichts umstritten; der 25. Senat (GRUR 2012, 1172; BeckRS 2013, 05490) und der 27. Senat (vgl. hierzu näher Lauro in BeckOK Streitwert, Löschungsverfahren, Rn. 2 ff.) gehen von einem Regelwert von 25.000 EUR aus. Der 26. Senat hält in der berichteten Entscheidung jedoch an seiner Auffassung fest, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auch bei unbenutzten Marken der Streitwert mit 50.000 EUR anzusetzen ist (s. zur Thematik auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 71 Nr. 29 ff.).