Zwangsmediation mit dem Begriff «Rechtsschutzversicherung» vereinbar

Zitiervorschlag
Zwangsmediation mit dem Begriff «Rechtsschutzversicherung» vereinbar. beck-aktuell, 17.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179081)
VVG §§ 125, 126, 127 I 2 Der Rechtsschutzversicherer kann dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz allein (erst) für dessen Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren anbieten und gewähren. Er kann die Gewährung von Rechtsschutz für die Vertretung in solchen Verfahren von der vorgängigen erfolgslosen Durchführung eines Mediationsverfahren abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZR 98/15, BeckRS 2016, 04378
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 06/2016 vom 16.3.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, nahm die beklagte Rechtsschutzversicherungsgesellschaft ua auf Unterlassung in Anspruch, Versicherungen unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" anzubieten oder abzuschließen, soweit für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von der Beklagten ausgewählten Mediators übernommen werden, und/oder für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers die bei diesem anfallenden Kosten nur übernommen werden, wenn der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator bemüht hat. Das Berufungsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Rechtliche Wertung
Der Sache komme entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin mache geltend, der Rechtsstreit werfe die grds. bedeutsamen Fragen auf, ob die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen anstelle der Beauftragung eines Anwalts seiner Wahl einen vom Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch zu nehmen, und die Durchführung eines erfolglosen Mediationsverfahrens als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen § 127 VVG verstoße und ob die vorgeschaltete Mediationspflicht mit § 125 VVG bzw. Art. 2 S. 2 der Richtlinie 87/344/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vereinbar und damit die Verwendung der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" gesetzeswidrig sei. Wer sich als Rechtsschutzversicherer bezeichne, verletze das Recht auf freie Anwaltswahl, wenn sein Versicherungsnehmer nicht mehr wie bislang einen Anwalt seines Vertrauens aufsuchen dürfe, der eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung stelle, sondern einen vom Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch und für die gerichtliche Geltendmachung zunächst ein Meditationsverfahren durchlaufen müsse.
Soweit sich die Klägerin bei diesem Vorbringen auf § 125 VVG stütze, lasse sie nach dem BGH unberücksichtigt, dass diese Bestimmung lediglich eine – an sich überflüssige – (wirtschaftliche) Leistungsbeschreibung der Rechtsschutzversicherung enthalte und dass die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nach dieser Vorschrift (nur) "im vereinbarten Umfang" bestehe. Die damit angesprochene Vertragsfreiheit werde lediglich durch die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 VVG beschränkt, von denen nach § 129 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden könne. Wie sich aus der Gesamtschau der in § 127 I 1 und 2 VVG enthaltenen Regelungen ergebe, könne der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz allein (erst) für dessen Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren anbieten und gewähren. Er könne die Gewährung von Rechtsschutz für die Vertretung in solchen Verfahren im Rahmen der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit von der vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen von der grds. bestehenden Vertragsfreiheit entgegenstünden. Dies gelte auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehalte, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt sei. Der Mediator werde auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern vermittle als neutraler Dritter zwischen den Parteien. Bei erfolglos gebliebenem Mediationsverfahren bestehe nach dem von der Klägerin beanstandeten Angebot der Beklagten im nachfolgenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Recht auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 I 1 VVG. Ein Rechtsschutzversicherer sei nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbiete, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen.
Praxistipp
Die Vorinstanz – das OLG Frankfurt a. M. (BeckRS 2015, 08049) – hatte bereits festgestellt, dass die von der beklagten Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandte Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt. Einen irreführenden Gebrauch des Begriffs „Rechtsschutzversicherung" sah es in diesem Zusammenhang nicht. Die ua in diesem Punkt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Rechtsanwaltskammer hat der BGH in der berichteten Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, solche „Zwangsmediationen" seien von der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit gedeckt. Dieser Argumentation wird man eine gewisse Berechtigung nicht absprechen können. Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass die Tendenz bei Rechtsschutzversicherungen immer mehr zu ausdifferenzierten und unterschiedlichen Vertragsmodellen gehen wird.
- Redaktion beck-aktuell
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Zwangsmediation mit dem Begriff «Rechtsschutzversicherung» vereinbar. beck-aktuell, 17.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179081)



