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KG

Keine Dokumentenpauschale für das Einscannen von Gerichtsakten oder den Ausdruck eingescannter Gerichtsakten

Vergessene Anrechte

VV 7000 Nr. 1a RVG 1. Nach den Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht für das bloße Einscannen von Urkunden, Dokumenten oder sonstigen Unterlagen keine Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 1a RVG. 2. Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach VV 7000 Nr. 1a RVG. 3. Die Überlassung von Ausdrucken der gescannten Gerichtsakten an den Nebenkläger ist in der Regel auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Nebenkläger nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, sich durch einen gescannten Aktenauszug zu informieren. (von der Schriftleitung bearbeitete Leitsätze des Gerichts) KG, Beschluss vom 28.08.2015 - 1 Ws 59/15, BeckRS 2015, 20949

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 01/2016 vom 06.01.2016

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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr für ihre Tätigkeit als Nebenklagevertreterin insgesamt 1.130 EUR zu erstatten. Dabei entfiel laut ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 9.12.2014 auf die Position „Dokumentenpauschale, VV 7000 = 319 Seiten ..." ein Betrag iHv 65 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass ihr die Akten als Scan und in Papierform vorliegen würden. Ergänzend trug sie schriftsätzlich vor, dass ihrer fast 80-jährigen Mandantin keine Mittel zur Verfügung stünden, sich durch einen eingescannten Aktenauszug zu informieren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies mit Beschluss den Antrag der Nebenklagevertreterin auf Erstattung der Dokumentenpauschale zurück. Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Erinnerung der Nebenklagevertreterin mit Beschluss zurück und ließ die Beschwerde gegen diesen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Nebenklagevertreterin mit ihrer Beschwerde, die Beschwerde hatte vor dem Kammergericht keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale für die Herstellung des Scans gemäß VV 7000 Nr. 1a RVG. Eine Vergütung für elektronisch gespeicherte Dokumente sehe das Vergütungsrecht lediglich bei deren – hier nicht einschlägigen – Überlassung nach VV 7000 Nr. 2 RVG vor. Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten sehe die aktuelle Fassung von VV 7000 Nr. 1a RVG vor, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts sei nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie, anzusehen. Dies werde in der Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ausdrücklich klargestellt. So werde in der Begründung ua ausgeführt, dass der Entwurf die Verwendung des Begriffs „Kopie" anstelle des Begriffs „Ablichtung" vorsehe. Grund der Änderung sei – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen idR das Papierdokument „abgelichtet" werde, werde zum Teil unter dem Begriff der „Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr solle klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen iSd geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien handele. Der Begriff der Ablichtung bzw. Kopie iSd Kostenrechts sei im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheide folglich aus.

Die Beschwerdeführerhin könne die geltend gemachte Dokumentenpauschale nicht auch darauf stützen, dass sie von dem hergestellten Scan Kopien in Papierform hergestellt habe. Ein Anspruch gemäß VV 7000 Nr. 1a RVG bestehe nicht, da sie nicht dargetan habe, dass die Herstellung der Papierkopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Während in § 46 I RVG die Darlegungs- und Beweislast, eine vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Auslage sei zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen, wegen der dort gewählten negativen Formulierung bei der nach § 45 I RVG grundsätzlich vergütungspflichtigen Staatskasse liege, sei dies bei der Dokumentenpauschale nach VV 7000 RVG ausweislich der dort verwendeten positiven Formulierung umgekehrt: Der Rechtsanwalt könne die Pauschale – auch gegenüber der Staatskasse – nur in Rechnung stellen, soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liege also bei ihm. Die Beschwerdeführerhin habe nicht dargelegt, inwieweit der Ausdruck der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung durch die Nebenklagevertreterin geboten gewesen sein solle.

Der geltend gemachte Anspruch bestehe auch nicht etwa deshalb, weil der fast 80-jährigen Mandantin keine Mittel zur Verfügung stünden, sich durch einen gescannten Aktenauszug zu informieren. Bei der Beurteilung, ob Ablichtungen aus den Akten zur Überlassung an die Nebenklägerin notwendig sind, sei entscheidend, ob diese auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke angewiesen ist und/oder ob sie diese zur Vorbereitung ihrer Nebenklage ständig zur Hand haben müsse. In allen anderen Fällen sei es die Aufgabe des Nebenklagevertreters, dem Nebenkläger den Akteninhalt zusammenfassend mündlich zu vermitteln und dessen Bedeutung für den Verfahrensfortgang erforderlichenfalls anhand einzelner Schriftstücke zu belegen, wobei dazu idR der Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz bzw. Scan des Anwalts ausreichen werde.

Praxistipp

Das Kammergericht hat sich am 28.8.2015 in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Dokumentenpauschale im Zusammenhang mit dem Scannen von Gerichtsakten befasst. So begründet das bloße Einscannen nach den Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ebenso wenig einen Anspruch auf die Dokumentenpauschale (BeckRS 2015, 19931) wie der Ausdruck gescannter Gerichtsakten (BeckRS 2015, 20947). In der berichteten Entscheidung hat das Kammergericht die beiden vorgenannten Aussagen bestätigt und zudem noch sehr hohe Hürden dafür aufgestellt, wann die Kosten für die Überlassung von Ausdrucken gescannter Gerichtsakten an den Mandanten erstattungsfähig sind. Die Differenzierung, dass die Dokumentenpauschale für das Kopieren einer Gerichtsakte anfällt, nicht jedoch für das Einscannen. leuchtet wenig ein, da die technischen Vorgänge beim Einscannen und beim Kopieren im Wesentlichen identisch sind, wobei beim Einscannen lediglich der anschließende Ausdruck entfällt. Es ist daher dringend zu hoffen, dass der Gesetzgeber alsbald insoweit korrigierend eingreift.