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VGH München

Internetauftritt ist geeignete Informationsquelle bei der Anwaltsauswahl

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

VwGO § 162 I, II 1 1. Die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig setzt voraus, dass für die Auswahl dieses „auswärtigen" Rechtsanwalts ein hinreichend gewichtiger Grund besteht. 2. Ob ein hinreichend gewichtiger Grund in diesem Sinne bestanden hat, ist aus der ex-ante-Sicht eines vernünftigen und kostenbewussten, aber juristisch nicht ausgebildeten Rechtsuchenden zu beurteilen. 3. Der Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem dort beschriebenen „Kanzleiprofil" kann im Einzelfall eine geeignete Informationsquelle für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sein. (Leitsätze des Gerichts) VGH München, Beschluss vom 10.06.2015 - 22 C 14.2131, BeckRS 2015, 50196

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 19/2015 vom 16.9.2015

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Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt des Klägers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Der Kläger wohnt wenige Kilometer von Würzburg entfernt, sein Bevollmächtigter hat den Kanzleisitz in H. Er vertrat den Kläger bei einer Verbesserungsklage gegen die Beklagte wegen einer nach Ansicht des Klägers zu schlecht bewerteten Prüfungsleistung (Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Fachinformatiker) vor dem VG Würzburg. Zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2014 war er bereits am Vortag angereist und hatte in Würzburg übernachtet. In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte Zusicherungen zugunsten des Klägers ab, woraufhin der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte und die Beklagte der Erledigterklärung zustimmte. Das VG stellte das Verfahren ein, auferlegte der Beklagten die Verfahrenskosten und setzte den Streitwert auf 15.000 EUR fest. Der Kläger machte in der Folge insgesamt 2.374 EUR als erstattungsfähige Kosten geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss erkannte die Urkundsbeamtin des VG die geltend gemachten Reisekosten iHv 416 EUR nicht an. Dagegen legte der Kläger Erinnerung ein, der die Urkundsbeamtin nicht abhalf. Das VG wies die Erinnerung zurück. Für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts bedürfe es guter Gründe, solche gebe es hier nicht. Die Beschwerde des Klägers hatte vor dem VGH München Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die Reisekosten des auswärtigen Klägerbevollmächtigten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers iSd § 162 I und II VwGO notwendig gewesen und somit zu erstatten. Im Ausgangspunkt sei mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Auffassung daran festzuhalten, dass die als Ausfluss des Rechts auf eine freie Anwaltswahl zu verstehende Regelung des § 162 II 1 VwGO keine lex specialis in dem Sinn sei, dass dadurch das Gebot des kostenbewussten Verhaltens bei der Verursachung von Aufwendungen, die für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckmäßigerweise ergriffen werden sollten (§ 162 I VwGO), außer Kraft gesetzt würde. Allerdings dürften die Anforderungen nicht überspannt werden; eine „zu kleinliche" Handhabung sei nicht angebracht. Die Anforderungen an einen vernünftigen, kostenbewussten Rechtsuchenden bei der Wahl des ihn vertretenden Rechtsanwalts ließen sich dahingehend zusammenfassen, dass es für die Wahl eines „auswärtigen" (anstelle eines im Gerichtsbezirk ansässigen) Anwalts einen „hinreichend gewichtigen Grund" geben müsse. Soweit in der vorherrschenden Auffassung ein solcher Grund dann angenommen werde, wenn der Mandant Spezialkenntnisse seines Anwalts nachgewiesen habe, sei anzumerken: Soweit es um die vernünftige und kostenbewusste Auswahl eines für die „zweckentsprechende" Rechtsverfolgung oder -verteidigung geeigneten Rechtsanwalts gehe, könne diese zum einen nur aus der ex-ante-Sicht und zum andern vom mit vertretbarem Aufwand erreichbaren Kenntnisstand des Rechtsuchenden aus vorgenommen werden, der in aller Regel nicht juristisch ausgebildet sei. Die Qualifikation als „Fachanwalt für Verwaltungsrecht" reiche aus der Sicht des Rechtsuchenden nicht in jedem Fall aus, um eine angemessene Wahrung seiner Rechte zu gewährleisten. Der Rechtsuchende dürfe sich hierzu eines Rechtsanwalts oder einer Kanzlei bedienen, die – nach seinem Kenntnisstand – gerade auf dem betroffenen Spezialgebiet besondere Fachkenntnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorweise. Was die Frage etwaiger im Rechtsstreit aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen auf einem Spezialgebiet und deshalb erforderlicher Spezialkenntnisse angehe, müsse es dem Rechtsuchenden bei der gebotenen ex-ante-Sicht zugebilligt werden, dass dies für ihn im Voraus schwer zu überblicken sein könne, sodass auch insofern eine gewisse Großzügigkeit am Platze sei. Der VGH halte es bei einem prüfungsrechtlichen Fall einer nicht bestandenen Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer wie dem des Klägers für aus der ex-ante-Sicht des Klägers vernünftig, einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen auf diesem Gebiet auszuwählen.

Zutreffend habe der Kläger darauf hingewiesen, dass heutzutage die Selbstdarstellung von Anwaltskanzleien im Internet („Kanzleiprofil") weitverbreitet und nahezu eine Selbstverständlichkeit sei. Der Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei könne daher durchaus eine geeignete Informationsquelle für die Antwort auf die Frage eines Rechtsuchenden sein, welcher Anwalt seine Interessen im Rechtsstreit mit der größten Aussicht auf Erfolg zu vertreten in der Lage sei. Der Rechtsuchende werde hierbei zwar unterscheiden müssen zwischen Kanzleien, deren werbende Selbstdarstellung im Internet lediglich vage „Versprechungen" enthalte, und jenen, deren Aussagen - insbesondere hinsichtlich der bearbeiteten Rechtsgebiete und des Grades des Spezialisierung – mit nachvollziehbaren Fakten untermauert werden würden. Naturgemäß könne es für den Rechtsuchenden auch andere Wege geben, Informationen als Grundlage für die Auswahl eines Prozessbevollmächtigten zu erlangen; ob diese Möglichkeiten vorrangig genutzt werden müssten, sei eine Frage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall gebe es dafür keine Anhaltspunkte.

Praxistipp

Aufgrund der Vielgestaltigkeit des besonderen Verwaltungsrechts ist das Bedürfnis der Rechtsuchenden, sich durch einen in der für sie relevanten Rechtsmaterie spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, besonders groß. Zu Recht hat insoweit der VGH München einen großzügigen Maßstab angelegt. Es ist zu hoffen, dass auch die Zivilgerichtsbarkeit, die insoweit strengere Maßstäbe anlegt, sich in Richtung auf eine großzügigere Handhabung der Kriterien bewegt (siehe zum Thema näher: Mayer, Erstattungsfähige Reisekosten des Spezialanwalts, NJW 2014, 2913).