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OLG Celle

Streitwertaddition bei Auswechslung des Klagegrundes

Orte des Rechts

GKG § 39 I Wechselt der Kläger im Wege der Klageänderung den Klagegrund für einen Zahlungsanspruch im Laufe einer Instanz aus, sind die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes bei der Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren zu addieren. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Celle, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 W 132/15, BeckRS 2015, 14656

 

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 18/2015 vom 2.9.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin machte mit der ursprünglichen Klage Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von April bis Dezember 2009 iHv 12.654 EUR geltend. Mit Schriftsatz vom 14.5.2012 modifizierte sie den Antrag hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsen und führte hinsichtlich des in der Hauptsache weiterhin der Höhe nach geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus, für den Zeitraum ab Oktober 2009 stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.371 EUR zu und für das Jahr 2010 ein Anspruch auf Zahlung von 10.104 EUR. Das LG nahm bei der Streitwertfestsetzung keine Wertaddition vor. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten führte zu einer Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 28.843 EUR.

Rechtliche Wertung

Der Senat halte an seiner Ansicht fest, dass wenn der Kläger im Wege der Klageänderung den Klaggrund für einen Zahlungsanspruch im Laufe einer Instanz auswechsele, die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes bei der Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren zu addieren seien. Die Gegenauffassung vermöge nicht aufzuzeigen, dass und warum § 39 I GKG für die streiterhebliche Rechtsfrage keine Anwendung finden solle. § 39 I GKG bestimme, dass im selben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet würden, soweit nichts anderes bestimmt sei. Die Klägerin habe im Streitfall mit der ursprünglichen Klage Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von April bis Dezember 2009 iHv 12.654 EUR geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 14.5.2012 habe sie ua hinsichtlich des in der Hauptsache weiterhin der Höhe nach geltend gemachten Zahlungsanspruchs ausgeführt, für den Zeitraum ab Oktober 2009 stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.371 EUR zu und für das Jahr 2010 ein Anspruch auf Zahlung von 10.104 EUR. Danach habe die Klägerin in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug Streitgegenstände im Gesamtwert von 22.758 EUR geltend gemacht, die nach § 39 GKG zusammenzurechnen seien. Die Auffassung, § 39 I GKG müsse über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werden, finde in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Zusammen mit der vom Landgericht beschiedenen Hilfsaufrechnung mit einem Betrag von 6.115 EUR ergebe sich demnach der festzusetzende Streitwert von 28.873 EUR.

Praxistipp

Die Frage, ob die Auswechslung von Streitgegenständen zur Zusammenrechnung des alten und des neuen Streitgegenstandes führt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach Auffassung ua des OLG Schleswig (BeckRS 2012, 15713) und des OLG Frankfurt (BeckRS 2009, 07445) sind in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche gebührenrechtlich nur dann zusammenzurechnen, wenn sie gleichzeitig nebeneinander verfolgt werden, wird ein Anspruch durch einen anderen ersetzt, komme eine Addition nicht in Betracht (vgl. idS auch Wöstmann in MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, ZPO § 5 Rn. 3; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, ZPO § 5 Rn. 6). Zutreffend ist jedoch die vom OLG Celle in der berichteten Entscheidung vertretene Auffassung, da kein überzeugender Grund besteht, § 39 I GKG über seinen Wortlaut hinaus einschränkend auszulegen (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, GKG § 39 Rn. 16 mwN).