Zuständigkeit des Gerichts für Urheberrechtssachen auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen den Mandanten

Zitiervorschlag
Zuständigkeit des Gerichts für Urheberrechtssachen auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen den Mandanten. beck-aktuell, 13.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193671)
RVG § 11 Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG für die Vertretung in urheberrechtlichen Streitigkeiten liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts, bei dem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Dies gilt auch, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor es zur Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Prozessgericht gekommen ist. (Leitsatz des Gerichts) OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.07.2014 - 11 SV 59/14, BeckRS 2015, 08023
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 10/2015 vom 13.5.2015
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Sachverhalt
Mit Schreiben vom 20.11.2013 beantragten die Antragsteller beim AG Hanau eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG für die Vertretung des Antragsgegners in diversen Mahnverfahren. Das AG Hanau wies sodann unter dem 17.12.2013 darauf hin, dass für die Festsetzung nach § 11 RVG das Prozessgericht des ersten Rechtszugs des Ausgangsverfahrens zuständig sei. Da es sich nach den Angaben der Antragsteller um Urheberrechtsverfahren handele, sei das AG Frankfurt a. M. ausschließlich zuständig. Die Antragsteller beantragten daraufhin die Abgabe an das AG Frankfurt a. M. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 8.4.2014 für örtlich und sachlich unzuständig und verwies die Sache an das AG Hanau, da dieses das Prozessgericht der ersten Instanz sei. Die ausschließliche Zuständigkeit für Urheberrechtsverfahren nach § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz beziehe sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, nicht auf Kostenfestsetzungsverfahren. Mit Beschluss vom 20.5.2014 erklärte sich das AG Hanau ebenfalls für örtlich und sachlich unzuständig und legte die Angelegenheit dem OLG Frankfurt a. M. zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO vor. Das AG Hanau vertrat die Auffassung, dass es für die Zuständigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren auf das Gericht ankomme, das für den nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner des Mahnverfahrens fiktives Prozessgericht wäre, nicht auf dasjenige Gericht, welches für den Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Gebührenklageverfahren zuständig wäre.
Rechtliche Wertung
Das OLG Frankfurt a. M. bestimmte das AG Frankfurt a. M. als das zuständige Gericht.
Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG liege beim Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs. Dies sei nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren stehe, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist. Dies gelte auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zur Abgabe an das Prozessgericht nicht gekommen sei. Zuständig sei in diesen Fällen – entsprechend dem in § 796 III ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken – das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Für eine Entscheidung im Streitverfahren wäre das AG Frankfurt a. M. zuständig gewesen. Zwar handele es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruhe nicht auf dem Urheberrecht und hänge auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab, sie ergebe sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem RVG. Die dem Mahnverfahren zugrunde liegenden Streitverfahren beträfen vorliegend jedoch nicht Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts, sondern beruhten auf der Inanspruchnahme des Antragsgegners wegen der Nutzung eines Filesharing-Angebots; sie seien mithin also urheberrechtliche Streitigkeiten. Die ausschließliche Zuständigkeit des AG Frankfurt a. M. folge daher aus §§ 104, 105 II UrhG iVm § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16.9.2008. Urheberrechtsstreitsachen aus dem Zuständigkeitsbezirk ua des AG Hanau seien danach beim AG Frankfurt a. M. konzentriert. Angesichts dieser bindenden und ausschließlichen Zuständigkeitsregelung sei es unerheblich, ob im Einzelfall im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eine inhaltliche Befassung mit urheberrechtlichen Besonderheiten erforderlich sei, was indes – entgegen der Auffassung des AG Frankfurt a. M. – auch nicht generell ausgeschlossen erscheine.
Praxistipp
Für die Durchsetzung des anwaltlichen Honoraranspruchs im Wege des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG und per Gebührenklage gegen den Mandanten sind unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben. So ist für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren des Rechtsanwalts nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht zuständig, das iSd § 690 I Nr. 5 ZPO das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs geworden wäre (BGH NJW 1991, 284). Diesen Grundsatz hat das OLG Frankfurt a. M. zutreffend angewandt auf eine urheberrechtliche Streitigkeit, bei der es im Mahnverfahren nicht zur Abgabe der Sache an das Prozessgericht kam. Anders wäre es, wenn dieselbe Honorarforderung per Honorarklage geltend gemacht worden wäre. Dann würde eine Sonderzuständigkeit für Urheberrechtssachen keine Rolle spielen, da es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit handelt (BGH NJW 2013, 2439). Auch für eine Klage wegen Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (BAG NJW 1998, 1092).
- Redaktion beck-aktuell
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Zuständigkeit des Gerichts für Urheberrechtssachen auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen den Mandanten. beck-aktuell, 13.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193671)



