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AG Frankenthal

Über das Internet zu empfangende Sender können für Informationsbedürfnis des ausländischen Mieters ausreichen

Klageindustrie

BGB §§ 541, 242; GG Art. 5 Dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters wird grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, über den ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland besteht; dasselbe gilt, wenn der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten die von ihm gewünschten Heimatsender über das Internet empfangen kann. Ob hierdurch dem Mieter Zusatzkosten entstehen, ist grundsätzlich unbeachtlich. AG Frankenthal, Urteil vom 21.07.2016 - 3a C 183/16, BeckRS 2016, 16199

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub und Rechtsanwältin Nicola Bernhard
Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München

Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 20/2016 vom 29.09.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der Kläger hat mit Mietvertrag vom 11.06.1994 eine Wohnung an den Beklagten vermietet. § 8 Abs. 2 (e) des Mietvertrages sieht vor, dass der Mieter einer Zustimmung des Vermieters bedarf, wenn er eine Parabolantenne anbringen will. Im Laufe des Mietverhältnisses hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung angebracht, obwohl er die von ihm gewünschten Heimatsender über Internet empfangen kann. Der klagende Vermieter hat den Beklagten mit Schreiben 13., 18. und 26.04.2016 aufgefordert, die Parabolantenne zu entfernen. Dieser Aufforderung ist der Mieter nicht nachgekommen. Der Kläger hat daher klageweise geltend gemacht, den Beklagten zu verpflichten, die Parabolantenne zu entfernen.

Rechtliche Wertung

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Vermieter hat einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne gemäß §§ 535, 541 BGB. Gem. § 541 BGB hat ein Vermieter einen Anspruch auf Unterlassung, wenn sein Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands.

Die Aufstellung oder Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn sich die Parteien bei Mietvertragsschluss darauf geeinigt haben, dass dergleichen jedenfalls ohne Genehmigung des Vermieters verboten ist. Das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung ergibt sich vorliegend aus § 8 Abs. 2 (e) des Mietvertrages vom 11.06.1994. Eine solche Genehmigung oder Zustimmung wurde der Beklagten vorliegend nicht erteilt, so dass sich bereits hieraus die Vertragswidrigkeit des Handelns der Mieterin mit der Folge eines entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs ergibt.

Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn der Vermieter aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden. Der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Insoweit müssten die beiden Grundrechte gegeneinander abgewogen werden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn über den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland besteht. Nichts anderes hat auch dann zu gelten, wenn der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten die von ihm gewünschten Heimatsender über das Internet empfangen kann. Ob hierdurch dem Mieter Zusatzkosten entstehen, ist grundsätzlich unbeachtlich.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen hat vorliegend die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur und auf Duldung der Anbringung oder Aufstellung der streitgegenständlichen Parabolantenne, weshalb die Klägerin die Beseitigung der ohne ihre Zustimmung angebrachten Parabolantenne verlangen kann.

Nach den klägerischen Darlegungen befindet sich die Parabolantenne nach wie vor auf dem Balkon und überragt dessen Geländer und beeinträchtigt das Eigentum optisch.

Demzufolge besteht der Beseitigungsanspruch der Vermieterin, nachdem die Beklagte trotz der Aufforderungen am 13., 18. und 26.04.2016 durch die Vermieterin nicht zur Beseitigung bereit war und den vertragswidrigen Zustand bewusst beibehalten hat, § 541 BGB.

Praxishinweis

Das AG Frankenthal schließt sich mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des BGH (Hinweisbeschluss vom 14.05.2013 – VIII ZR 268/12, NJW-RR 2013, 1168) an, wonach der Mieter zwar einen Anspruch darauf hat, Sender mit muttersprachlichem Programmangebot sehen zu können; allerdings sei bei der Frage der ausreichenden Medienversorgung des ausländischen Mieters auch ein – kostenpflichtiges – Angebot von Fernsehsendern im Internet zu berücksichtigen. Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot lasse nicht allgemein festlegen. Denn für das gegen das Eigentumsgrundrecht des Vermieters abzuwägende Informationsgrundrecht des Mieters kommt es nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über einen vorhandenen Kabelanschluss zu empfangenden Sender an.

Ist der Vermieter verpflichtet, eine Parabolantenne zu dulden, ist bei einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung der Wohnungseigentümer erforderlich, wenn die Parabolantenne das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt; den Wohnungseigentümern steht dann auch das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13.11.2009 - V ZR 10/09, ZWE 2010, 29). Dies gilt entsprechend auch für den duldungspflichtigen Vermieter (BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 10.11.1995 - 1 BvR 2119/95, NJWE-MietR 1996, 26).