Ist der Gerichtskostenvorschuss unzureichend bezeichnet. ist die WEG-Anfechtungsfrist nicht gewahrt

Zitiervorschlag
Ist der Gerichtskostenvorschuss unzureichend bezeichnet. ist die WEG-Anfechtungsfrist nicht gewahrt. beck-aktuell, 21.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172836)
WEG § 46; ZPO § 167 Eine Anfechtungsklage ist nicht fristgerecht eingelegt, wenn bei der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses Einzahler und gerichtliches Aktenzeichen derart unzureichend bezeichnet sind, dass hierdurch die Klagezustellung nicht mehr rechtzeitig veranlasst werden kann. AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 07.10.2015 - 880 C 21/14, BeckRS 2016, 12596
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub und Rechtsanwältin Nicola Bernhard
Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München
Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 15/2016 vom 21.07.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin – die vormalige Verwalterin der Eigentümergemeinschaft - begehrt die Ungültigerklärung eines in der Eigentümerversammlung am 21.10.2014 gefassten Beschlusses, mit dem die Eigentümergemeinschaft den Vertrag mit ihr kündigte. Die Anfechtungsklage reicht sie noch vor Ablauf der Monats-Frist am 17.11.2014 ein. Am 21.11.2014 geht ihr das gerichtliche Anforderungsschreiben zur Zahlung der Gerichtskosten zu. Sie weist ihre Hausbank umgehend an, den entsprechenden Überweisungsauftrag auszuführen. Am 28.11.2014 wendet sich die Justizkasse an die überweisende Bank mit dem Hinwies, dass der Einzahler sowie das maßgebliche gerichtliche Aktenzeichen zum Rechtsstreit nicht erkenntlich seien. Die Hausbank leitet die Nachfrage der Justizkasse erst am 12.12.2014 an die Klägerin weiter. Daraufhin teilt sie noch am gleichen Tag der Justizkasse die notwendigen Angaben mit. Die Justizkasse informiert sodann am 17.12.2014 das Gericht von der Einzahlung des Vorschusses. Am 18.12.2014 verfügt das Gericht die Zustellung der Klageschrift, die daraufhin am 23.12.2014 erfolgte.
Rechtliche Wertung
Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin nicht die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG gewahrt habe. Die Zustellung der bei Gericht eingegangenen Klage sei nicht (mehr) "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden. Die Zustellung wirke daher nicht mehr auf den Tag der Einreichung der Klage zurück, an dem die Anfechtungsfrist des Beschlusses aus der Eigentümerversammlung noch nicht abgelaufen war. Das Merkmal "demnächst" sei nur dann erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei werde eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Vorliegend bezeichneten entweder die Klägerin selbst oder ihre Haubank den Einzahler bzw. das gerichtliche Aktenzeichen zum Rechtsstreit derart unzureichend, dass die Justizkasse nicht in der Lage war, den eingegangenen Gerichtskostenvorschuss dem relevanten Verfahren zuzuordnen. Die Klarstellung erfolgte erst am 17.12.2014; dann erst konnte die Zustellung der Klage durch das Gericht veranlasst werden.
Die hierdurch mehr als den 14-Tageszeitraum überschreitende Verzögerung beruhe auch auf einer Nachlässigkeit des Verwalters.
Praxishinweis
Das AG Hamburg hat vorliegend zutreffend eine Zustellung der Anfechtungsklage als „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO verneint, da die Klage nicht innerhalb eines Monats zugestellt werden konnte. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 2/14, BeckRS 2015, 13524), ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Insoweit sollte der Kläger den Gerichtskostenvorschuss spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Gerichtskostenanforderung bezahlen und hierbei insbesondere Aktenzeichen und Verwendungszweck leserlich angeben, damit eine Zuordnung der Zahlung erfolgen kann.
Zu empfehlen ist die Bezahlung der Gerichtskosten gleichzeitig mit der Einreichung der Klage mittels Verrechnungsscheck, wenn durch die Erhebung der Klage eine Frist zu wahren ist. Die bargeldlose Zahlung durch einen Scheck entspricht dem modernen Zahlungsverkehr. Organisiert die Justizverwaltung den Zahlungsverkehr bei ihren Gerichtskassen in der Art, dass Schecks ab einem bestimmten Betrag nicht bei der Gerichtskasse des zuständigen Gerichts, sondern nur bei einer bestimmten Gerichtskasse angenommen werden, dabei die Klageschrift mit eingereicht werden muss und an das Gericht, an das sie adressiert ist, weitergeleitet wird, so beruht eine Verzögerung zwischen der Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse und dem Eingang beim zuständigen Gericht auf dieser besonderen, vom Bürger nicht ohne weiteres durchschaubaren Organisation und darf deshalb nicht zu Lasten des Bürgers gehen (BGH, Urteil vom 24.01.1984 - IX ZR 36/83, NJW 1984, 1239). Zu empfehlen ist, der Klage eine Kopie des Schecks beizufügen, damit das Gericht erkennen kann, dass eine Zahlung mittels Scheck erfolgt ist.
- Redaktion beck-aktuell
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Ist der Gerichtskostenvorschuss unzureichend bezeichnet. ist die WEG-Anfechtungsfrist nicht gewahrt. beck-aktuell, 21.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172836)



