Kein Hinweis auf Restschuldbefreiung notwendig, wenn der Schuldner anlässlich eines noch anhängenden Antrages bereits belehrt worden ist

Zitiervorschlag
Kein Hinweis auf Restschuldbefreiung notwendig, wenn der Schuldner anlässlich eines noch anhängenden Antrages bereits belehrt worden ist. beck-aktuell, 31.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168116)
InsO §§ 20 II, 287 I 2 Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - IX ZB 67/15 (LG Kassel), BeckRS 2016, 17498
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 22/2016 vom 28.10.2016
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Sachverhalt
Am 20.1.2014 wurde durch die weitere Beteiligte zu 2 ein Insolvenzantrag gestellt. Der Schuldner war zu diesem Zeitpunkt selbständig tätig. Der Schuldner wurde vom Insolvenzgericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde er dahingehend belehrt, dass ein eigener Insolvenzantrag sowie ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden müsste. Hierfür wurde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die weitere Beteiligte zu 3 stellte am 11.3.2014 einen weiteren Insolvenzantrag. Auch gegen diesen Antrag machte der Schuldner Einwendungen geltend.
Am 24.9.2014 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im Rahmen des eingereichten Gutachtens wurden sowohl die geltend gemachten Forderungen der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 sowie die hiergegen erhobenen Einwendungen des Schuldners berücksichtigt. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschl. v. 12.1.2015 zurückgewiesen. Daraufhin stellte der Schuldner am 21.1.2015 einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat diesen als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Rechtliche Wertung
Zunächst stellte der BGH klar, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1.7.2013 geltenden Fassung anzuwenden seien. Dem Schuldner sei es verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sei. Lediglich für den Fall, dass der Hinweis nicht oder nur unvollständig ergangen sei, solle der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. In einem solchen Fall könne der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung auch noch nach Verfahrenseröffnung stellen (BGH NJW 2016, 327 Rn. 8 = BeckRS 2015, 19845). Vorliegend sei der Schuldner allerdings ordnungsgemäß belehrt worden. Insbesondere wurde ihm auch mitgeteilt, dass es sich bei der vom Gericht gesetzten Frist nicht um eine Ausschlussfrist gehandelt habe.
Eine erneute Belehrung nach dem zweiten Insolvenzantrag sei nicht erforderlich gewesen, da der erste Insolvenzeröffnungsantrag noch anhängig gewesen sei. Das Insolvenzgericht habe davon ausgehen dürfen, dass dem Schuldner als einem verständigen und gewissenhaften Schuldner, der zudem durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten war, bewusst war, dass der ihm erst sechs Wochen zuvor im ersten Insolvenzantragsverfahren erteilte Hinweis auch für das zweite Antragsverfahren gelten würde. Insoweit war es ausreichend, dass ihm das Insolvenzgericht ausreichend Zeit ließ, um die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. Indem das Insolvenzgericht erst sechs Monate nach Antragstellung entschieden habe, verblieb dem Schuldner ausreichend Zeit zur Antragstellung.
Ferner führte der BGH aus, dass der Schuldner sich nicht darauf berufen könne, dass es ihm nicht zuzumuten sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er in dem Insolvenzantragsverfahren über die Gläubigeranträge deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe (BGH NZI 2005, 108 = BeckRS 2004, 11235). Vielmehr müsse sich der Schuldner nach Erhalt des Hinweises nach § 20 II InsO entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben oder selbst einen Eigenantrag stellen wolle.
Soweit das Insolvenzgericht dem Schuldner das Gutachten der Sachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht habe, so habe dies den Schuldner in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG verletzt. Allerdings beruhte weder die Insolvenzeröffnung noch die Verwerfung seines nach Rechtskraft der Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung auf diesem Verstoß. Darüber hinaus hat der Schuldner im Rahmen der Beschwerde von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, zu dem Gutachten und den Empfehlungen der Gutachterin Stellung zu nehmen.
Letztlich war dem Schuldner auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 4 InsO, § 233 ZPO zu gewähren. Insoweit wies der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Stellung eines Eigenantrags schon deswegen unzulässig sei, da bei der Versäumung einer richterlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach diesen Vorschriften nicht möglich sei (BGH NZI 2009, 120 Rn. 10 mAnm Buck FD-InsR 2009, 273604). Auch die Sperrwirkung des nur auf Gläubigerantrag eröffneten Insolvenzverfahrens sei vorliegend nicht unverhältnismäßig, da der Schuldner zuvor ordnungsgemäß belehrt worden war.
Praxishinweis
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung führt der BGH aus, dass die vom Gericht gesetzte Frist dazu dient, fachkundigen Rat dazu einzuholen, ob der Schuldner einem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem mit dem Ziel anschließen wolle, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Auf die Verknüpfung von unbedingt gestelltem Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung könne nicht verzichtet werden. Diese habe ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH NZI 2010, 441 Rn. 9 mAnm Bußhardt FD-InsR 2010, 303449).
Unbeantwortet lässt der BGH die Frage danach, ob der in einem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß belehrte Schuldner, der den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag stellen kann und ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig wäre. Diese Frage stellte sich vorliegend noch nicht.
- Redaktion beck-aktuell
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Kein Hinweis auf Restschuldbefreiung notwendig, wenn der Schuldner anlässlich eines noch anhängenden Antrages bereits belehrt worden ist. beck-aktuell, 31.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168116)



