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OLG Düsseldorf

Keine Anfechtung der Bestellung von vorläufigen Sachwaltern durch nicht zum Zuge gekommene Prätendenten

Vollzeit mit der Brechstange?

InsO § 270b; EGGVG §§ 23, 28 I 4; FamFG § 8 Nr. 3 Im Hinblick auf die zum Ausgleich zu bringenden wechselseitigen Interessen ist die Anfechtung der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters gem. § 270b InsO durch nicht zum Zuge gekommenen Prätendenten ausgeschlossen. (Leitsatz des Verfassers) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 - I-3VA 2/15 (AG Wuppertal), BeckRS 2016, 16302

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 21/2016 vom 15.10.2016

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Sachverhalt

Die Schuldnerin beantragte am 16.1.2015 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in vorläufiger Eigenverwaltung. Sie beantragte zudem, den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Sachwalter zu bestellen. Die zuständige Richterin (Beteiligte zu 2) bestellte sodann am 19.1.2015 einen Dritten zum vorläufigen Sachwalter. Die Nichtberücksichtigung des Vorgeschlagenen begründete sie damit, dass dieser für die Übernahme des Amtes offensichtlich ungeeignet sei.

Sie gründete diese Annahme darauf, dass der Vorgeschlagene keine ausgewiesene Expertise im öffentlichen Recht habe, welche für das vorliegende Verfahren zwingend erforderlich sei. Darüber hinaus habe er lediglich den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung absolviert. Eine ausreichende praktische Erfahrung sei nicht nachgewiesen. Ferner habe die Beteiligte zu 2 unglückliche Erfahrungen mit der Kanzlei des Vorgeschlagenen gemacht. So wurde ihre vertrauliche Bürodurchwahl an Schuldner weitergegeben. Darüber hinaus wurde kanzleiinterne E-Mail-Korrespondenz zur Akte gereicht. Ferner seien die Kollegen des Vorgeschlagenen nur bedingt telefonisch erreichbar. Insgesamt mangele es daher an der Kanzleiorganisation. Letztlich bestünden zudem Zweifel an der Unabhängigkeit, da Kollegen des Vorgeschlagenen in der Vergangenheit von der Schuldnerin zu einzelnen Rechtsfragen mandatiert worden seien.

Der Beteiligte zu 1 beantragte die Aufhebung des Beschlusses, soweit er die Bestellung des Dritten zum vorläufigen Sachwalter betraf. Darüber hinaus beantragte er, die zuständige Richterin zu verpflichten, über den Antrag zur Person des vorläufigen Sachwalters neu zu beschließen. Hilfsweise wurde beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung des Vorschlags der Schuldnerin, den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Sachwalter zu bestellen, rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe. Die Beteiligte zu 2 trat dem entgegen mit der Begründung, dass sie nicht die richtige Antragsgegnerin sei. Darüber hinaus nahm sie hilfsweise Stellung und begründete dies damit, dass die Anträge zu 1 und 2 unzulässig seien. Im weiteren Verlauf nahm die Schuldnerin mit Schreiben v. 20.4.2016 den Insolvenzantrag zurück. Daraufhin hat das AG mit Beschl. v. 22.4.2015 das Schutzschirmverfahren aufgehoben. Hinsichtlich der Anträge 1 und 2 teilte der Beteiligte zu 1 sodann mit, dass diese sich erledigt hätten. Allerdings hielt er den Antrag zu 3 weiterhin aufrecht. Die Beteiligte zu 2 hat keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Das OLG stellte fest, dass die Anträge sowohl unzulässig als auch unbegründet sind.

Rechtliche Wertung

Nachdem die Beteiligte zu 2 keine Stellungnahme abgegeben habe, sei die Erledigungserklärung des Beteiligten zu 1 einseitig geblieben. Der Feststellungsantrag sei unbegründet gewesen, da die Anträge zu 1 und 2 von Anfang an unzulässig gewesen seien. Der Beteiligte zu 1 habe trotz Hinweises der Beteiligten zu 2, dass sie nicht die richtige Antragsgegnerin sei, seine Anträge weiterhin aufrechterhalten. Richtiger Antragsgegner nach § 23 EGGVG iVm § 8 Nr. 3 FamFG sei jedoch nicht die Beteiligte zu 2 als die zuständige Insolvenzrichterin, sondern das AG, vertreten durch seinen Direktor als Behördenleiter. Nachdem der Beteiligte zu 1 seine Anträge ausdrücklich und mit eingehender Begründung gegen die Beteiligte zu 2 gerichtet habe, sei nach Auffassung des OLG auch nicht von einer bloßen Falschbezeichnung auszugehen, die dahin auszulegen gewesen sei, dass sie sich in Wahrheit gegen die richtige Justizbehörde gerichtet habe.

Zudem habe der Antrag, festzustellen, dass die Ablehnung der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Sachwalter rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe, auch in der Sache keinen Erfolg. Aus den zuvor genannten Gründen sei dieser Antrag ebenfalls unzulässig gewesen. Darüber hinaus wäre er auch unbegründet gewesen, denn der Beteiligte zu 1 habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein solches sei nach § 62 II FamFG nur gegeben, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen würden oder eine Wiederholung konkret zu erwarten sei. Da das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht erfasst sei, liege bereits ein tiefgreifender Grundrechtseingriff nicht vor. Darüber hinaus führte das OLG aus, dass eine Wiederholung nicht konkret zu erwarten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 erneut von einem Schuldner als vorläufiger Sachwalter vorgeschlagen werde und die Beteiligte zu 2 über diese Bestellung zu entscheiden habe.

Praxishinweis

Das OLG Düsseldorf stützt sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter (NJW 2006, 2613 = BeckRS 2006, 24078). Danach ist die Anfechtung bei der Bestellung von vorläufigen Insolvenzverwaltern durch nicht zum Zuge gekommene Prätendenten im Hinblick auf die zum Ausgleich zu bringenden wechselseitigen Interessen ausgeschlossen.

Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erweitert das OLG Düsseldorf auf die Bestellung von vorläufigen Sachwaltern gem. § 270b InsO. Mit den Ausführungen der Insolvenzrichterin hinsichtlich der offensichtlichen Ungeeignetheit musste sich der entscheidende Senat nicht auseinandersetzen.