Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Dresden

Keine unentgeltliche Leistung eines bei Übertragung wertausschöpfend belasteten Grundstücks

Attraktives Anwaltsnotariat

InsO §§ 134 I, 143 I Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners kann nur gegeben sein, wenn die Zahlungen des Schuldners auf die besicherten Darlehen tatsächlich auch zu einer – zumindest teilweisen – Enthaftung des Grundstücks geführt haben. (Leitsatz des Verfassers) OLG Dresden, Urteil vom 10.8.2016 - 13 U 163/16 (LG Chemnitz), BeckRS 2016, 16112

Anmerkung von

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt  für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 20/2016 vom 30.09.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen die Beklagten insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gem. § 134 I InsO geltend. Der Insolvenzschuldner war Alleineigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks waren in Abteilung III des Grundbuchs eine Grundschuld über 53.840 EUR mit 18 % Zinsen jährlich zugunsten der Sparkasse sowie iHv 92.933 EUR mit 14 % Zinsen jährlich zugunsten der Rechtsvorgängerin der L-Bank eingetragen.

Ausweislich des notariellen Schenkungsvertrages v. 29.4.2009 maßen die Beteiligten dem belasteten Grundeigentum einen Wert v. 60.000 EUR zu. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrugen die durch Grundschulden besicherten Darlehensverbindlichkeiten zugunsten der Sparkasse 78.350 EUR und zugunsten der L-Bank 129.043 EUR. Die Darlehensforderungen wurden von den Banken zur Tabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter für den Ausfall in voller Höhe festgestellt.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich der über den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden Zahlungen nicht nachgewiesen sei, dass diese tatsächlich aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners stammten. Hiergegen richteten sich die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien. Der Kläger erstrebte die Verurteilung der Beklagten iHv weiteren 9.793 EUR. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Entscheidung

Nach Ansicht des OLG Dresden komme es auf die Frage, inwieweit die an die Sparkasse und die L-Bank geleisteten Zahlungen tatsächlich aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners stammen, vorliegend nicht an. Anfechtbar nach § 134 I InsO könne eine Leistung des Schuldners nur sein, wenn der Anfechtungsgegner durch sie einen Vermögenswert erlangt habe (Kayser in MüKoInsO, 3. Aufl., InsO § 134 Rn. 12). Unmittelbarer Zuwendungsempfänger der Zahlungen auf die Kredite waren die Sparkasse und die L-Bank. Wenn der Kläger die Zahlungen des Insolvenzschuldners auch im Verhältnis zu den Beklagten anfechten wolle, dann müsste diesen zumindest eine mittelbare Wirkung gegenüber den Beklagten zukommen. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Zahlungen auf die besicherten Darlehen tatsächlich zu einer zumindest teilweisen Enthaftung des Grundstücks geführt hätten. Zur Frage, in wie weit bei wertausschöpfender Belastung eines Grundstücks durch Zahlungen auf grundschuldbesicherte Kredite dem Grundstückseigentümer ein Vermögenswert zugeflossen sei, gäbe es bisher allerdings keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die zu vergleichbaren Drei-Personen-Verhältnissen ergangene Rechtsprechung des BGH habe sämtlich Fälle zur Grundlage, in denen die Tilgungsleistungen des Schuldners auf die besicherte Darlehensverbindlichkeit zu einer Befreiung der Grundstückseigentümer von der Sicherheit führten (zuletzt BGH Beck RS 2014, 04543).

Im vorliegenden Fall haften die Beklagten nicht persönlich für die Kredite, sondern nur mit der dinglichen Sicherheit. Bei wertausschöpfender Belastung des Grundstücks wäre durch die angefochtenen Zahlungen bei den Beklagten kein wirtschaftlich messbarer Vorteil eingetreten, denn die Zahlungen hätten nicht zu einer zumindest teilweisen Enthaftung des Grundstücks geführt. Wollte man einen wirtschaftlichen Vorteil schon darin sehen, dass sich immerhin der besicherte Darlehensbetrag verringert habe, dann müssten die Beklagten letztlich Beträge zurückgewähren, die den Wert des dinglich haftenden Grundstücks überstiegen. Dies käme einer persönlichen Haftung der Beklagten gleich. Ein solches Ergebnis sei nicht sachgerecht.

Für diese Ansicht spreche auch die Parallele zum Anfechtungsrecht bei Gesellschaftersicherheiten gem. § 135 II InsO iVm § 143 III InsO. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur unterliege die Leistung an die Gläubiger nur dann der Anfechtung auch gegenüber dem Sicherheit gebenden Gesellschafter, wenn hiermit die Gesellschaftersicherheit (zumindest teilweise) frei werde (zB BGH Beck RS 2014, 05312 mAnm de Bra FD-InsR 2014, 356304).

Praxishinweis

Für die Vornahme einer Leistung und deren Unentgeltlichkeit ist der Anfechtende darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger muss hier darlegen und beweisen, dass die Beklagten durch die jeweiligen Zahlungen des Schuldners an die Banken überhaupt einen Vermögenswert erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Zahlungen den Wert der zu den Zahlungszeitpunkten jeweils valutierenden Grundschulden in Höhe der Zahlungssumme überstieg. Es ist daher Sache des Klägers, den Grundstückswert sowie die Belastung konkret für den Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen darzulegen und hierfür auch Beweis anzutreten. Hierauf wies der Senat ausdrücklich hin.

Weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision gem. § 543 II 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.