Garage nur über Nachbarhof erreichbar – Pech für die Eigentümerin

Zitiervorschlag
Garage nur über Nachbarhof erreichbar – Pech für die Eigentümerin. beck-aktuell, 29.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197251)
Wer seine Garage nur über das Grundstück des Nachbarn erreicht, hat ohne Grundbucheintrag schlechte Karten. Das LG Frankenthal wies die Klage einer Eigentümerin ab, deren Zufahrt nach einem Eigentümerwechsel blockiert wurde. Auch ein Notwegerecht half ihr nicht.
Eine Grundstückseigentümerin kann ihren Nachbarn nicht zwingen, die Zufahrt zu ihrer Garage zu dulden. Das LG Frankenthal hat entschieden, dass weder eine frühere Vereinbarung mit dem Vorbesitzer noch ein Notwegerecht die Durchfahrt über das Nachbargrundstück rechtfertigen (Urteil vom 19.02.2026 – 7 O 324/25).
Die Klägerin hatte vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks eine Garage errichtet. Mit dem Pkw war diese jedoch nur über den Hof des benachbarten Grundstücks erreichbar. Der damalige Nachbar hatte die Durchfahrt über Jahrzehnte hinweg gestattet. Nach dem Verkauf des Hofgrundstücks untersagten die neuen Eigentümer die Überfahrt.
Vereinbarung bindet neuen Eigentümer nicht
Die Garagenbesitzerin berief sich auf die frühere Absprache mit dem Vorbesitzer und verlangte weiterhin die Zufahrt. Dem folgte die 7. Zivilkammer nicht. Eine bloße Vereinbarung zwischen früheren Eigentümern binde den neuen Nachbarn nicht, wenn sie nicht als Wegerecht im Grundbuch eingetragen sei. Ein solches Recht bestehe hier unstreitig nicht.
Auch ein Notwegerecht stehe der Klägerin nicht zu. Dafür müsse das Grundstück insgesamt nicht ordnungsgemäß nutzbar sein. Allein der Umstand, dass eine Garage nicht mehr mit dem Auto erreichbar sei, reiche nicht aus.
Zwar setze die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohngrundstücks grundsätzlich voraus, dass es mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Nach Auffassung des Gerichts genügt es jedoch, wenn der Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dort aus erreichbar bleibt.
Im konkreten Fall konnte das Wohnhaus über ein straßenseitiges Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage dadurch nicht mehr zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden kann, müsse hingenommen werden. Ein Anspruch auf einen Notweg allein zur Garage bestehe nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, js
- LG Frankenthal
- Urteil vom 19.02.2026
- 7 O 324/25
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