Pfändbarkeit von sonstigen Einkünften

Zitiervorschlag
Pfändbarkeit von sonstigen Einkünften. beck-aktuell, 01.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175426)
ZPO § 850i I 1. Sonstige Einkünfte, die keine Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c I, IIa ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, NJW-RR 2014, 1197 = ZIP 2014, 1542). 2. Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - IX ZB 69/15 (LG Gera), BeckRS 2016, 07675
Anmerkung von
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 11/2016 vom 27.05.2016
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 11/2016 vom 27.05.2016
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Sachverhalt
Mit Beschluss v. 17.1.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten iHv – im Jahr 2011 – monatlich insgesamt 1.057,74 EUR. Mit Beschluss v. 14.3.2012 bestimmte das Insolvenzgericht die Reihenfolge, in der der nach § 850 c ZPO unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Zugunsten der Masse ergab sich ein pfändbarer Betrag v. 35,78 EUR monatlich, der seither zur Masse abgeführt wird. Der Treuhänder erstattete am 15.1.2012 seinen Schlussbericht und beantragte, einen Schlusstermin zu bestimmen. Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen.
Am 3.6.2012 verstarb der Vater des Schuldners. Der Schuldner erhob im Jahr 2013 eine Pflichtteilsklage gegen seine Mutter. Mit Vergleich v. 24.3.2014 verpflichtete sich die Mutter, an den Schuldner 6.750 EUR zu zahlen. Am 31.7.2014 führte der Schuldner 3.375 EUR an den Treuhänder ab. Mit Schreiben v. 15.8.2014 beantragte der Schuldner, den pfandfreien Betrag nach § 36 IV InsO anzuheben und ihm aus dem an die Insolvenzmasse abgeführten Teil des Vergleichsbetrags 1.956,18 EUR zu belassen, weil er in dieser Höhe eine Krankenhausrechnung bezahlen müsse. Es handele sich um eine außergewöhnliche Belastung gem. § 850f Ib ZPO. Der Treuhänder forderte den Schuldner auf, auch den Restbetrag des Pflichtteilsanspruchs an die Insolvenzmasse abzuführen. Der Schuldner wies darauf hin, dass er von diesem Betrag Kaution und Umzugskosten habe bezahlen müssen und auf den Kauf einer Küche angewiesen sei. Er beantragte deshalb mit Schreiben v. 23.12.2014 weiter, ihm auch den noch nicht an die Insolvenzmasse abgeführten Betrag von 3.375 EUR zu belassen.
Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der Schuldner beantragt, ihm aus dem Pflichtteilsanspruch einen Betrag iHv 4.138,18 EUR zu belassen und als unpfändbaren Betrag zu behandeln. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des AG aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Treuhänder mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Im Ergebnis mit Erfolg.
Entscheidung
Der BGH führte aus, dass dem Schuldner kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO hinsichtlich seiner Forderungen aus dem Pflichtteilsanspruch zustehe. Denn die Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit sonstiger Einkünfte des Schuldners nach § 850i I 1 Fall 2 ZPO seien nicht erfüllt. Handele es sich bei den sonstigen Einkünften nicht um Erwerbseinkünfte, können solche Einkünfte nach § 850i I ZPO für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen iHd von § 850c I, IIa ZPO bestimmten Beträge verbleibe. Hingegen diene § 850i I 2 Fall 2 ZPO nicht dazu, sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfreigrenzen des § 850c I, IIa ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändbarkeit freizustellen. Mithin könne der Schuldner nicht verlangen, sonstige Einkünfte nach § 850i I ZPO ganz oder teilweise für unpfändbar zu erklären, wenn er aus anderen Quellen über ein pfändungsfreies Einkommen iHd nach § 850c I, II a ZPO unpfändbaren Beträgen verfüge.
Soweit der Schuldner beantrage, ihm aus dem pfändbaren Teil des Pflichtteilsanspruchs einen Teil gemäß § 850f I ZPO iVm § 850i ZPO zu belassen, sei auch dieser Antrag unbegründet. Denn § 850i I 1 Fall 2 ZPO setze voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handele (BGH mAnm Buck FD-InsR 2014, 360710). Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch würden nicht hierzu zählen. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt benötige, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Mithin erfasse § 850i I ZPO Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch (BGH BeckRS 2014, 14777) sowie Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH WM 2015, 1291). § 850i ZPO soll vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern könne. Ein weitergehender Schutz des Schuldners sei aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtige. Vor dem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwerbe, keine sonstigen Einkünfte iSd § 850i ZPO dar.
Praxishinweis
Die allgemeine Meinung behandelt Geldforderungen aufgrund erbrechtlicher Ansprüche nicht als Einkünfte iSd § 850i I ZPO (zB Meller-Hannich WM 2011, 529). Auch die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach § 852 I ZPO dient nicht der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, sondern soll lediglich vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird (BGH NZI 2011, 396; Kießner FD-InsR 2011, 313567). Die § 850i I 1 ZPO zugrundeliegenden Wertungen geben vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den von § 850i I ZPO ermöglichten Pfändungsschutz auf Pflichtteilsansprüche zu erweitern. Hierauf wies der BGH nochmals ausdrücklich hin.
- Redaktion beck-aktuell
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