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BGH

Verzicht auf Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB unwirksam

Rentenrebellen

InsO §§ 301, 302; BGB § 307 II Nr. 1 Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 25.06.2015 - IX ZR 199/14 (LG Kassel), BeckRS 2015, 13845

Anmerkung von

Rechtsanwalt Soeren Eckhoff, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 20/2015 vom 2.10.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin lieferte Heizöl an den Beklagten. Dieser war nicht in der Lage, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Das von der Klägerin beauftragte Inkassobüro veranlasste den Beklagten nicht nur in Formularurkunden den offenen Betrag gegenüber der Klägerin anzuerkennen, sondern auch, dass es sich bei den Forderungen um solche aus einer unerlaubten Handlung handelt und diese nicht an einer möglichen Restschuldbefreiung teilnehmen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Klägerin die offenen Forderungen als Deliktsforderung zur Insolvenztabelle an. Die Forderungen wurden festgestellt. Der Beklagte widersprach dem Schuldgrund einer unerlaubten Handlung. Mit der Feststellungsklage möchte die Klägerin den Widerspruch des Beklagten überwinden und erreichen, dass die Forderungen solche aus einer unerlaubten Handlung darstellen (Hauptantrag) oder dass diese Forderungen nicht bei einer Restschuldbefreiung teilnehmen (Hilfsantrag).

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BGH bestätigt das Ergebnis des Berufungsgerichts, nach dem die Forderungen aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis keine Forderungen aus einer unerlaubten Handlung darstellen und die Forderungen auch an einer Restschuldbefreiung teilnehmen.

Der BGH stellt zunächst klar, dass es sich bei den Anerkenntnissen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handele. Der Umstand, dass es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handele, sei unerheblich. Die Schutzvorschriften der §§ 305 ff. BGB gelten auch dann, wenn Rechtsbeziehungen durch einseitige Rechtsgeschäfte zustande kommen, die vom Adressaten der Erklärung vorformuliert worden seien.

Nach Auffassung des BGH seien die Klauseln unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und den Schuldner daher unangemessen benachteiligen.

Durch die Regelung werde zunächst von § 1 S. 2 InsO abgewichen, in dem die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners als ein Verfahrensziel festgehalten sei. Grundgedanke dieser Regelung sei es, dem Schuldner die Möglichkeit zum wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Ferner liege dieser Regelung der sozialpolitische Zweck zu Grunde, ein Abdriften des Schuldners in graue Kredit- und Arbeitsmärkte zu verhindern. Sofern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Schutz der Wirkungen der Restschuldbefreiung im Voraus verzichtet werde, sei dies mit ihren wesentlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Ferner sieht der BGH in der weiteren Klausel, nach der die Forderung des Klägers als eine Deliktsforderung anerkannt werde, einen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der Restschuldbefreiung und des § 302 I Nr. 1 InsO. Zu diesen gehöre die gesetzliche Beschränkung der Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Mit der Beschränkung dieser Forderungen soll die Nachhaftung des Schuldners so weit eingeschränkt werden, dass dessen wirtschaftlicher Neuanfang und auch die Befriedigungsaussichten der Neugläubiger nicht gefährdet werden. Eine Qualifikation einer Forderung als Deliktsforderung sei mit diesem Grundsatz nicht zu vereinbaren, da dies auf eine mögliche unbeschränkte Nachhaftung hinauslaufe. Zudem könne der Schuldgrund einer Deliktsforderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart werden, da dieser Tatsachen zu Grunde liegen, die nicht für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert werden können.

Praxishinweis

Der BGH hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Verzicht eines Schuldners auf den Schutz vor Einzelzwangsvollstreckungen, zB auf die Unpfändbarkeit von Gegenständen, unwirksam ist (vgl. BGHZ 137, 193 [197] = BeckRS 1997, 30003300). Soweit der BGB nunmehr den vorherigen Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, setzt er diese Rechtsprechung zum Schutz des Schuldners fort.

Der Entscheidung ist ohne Einschränkung zuzustimmen. Bei einer anderslautenden Entscheidung hätte das in der Insolvenzordnung festgelegte Ziel der Befreiung der Verbindlichkeiten eines redlichen Schuldners nicht mehr verwirklicht werden können. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Klauseln zukünftig in vielen AGBs enthalten wären. Die Möglichkeit des Schuldners zu einem wirtschaftlichen Neuanfang wäre ad absurdum geführt. Auch einem redlichen Schuldner hätte faktisch eine lebenslange Haftung gedroht. Ferner ist zu bedenken, dass Vertragspartner eines Schuldners für den Fall, dass der Schuldner in Kenntnis seiner Leistungsunfähigkeit die Gegenleistung in Anspruch nimmt („Eingehungsbetrug"), mit dieser hieraus resultierenden Schadensersatzforderung per Gesetz als Gläubiger einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Schuldners ist es nicht gerechtfertigt, dass darüber hinaus der Schuldgrund der Deliktsforderung vereinbart werden kann.

In dieser Entscheidung konnte offen bleiben, ob ein Schuldner in einer individualvertraglichen Regelung auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung verzichten und eine Forderung als Deliktsforderung anerkennen kann. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung spricht zum einen, dass einem durchschnittlichen Schuldner insbesondere aufgrund der nach § 175 II InsO fehlenden Belehrung die Folgen seines Handelns nicht bewusst sind. Zum anderen sind die Vorschriften über das Restschuldbefreiungsverfahren Bestandteil des zwingenden Rechts, das eine – auch individualvertraglich vereinbarte – Abweichung ausschließt.