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BGH begrenzt Sammelklage-Inkasso

Ansprüche im Lkw-Kartell sollen getrennt werden

Mehrere Lkw stehen auf einem Parkplatz in einer Reihe.
Die Ansprüche der durch das Lkw-Kartell Geschädigten sind hochkomplex. © Animaflora PicsStock / Adobe Stock

Inkassofirmen können Schadensersatzansprüche von Kartell-Geschädigten auch in Sammelklagen geltend machen. Doch der BGH macht Einschränkungen. Und Financialright muss die Ansprüche tausender Geschädigter des Lkw-Kartells nun getrennt einklagen.

Der BGH hat entschieden, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich gebündelt von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden können. Im Einzelfall aber könne eine solche Bündelung jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz praktisch unmöglich mache (Urteil vom 12.05.2026 – KZR 6/24).

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Lkw‑Kartell. Die Europäische Kommission hatte 2016 festgestellt, dass mehrere führende Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum von 1997 bis 2011 hinweg Preise und Emissionskosten abgestimmt und damit gegen Art.101 AEUV und Art.53 EWR‑Abkommen verstoßen hatten. Die Kommission verhängte Bußgelder in Höhe von insgesamt etwa 2,93 Milliarden Euro.

18.472 Seiten Klageschrift

Der Inkasso- und Rechtsdienstleister Financialfight Claims hatte daraufhin aus abgetretenem Recht Ansprüche von ursprünglich 3.266 Erwerbern der angeblich deshalb überteuerten LKW aus 21 Ländern gebündelt geltend gemacht. Die Forderungen betrafen Kauf‑, Mietkauf‑ und Leasinggeschäfte über Lastkraftwagen aus über 70.000 Erwerbsvorgängen und summierten sich auf rund 500Millionen Euro. 

Zur Anspruchsbündelung hatte das Unternehmen ab 2017 eine Internetplattform betrieben, auf der die Erwerberinnen und Erwerber Angaben zu ihren Fahrzeugen hochladen konnten. Die Klageschrift umfasste nach Angaben des Kartellsenats ohne Anlagen 18.472 Seiten (74 Ordner), ein weiterer Schriftsatz von Financialright 49.386 Seiten (101 Ordner). Bezahlt wurde die Klage von einem Prozessfinanzierer.

BGH: Rechtsschutz-Vereitelung nicht vom RDG gedeckt

Die Rechterinnen und Richter des Kartellsenats des BGH stellten am Dienstag klar, dass Schadensersatzansprüche nach §260 ZPO im Regelfall auch im sogenannten Abtretungsmodell gemeinsam geltend gemacht werden können. "Damit setzt der BGH seine inzwischen ständige Rechtsprechung zu Inkassodienstleistungen - so bereits im Mietrecht, bei Fluggastrechten oder im Dieselskandal - fort. Alles andere wäre überraschend gewesen“, kommentierte Kartellrechtler Dr. Holger Hoch gegenüber beck-aktuell. HEUTE IM RECHT.

Doch der Kartellsenat macht Einschränkungen: Nutze ein Inkassodienstleister diese Möglichkeit jedoch in einer Weise, die einen effektiven Rechtsschutz vereitele, überschreite er die ihm nach §2 Abs.2 RDG und §10 Abs.1 Nr.1 RDG eingeräumten Befugnisse. Und verstoße, weil er damit keine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Interesse der Rechtsuchenden mehr erbringe, gegen §1 Abs.1 S.2 RDG. Er erklärt den Inkassodienstleister gar für mitverantwortlich für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege. 

BGH: Dienstleister muss Verfahren trennen 

Einen solchen Ausnahmefall nahm der BGH hier an, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das OLG muss nun sowohl die Rolle des Prozessfinanzierers als auch mögliche Vorgaben zur Verfahrenstrennung prüfen. 

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe begründen den Ausnahmecharakter mit der außergewöhnlichen Vielzahl tatsächlich und rechtlich heterogener sowie hochkomplexer Ansprüche, die Financialright geltend gemacht habe. Diese beträfen einen langen Zeitraum (mindestens 15 Jahre) und seien ungeordnet sowie teilweise erklärtermaßen ungeprüft in einem einzigen Verfahren geltend gemacht worden. Es sei ausgeschlossen, dass ein einzelner Spruchkörper unter diesen Umständen in angemessener Zeit entscheiden könne.

Für solche Konstellationen müsse das Gericht, hier nun das OLG, dem Inkassodienstleister die Auflage erteilen, die Trennung der gebündelten Ansprüche in mehrere Verfahren nach §145 Abs.1 ZPO vorzubereiten. Komme der Dienstleister einer solchen gerichtlichen Anordnung nicht nach, sei die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen. "Kartellrechtler Hoch von BBH Rechtsanwälte sieht das Geschäftsmodell der Sammelklagen hierdurch indes nicht gefährdet: "Die erzwungene Trennung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen".

Wie viel Einfluss hat der Prozessfinanzierer?

Der Kartellsenat beanstandete zudem einen anderen Punkt: Das Berufungsgericht hatte nicht über die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung entschieden. Nach §142 Abs.1 ZPO sei aber, so nun der BGH, zu klären, ob sich aus dem Vertrag Verpflichtungen ergäben, die zu einer strukturellen Interessenkollision führten. Dies könne der Fall sein, wenn der Prozessfinanzierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung ausüben könne und nicht mehr gewährleistet sei, dass das Inkassounternehmen ausschließlich im Interesse der Anspruchsteller handele.

Ergebe die Prüfung eine solche Einflussnahme, könnten die Abtretungsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen §4 S.1 RDG nach §134 BGB nichtig sein. In diesem Fall wäre das Inkassounternehmen gar nicht berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen.

Berufsrechtler: "interessanter Twist" 

Dass der BGH grundsätzlich die Prozessfinanzierung von Sammelklagen erlaubt, ist nach Ansicht von Hoch vor allem für Streuschäden bedeutsam. "Das sich meist über viele Jahre aufbauende Kostenrisiko würde andernfalls viele Geschädigte von einer Anspruchsverfolgung abhalten", meint Hoch. Das Institut der Prozessfinanzierung sei seit Jahrzehnten im deutschen Zivilprozess anerkannt, gelebte Praxis und betreffe nur selten Sammelklagen. "Welche Auswirkungen sich aus der heutigen BGH-Rechtsprechung für die Ausgestaltung der Finanzierungsverträge ergeben, ist ohne die erneute Befassung des Berufungsgerichts aber noch nicht absehbar."

Prof. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln, sprach im Hinblick auf die Entscheidung des BGH auf LinkedIn von einem "interessanten Twist". Das Urteil "dürfte der Diskussion über die Notwendigkeit der grundlegenderen Regulierung von kollektivem Rechtsschutz und Prozessfinanzierung neuen Auftrieb geben".