Wie darf man die Integrität des Fußballs schützen?

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Wie darf man die Integrität des Fußballs schützen?. beck-aktuell, 30.04.2026 (abgerufen am: 30.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197346)
Ein während Corona vereinbarter Abwerbestopp unter portugiesischen Profifußballvereinen verstößt nicht zwingend gegen EU-Wettbewerbsrecht, sagt der EuGH. Das sei zwar eine koordinierte Beschränkung des Transfermarkts, aber womöglich sei ein fairer Wettbewerb im Fußball ein legitimes Gemeinwohlziel.
Der EuGH hält eine im Frühjahr 2020 geschlossene Vereinbarung portugiesischer Profifußballvereine über einen gegenseitigen Abwerbeverzicht von Spielern nicht per se für wettbewerbswidrig. Darin liege nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, so der Gerichtshof (Urteil vom 30.04.2026 – C-133/24).
Ausgangspunkt war die Aussetzung des Spielbetriebs durch die portugiesische Profifußballliga infolge der angekündigten staatlichen Covid-19-Maßnahmen. Die Ligaverantwortlichen und die Vereine der ersten beiden Ligen hatten öffentlich erklärt, Spieler nicht abzuwerben, die ihre Verträge pandemiebedingt einseitig kündigten.
Die nationale Wettbewerbsbehörde hatte diese Zusagen 2022 als Vereinbarung eingestuft, die den Wettbewerb auf dem Transfermarkt für erst- und zweitligataugliche Spieler beschränkt habe. Mehrere Vereine hatten dagegen geklagt; das zuständige Gericht legte dem EuGH sodann Fragen zur Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sowie zu einer möglichen Rechtfertigung vor.
Wettbewerb vs. Stabilität im Profifußball
Der EuGH stellte mit seinem Urteil vom Donnerstag klar, dass ein Abwerbeverzicht grundsätzlich eine Koordinierung auf einem zentralen Wettbewerbsparameter darstelle. Auf dem Markt für hochqualifizierte Profispieler könne eine solche Vereinbarung mittelbare Auswirkungen auf die "Einkaufspreise" – sprich: die Ablösesummen – haben und sei ihrem Wesen nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken.
Gleichzeitig betonte der Gerichtshof, das nationale Gericht müsse den besonderen Kontext der Covid-19-Pandemie berücksichtigen. Diese habe den Profifußballsektor erheblich beeinträchtigt, der ohnehin spezifischen Wettbewerbsbedingungen unterliege. Ob die Vereinbarung hinreichend schädlich sei, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu gelten, müsse unter Einbeziehung dieser Umstände geprüft werden.
Der EuGH verwies zudem darauf, dass mit der Vereinbarung neben einem objektiv wettbewerbswidrigen Ziel auch ein objektiv wettbewerbsförderndes Ziel verfolgt worden sei. Sie habe der Sicherung stabiler Spielerkader für den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Spielbetriebs gedient.
Integrität des Wettbewerbs als legitimes Gemeinwohlziel? Der EuGH bleibt schwammig
Für den Fall, dass keine bezweckte, aber eine wirkungsbezogene Wettbewerbsbeschränkung vorliege, komme aber auch eine Rechtfertigung in Betracht: Das Ziel, die Integrität von Sportwettbewerben zu gewährleisten, könne ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen, dem im Fußball besondere Bedeutung zukomme. Die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im engeren Sinne müsse jedoch das vorlegende Gericht prüfen.
Das klingt reichlich schwammig, findet Mark-E. Orth, Rechtsanwalt für Sport- und Kartellrecht in München: "Nachdem der EUGH vor allem mit dem Super-League-Urteil ein großes Maß an Rechtssicherheit bei der Anwendung des Kartellrechts auf den Sport geschaffenen hat, entzündet er nun Nebelkerzen, die diese vormals so klare Unterteilung in Rauch auflösen." Hier hätten die Vereine so massiv in die Rechte und Freiheiten von Arbeitnehmern eingegriffen, "dass man von Zwangsarbeit sprechen kann", so Orth. Da müsse der EuGH den Mitgliedstaaten klarere Hilfen an die Hand geben. "Man kann sich des Eindrucks nicht verschließen, dass gerade im Sport und insbesondere im Fußball ganz bewusst eine gewisse Rechtsunsicherheit verstärkt wird. Nutznießer sind die Monopolsportverbände, die schalten und walten können, wie es ihnen gefällt. Ausgeliefert sind ihnen die Athleten."
Lediglich an einer Stelle werde der EuGH in seinem Urteil deutlich, meint Orth, nämlich, "dass nämlich einzelne Fußballclubs – auch wenn es alle Clubs der Liga sind – nicht die Rechtfertigung von kartellrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen können, wie es etwa die Sportverbände können. Wenn die Sportverbände ausnahmsweise wettbewerbsbeschränkende Regeln erlassen dürfen, die aber etwa der Wettbewerbsgleichheit im Sport dienen, so können sich nach dem EuGH die einzelnen Clubs auch wenn sie zusammenarbeiten, hierauf nicht berufen."
- Redaktion beck-aktuell, mam
- EuGH
- Urteil vom 30.04.2026
- C 133/24
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Wie darf man die Integrität des Fußballs schützen?. beck-aktuell, 30.04.2026 (abgerufen am: 30.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197346)



