Ohne Insolvenzeigenantrag grundsätzlich keine Restschuldbefreiung

Zitiervorschlag
Ohne Insolvenzeigenantrag grundsätzlich keine Restschuldbefreiung. beck-aktuell, 15.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192311)
InsO §§ 6, 20, 289, 305, 306; ZPO § 574 Grundsätzlich ergibt sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits aus der gesetzlichen Regelung der §§ 305 I, 306 III InsO, dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist. (Leitzsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - IX ZB 93/12 (LG Paderborn), BeckRS 2015, 08996
Anmerkung von
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzrecht mbH
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzrecht mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 12/2015 vom 12.6.2015
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Sachverhalt
Am 10.11.2010 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Hierauf stellte das Insolvenzgericht diesen Antrag dem Schuldner zu und wies ihn darauf hin, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein binnen einer Frist von 4 Wochen zu stellender eigener Insolvenzantrag erforderlich sei. Nachdem der Schuldner am 16.1.2011 sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Restschuldbefreiung und – auf einen weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts – eine Überleitung in das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hatte, teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Schreiben vom 23.2.2011 mit, er habe binnen einer Frist von 3 Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; andernfalls werde die Rücknahme seines Eigenantrags fingiert. Da der Schuldner in der Folge dem Insolvenzgericht auf dessen Aufforderung die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht nachwies, stellte das Gericht fest, dass der Eigenantrag des Schuldners als zurückgenommen gelte und eröffnete mit Beschluss vom 6.7.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf den Gläubigerantrag.
Den durch den Schuldner am 11.10.2011 erneut gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung hat das Insolvenzgericht mangels Vorliegen des erforderlichen Eigenantrags als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidung
Entscheide der originäre Einzelrichter – wie hier – in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimesse, über die Beschwerde und lasse er die Rechtsbeschwerde zu, so sei die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliege die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimesse, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen habe. Bejahe er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sei seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstoße gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Artikel 101 I 2 GG (BGHZ 154, 200; BGH BeckRS 2012, 15360; BGH BeckRS 2014, 23472).
Die angefochtene Entscheidung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 IV 1 ZPO), damit er die ggf. nach § 568 S. 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen könne.
Praxishinweis
Für das weitere Verfahren wies der BGH darauf hin, dass sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich bereits aus der gesetzlichen Regelung der § 305 I, § 306 III InsO ergibt, dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Rechtschuldbefreiung ist. Um dem Schuldner – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, ist er umfassend auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen (BGHZ 162, 181 [187]). Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts verletzt regelmäßig das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör und darf nicht dazu führen, dass der Schuldner aus Rechtsunkenntnis die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verliert (BGHZ 162, 181 [186]). Daher ist in diesen Ausnahmefällen die Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags zulässig (vgl. auch BGH NJW 2008, 349). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Ausnahme verneinte der BGH im konkreten Fall jedoch.
- Redaktion beck-aktuell
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Ohne Insolvenzeigenantrag grundsätzlich keine Restschuldbefreiung. beck-aktuell, 15.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192311)



