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SG Mainz

Sozialrechtlicher Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament

„Das unsichtbare Recht“

SGB II §§ 9, 12, 24; BGB §§ 2269, 2303 Grundsätzlich darf das Jobcenter im Fall eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger nicht verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den “ausgeschlossenen“ Erben auszuzahlen, ohne dass z.B. ein Grundstück verkauft oder beliehen werden muss. (Leitsatz der Redaktion) SG Mainz, Urteil vom 23.08.2016 - S 4 AS 921/15, BeckRS 2016, 72896

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 10/2016 vom 25.10.2016

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Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte.

Mit Bescheid vom 07.11.2014 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.6.2015 Leistungen in vorläufiger Höhe von monatlich 620,39 EUR bewilligt.

Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2015 stellte der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für das zweite Halbjahr 2015. Als Anlage legte er dem Beklagten u. a. eine Kopie des von seinen Eltern im Jahr 1990 notariell verfassten „Berliner Testaments“ vor. Im Erbvertrag heißt es:

„Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein ... Nach dem Tod des Längstlebenden von uns berufen wir als Erben auf dessen alsdann vorhandenen Nachlass unsere gemeinschaftlichen Kinder zu je ein halb. (…) Falls einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, wird er mit seinen Nachkommen von der Erbfolge nach dem Längstlebenden sowie von jeder Zuwendung von Todes wegen ausgeschlossen. In diesem Fall sind sämtliche für ihn ... geleisteten Aufwendungen und Ausgaben sowie die bereits übertragenen Vermögenswerte auf den Pflichtteil anzurechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“

Der Beklagte forderte eine Auskunft über die Höhe des Nachlasswertes sowie die Mitteilung, ob der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der allein erbenden Mutter geltend machen werde. Der Kläger teilte mit, dass er der Ansicht sei, dass der Beklagte dies von ihm nicht verlangen könne. Es liege eine besondere Härte vor, denn bei seiner über 80 Jahre alten Mutter sei die Pflegestufe II und eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Mutter müsse jeden Monat einen hohen Betrag für Pflegedienste zahlen. Im Übrigen würde sein Bruder erhebliche finanzielle Vorteile haben, wenn er - der Kläger - seinen Pflichtteil einfordere.

Mit Schreiben vom 24.06.2015 forderte der Beklagte den Kläger sodann ausdrücklich dazu auf, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Ebenfalls am 24.06.2015 erging ein Bewilligungsbescheid in Form eines „Darlehensbescheid“ über einen Betrag i.H.v. monatlich 664,79 EUR für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015. Aufgrund der darlehensweisen Gewährung musste sich der Kläger in der Folgezeit freiwillig krankenversichern.

Am 06.07.2015 hat der Kläger sowohl gegen den Bescheid, in dem er zur Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs aufgefordert wurde, als auch gegen den Darlehensbescheid vom 24.06.2015 Widerspruch eingelegt.

Rechtliche Wertung

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB geltend machen müsse, weil dieser Anspruch vorrangig einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sei. Durch das „Berliner Testament“ der Eltern des Klägers seien der Kläger und sein Bruder von der Erbfolge nach dem Erstverstorbenen ausgeschlossen. Aus diesem Grund habe der Kläger einen Anspruch auf seinen Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasses, der nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entstanden sei  (vgl. BSG, BeckRS 2010, 72315 m.Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2010, 308332). Die Höhe dieses Pflichtteilsanspruchs übersteige den Vermögensfreibetrag des Klägers i.H.v. 9.450 EUR deutlich.

Dieser Pflichtteilsanspruch sei in dem vom Beklagten im angefochtenen Darlehensbescheid zugrunde gelegten Zeitraum von sechs Monaten auch verwertbar i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Die Kammer geht aufgrund des den Pflichtteilsanspruch um ein Vielfaches übersteigenden Barvermögens von einer Verwertbarkeit zumindest innerhalb eines halben Jahres aus.

Eine Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs scheitere schließlich auch nicht an § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sei weder offensichtlich unwirtschaftlich, noch stelle sie für den Kläger eine besondere Härte dar.

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Pflichtteilsstrafklausel im „Berliner Testament“ der Eltern des Klägers scheidet nach Ansicht des SG Mainz grundsätzlich aus, weil der  Umfang der beim Tod der Mutter dann vorhandenen Erbmasse gänzlich ungewiss sei. Infolge hoher und langjähriger Pflegekosten könne es sogar sein, dass dann überhaupt kein Nachlass mehr vorhanden sei.

Schließlich stelle die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auch keine besondere Härte gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt SGB II dar. Relevant seien nur solche Umstände, die dem Kläger ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte sowie die mit der Vermögensverwertung ohnehin verbundenen Einschnitte. Solche Umstände hält das SG Mainz im vorliegenden Fall nicht für gegeben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten zwar grundsätzlich auch drohende schwerwiegende familiäre Konfliktsituationen eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt. SGB II begründen, doch sei bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Situation eines Berliner Testaments eine solche Konfliktsituation regelmäßig gegeben. Die Eltern des Klägers hätten diese Verfügung zwar in der Erwartung getroffen, dass die Kinder gerade nicht durch Einforderung ihres Pflichtteils das Vermögen des überlebendes Partners schmälern. Diese vom Gesetz auch durch § 852 Abs. 1 ZPO besonders geschützte familiäre Verbundenheit führe jedoch nicht dazu, dass in jedem Fall eines Berliner Testaments von einer besonderen Härte hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs auszugehen wäre. Soweit nämlich ausreichend Barvermögen zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung stehe, scheide eine besondere Härte sogar im Regelfall aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Geltendmachung des Anspruchs bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten innerhalb eine intakten Familienverbandes als „Affront“ empfunden werden sollte, wenn der Betrag als Barvermögen unmittelbar verfügbar sei.

Sonstige „besondere Umstände“, die trotz ausreichendem Barvermögen eine besondere Härte begründen könnten, vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Die finanzielle Situation der Mutter erlaube es ihr, dass sie trotz einer Auszahlung des Anspruchs an ihren Sohn noch mehrere Jahre ihre finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen könne, ohne eines ihrer Grundstücke zu beleihen oder zu verkaufen. Ein besonderer Umstand, der eine besondere Härte begründen könnte, würde zur Überzeugung der Kammer aber erst dann vorliegen, wenn letzteres unmittelbar oder zumindest in unmittelbarer zeitlicher Nähe drohen würde. Der Zeitrahmen von mindestens 3 bis 4 Jahren sei deutlich zu lange, um Mitte 2015 von einer besonderen Härte ausgehen zu können. Eine belastbare Prognose über die Vermögensentwicklung sei nicht möglich.

Auch „besondere Belastungen“ für den Familienverband sind nach Auffassung der Kammer nicht zu erwarten sind. Selbst wenn die Mutter dem Anspruch nicht ohne (gerichtlichen) Druck nachkommen wolle, bedeute dies keine besondere emotionale Belastung für die Familie. Der Kläger mache seinen Pflichtteilsanspruch nicht aus freien Stücken geltend, sondern offensichtlich aus finanzieller Not und unter dem Druck des Beklagten. Deshalb sei zu erwarten, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zwingend auch zu einem emotionalen Zerwürfnis der Familienmitglieder führen müsse.

Praxishinweis

Diese Entscheidung basiert auf der höchstrichterlichen Entscheidung des BSG vom 06.05.2010 (BSG,  a.a.O. m. Anm. Litzenburger, a.a.O.). Der beim ersten Erbfall kraft Gesetzes entstehende Pflichtteilsanspruch der Schlusserben ist nach diesem Urteil verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1  SGB II, und zwar ohne Rücksicht auf die bei Berliner Testamenten gebräuchliche Pflichtteilssanktionsklausel. Damit hatte die Kammer des SG Mainz der Frage nachzugehen, ob die Durchsetzung des Pflichtteils gegenüber dem längerlebenden Elternteil den Familienfrieden gefährdet und deshalb als besondere Härte i.S.d. § 12 III 1 Nr. 6 2.Alt. SGB II einzustufen ist. Dabei rückt die Kammer das Vorhandensein eines ausreichenden Barvermögens gegenüber dem schwieriger zu verwertenden Immobilienvermögen in den Mittelpunkt seiner Argumentation, ein Gesichtspunkt der auch im Grundsatzurteil des BSG besonders hervorgehoben worden ist. Es wäre jedoch ein Irrtum, zu glauben, dass bei überwiegendem Immobiliarvermögen die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Der Senat des BSG hat lediglich den Zwang zum Verkauf der selbst genutzten Immobilie durch den längerlebenden Beteiligten als Hinderungsgrund erwähnt, so dass Grundvermögen nicht per se einen höheren Schutz vor dem mittelbaren Zugriff des Sozialleistungsträgers bietet.

Bereits in meiner Anmerkung zum Grundsatzurteil des BSG habe ich aufgezeigt, dass man diese sozialrechtliche Folge durch eine Erbfolgegestaltung nach dem Trennungsmodell hätte vermeiden können. Dabei setzen sich die Eltern gegenseitig zu (befreiten) Vorerben und die beiden Kinder zu Nacherben ein. Damit wäre der Pflichtteil des Sohnes nach dem Tod des Vaters nicht kraft Gesetzes entstanden, sondern nur unter der Bedingung, dass jener die Nacherbschaft gemäß § 2306 Abs. 2 BGB ausschlägt. Dieses Ausschlagungsrecht kann aber nach mittlerweile einhelliger Meinung sowohl wegen dessen Höchstpersönlichkeit als auch wegen der Rechtsnatur als Gestaltungsrecht nicht auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden (Litzenburger, RNotZ 2005, 162, 164 m.w.N.). Wegen der vergleichbaren Wirkung kann der Sozialleistungsträger seine Leistungen auch nicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränken, wenn der Leistungsempfänger es trotz Aufforderung unterlässt, die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 2 BGB auszuschlagen (VGH Baden-Württemberg, NJW 1993, 2953).

Die sozialrechtliche Verwertbarkeit tritt dann jedoch auch bei dieser Erbfolgegestaltung ein, wenn der Leistungsbezieher mit dem Tod der Mutter unbeschränkter Nacherbe wird. Allerdings hat er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht, die Nacherbschaft ohne Rücksicht auf den Sozialleistungsträger auszuschlagen (BGH, BeckRS 2011, 2577 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2011, 314311), erhält jedoch aus dem Nachlass überhaupt nichts.

Diese Folge lässt sich deshalb letztlich nur durch die Entscheidung für ein sog. Bedürftigentestament vermeiden (vgl. dazu ausführlich Litzenburger, ZEV 2009, 278). Allerdings muss bei einem Erbteil in der Größenordnung von ca. 60.000 EUR die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer solchen erbrechtlichen Gestaltung in Zweifel gezogen werden, schließlich steht dem Sozialleistungsbezieher als nicht befreiter und mit Verwaltungstestamentsvollstrecker belasteter Vorerbe nur der Ertrag zur Verfügung, also in diesem Fall rund 100 EUR je Monat. Gestalterischer Aufwand und wirtschaftlicher Ertrag stehen also in keinem verhältnismäßigen Verhältnis zueinander!