Keine Regelung vom BetrVG abweichender Zuständigkeiten für Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag

Zitiervorschlag
Keine Regelung vom BetrVG abweichender Zuständigkeiten für Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag. beck-aktuell, 27.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188826)
BetrVG §§ 3 I, V, 77 I Die Tarifvertragsparteien sind unter den in § 3 I Nr. 1 bis 3 BetrVG normierten Voraussetzungen zu einer vom BetrVG abweichenden Bildung von betrieblichen Einheiten berechtigt. Diese gelten als Betriebe i.S.d. BetrVG, in denen Arbeitnehmer Betriebsräte wählen. Durch Tarifvertrag kann keine vom BetrVG abweichende Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte bestimmt werden. BAG, Beschluss vom 18.11.2014 - 1 ABR 22/13 (LAG Hamburg), BeckRS 2015, 67421
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Jens Günther, Gleiss Lutz, München
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 33/2015 vom 27.08.2015
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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Die Arbeitgeberin betreibt eine Privatkundenbank mit mehreren Standorten. Die am Verfahren beteiligte Betriebsrätegemeinschaft wurde auf Grundlage des Tarifvertrags zur Bildung anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen sowie zur Zuordnung von Betriebsteilen und zur Bildung von Betriebsrätegemeinschaften im Postbank Konzern (TV Zuordnung) gebildet. Gemäß § 2 I TV Zuordnung werden an bestimmten Standorten örtliche Betriebsräte errichtet. Gemäß § 4 I TV Zuordnung bilden die Betriebsräte verschiedener Unternehmen des Konzerns jeweils eine Betriebsrätegemeinschaft. Standortbetriebsräte nehmen ihre Beteiligungsrechte und Pflichten in Betriebsrätegemeinschaften gemeinsam wahr (§ 4 II TV Zuordnung). Das Rubrum der durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Betriebsvereinbarung nannte auf Betriebsratsseite nur die Betriebsrätegemeinschaft. Die Arbeitgeberin beantragte festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam sei. Damit scheiterte sie vor ArbG und LAG.
Entscheidung
Das BAG hat auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist. Die Einigungsstelle sei nicht befugt gewesen, die Betriebsvereinbarung zu beschließen. Zwischen der Betriebsrätegemeinschaft und der Antragstellerin bestehe kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, das die Einigungsstelle durch einen Spruch hätte ausgestalten können. Der durch den TV Zuordnung errichteten Betriebsrätegemeinschaft stünden die Beteiligungsrechte des für die maßgebliche Einheit gewählten Betriebsrats nicht zu. Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens könnten nur die Antragstellerin und der örtliche Betriebsrat sein. Die in § 4 II TV Zuordnung vorgesehene Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch die Betriebsrätegemeinschaft sei von der tariflichen Öffnungsklausel in § 3 I BetrVG nicht umfasst.
§ 4 II 1 TV Zuordnung schließe den gewählten Betriebsrat unzulässiger Weise von der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte für die von ihm repräsentierte betriebliche Einheit aus. Durch einen Tarifvertrag könne keine vom BetrVG abweichende Zuständigkeit für die Ausübung von Beteiligungsrechten bestimmt werden. Zwar erlaube § 3 I BetrVG eine abweichende Gestaltung der Repräsentationsstrukturen durch Tarifvertrag, z.B. die Errichtung von Spartenbetriebsräten. In diesen betrieblichen Einheiten wählen die Arbeitnehmer Betriebsräte. Deren Zuständigkeit könne durch Tarifvertrag aber weder beschränkt noch einer anderen Arbeitnehmervertretung übertragen werden. Die tarifliche Regelungsbefugnis erfasse nicht den Entzug betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse und deren Zuweisung an durch Tarifvertrag bestimmte Organisationseinheiten. Denn nach § 3 V BetrVG gelten die nach § 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG, auf deren Arbeitnehmervertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats Anwendung finden.
Praxishinweis
§ 3 BetrVG ermöglicht eine abweichende Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen, nicht aber der Zuständigkeiten. Den in den tariflichen Strukturen gebildeten Betriebsräten können die Tarifparteien nicht die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte nehmen.
Vorliegend hat das BAG nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG vorlagen. Kommt es darauf an, schaut das BAG aber unter Hinweis auf das Verfassungsrecht sehr genau hin. Die Erstreckung eines Tarifvertrages über eine gewillkürte Betriebsstruktur auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer sei nur hinnehmbar, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies könnten die Arbeitsgerichte überprüfen (BAG NZA 2013, 738; Anm. Lingemann, FD-ArbR 2013, 346993). Wird ein Betriebsrat auf Grundlage eines Tarifvertrages i.S.v. § 3 I BetrVG gewählt, obwohl die Voraussetzungen des § 3 I BetrVG nicht vorlagen, hat die Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs stattgefunden. Die Wahl soll dann anfechtbar, nicht aber nichtig sein (BAG, a.a.O.).
- Redaktion beck-aktuell
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Keine Regelung vom BetrVG abweichender Zuständigkeiten für Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag. beck-aktuell, 27.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188826)



