Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel

Zitiervorschlag
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel. beck-aktuell, 11.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171836)
BGB §§ 305 ff. Sieht ein Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts u.a. für den Fall vor, dass der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, führt dies zu einer Übersicherung des Arbeitgebers, wenn sie diesen berechtigt, die Vertragsstrafe auch dann zu fordern, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von sechs Monaten ohne Einhaltung der während dieser Zeit maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auflöst. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 I 1 BGB. BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 8 AZR 665/14 (LAG Baden-Württemberg), BeckRS 2016, 70259
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Martin Diller, Gleiss Lutz, Stuttgart
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 31/2015 vom 11.08.2016
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Sachverhalt
Der – vom klagenden Arbeitgeber vorformulierte – Arbeitsvertrag der Klägerin sah für die Dauer der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine – unübersichtliche – Vertragsstrafenregelung, wonach u.a. für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe von einem Brutto-Monatsgehalt verwirkt sein sollte.
Noch während der Probezeit kündigte die Arbeitnehmerin das Anstellungsverhältnis fristlos, obwohl wichtige Gründe i.S.d. § 626 BGB nicht vorlagen. Daraufhin machte der Arbeitgeber die Vertragsstrafe geltend.
Rechtliche Würdigung
Die Klage des Arbeitgebers blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, wonach Vertragsstrafen für den Fall der rechtswidrigen Lösung vom Vertrag durch den Arbeitnehmer nicht per se an § 309 Nr. 6 BGB scheitern. Die Norm sei aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 IV 2 BGB) nicht anwendbar. Allerdings müssten zum Schutz des Arbeitnehmers an die Billigkeit einer Vertragsstrafeklausel ebenso wie an ihre Transparenz ein strenger Maßstab angelegt werden.
Das BAG äußerte sodann Zweifel daran, ob im konkreten Fall die Vertragsstrafeklausel dem Transparenzerfordernis des § 307 I 2 BGB gerecht werde. Denn dem Wortlaut der Klausel nach sei die Vertragsstrafe bereits dann fällig, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist aufgelöst werde. Eine Einschränkung, wonach dies nur gelte, wenn nicht ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 BGB vorliege, enthalte die Klausel nicht, obwohl eine solche Einschränkung naheliegend sei und auch unschwer formuliert werden könne. Zwar führe nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung zu deren Intransparenz. Naheliegend sei dies aber, wenn es unschwer möglich sei, das Gewollte eindeutig zu formulieren.
Letztlich konnte das BAG aber die Frage der Intransparenz offenlassen, da es die Vertragsstrafe schon für zu hoch hielt. Diesbezüglich bekräftigte das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Vertragsstrafe keine unbillige Übersicherung darstellen dürfe. Die Strafe dürfe nicht höher sein als das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung des Vertrags durch den Arbeitnehmer. Typischerweise sei die Höhe des Gehalts ein wichtiges Indiz dafür, welchen Wert die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber habe. Wenn aber in der Probezeit die Kündigungsfrist nur zwei Wochen betrage, könne auch nur eine Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung für diese zwei Wochen vereinbart werden, eine Vertragsstrafe von einem Brutto-Monatsgehalt sei eine unzulässige Übersicherung. Die Vertragsstrafeklausel sei auch nicht geltungserhaltend dahingehend zu reduzieren, dass das volle Brutto-Monatsgehalt nur für den Vertragsbruch nach der Probezeit vereinbart sei und die Höhe der Vertragsstrafe für die Dauer der Probezeit ratierlich zu kürzen sei. Eine solche geltungserhaltende Reduktion verbiete das AGB-Recht grundsätzlich.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht – wieder einmal –, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung an wirksame und durchsetzbare Vertragsstrafeklauseln außerordentlich hohe Anforderungen stellt. Hier gilt für den Arbeitgeber in besonderem Maße der Grundsatz „entweder man macht es richtig oder man macht es gar nicht“. Schlampig formulierte Vertragsstraferegelungen sollte man sich von vornherein sparen.
Umso erstaunlicher ist es, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall durch sämtliche Instanzen ging, obwohl die Kosten des Verfahrens sicherlich ein Vielfaches der geltend gemachten Vertragsstrafe (1.358 EUR) betragen haben.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel. beck-aktuell, 11.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171836)



