Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BAG

Einschränkung des Widerspruchsrechts bei Ketten-Betriebsübergängen

Schutz des Anwaltsberufs

BGB §§ 613a I 1, IV 1, V, VI, 242; RL 2001/23/EG Im Falle eines Ketten-Betriebsübergangs kann das Recht erlöschen, dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a V BGB von den dort genannten Personen über den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des geplantes Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt wurde („grundlegende Informationen“) und die Monatsfrist für den Widerspruch gegen den vorangegangenen Betriebsübergang noch vor dem letzten Betriebsübergang abgelaufen ist. BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 8 AZR 773/14 (LAG Thüringen), BeckRS 2016, 67914

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 19/2015 vom 19.05.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des wöchentlich erscheinenden Fachdienstes Arbeitsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Arbeitsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Arbeitsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war zunächst bei der Beklagten beschäftigt. Deren Betrieb ging am 01.09.2007 im Wege des Betriebsübergangs auf V über. V unterrichtete den Kläger hierüber durch Schreiben vom 26.07.2007. Der Kläger widersprach nicht. In einem anderen Verfahren entschied der Senat, dass dieses Unterrichtungsschreiben fehlerhaft war. Am 01.12.2008 ging der Betrieb im Rahmen eines weiteren Betriebsübergangs von V auf T über. V und T informierten den Kläger hierüber mit Schreiben vom 25.10.2008. Mit Schreiben vom 03.11.2011 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf V. Mit einem an V gerichteten Schreiben vom 03.11.2011 widersprach er ferner dem Übergang von V auf T. Aufgrund Betriebsstilllegung wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers von T mit Wirkung zum 30.06.2012 gekündigt. Die vom Kläger gegen V erhobene Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses wurde rechtskräftig abgewiesen. Die vorliegende Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wurde sowohl vom ArbG als auch vom LAG abgewiesen.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG konnte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2011 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V nicht mehr wirksam widersprechen, da sein Widerspruchsrecht erloschen ist. Nach § 613a VI BGB könne der Arbeitnehmer den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses stets nur gegenüber dem „bisherigen Arbeitgeber“ und dem „neuen Inhaber“ erklären. Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betriebsübergang, verliert der vormalige Arbeitgeber seine Eigenschaft als „bisheriger Arbeitgeber“ i.S.d. § 613a VI BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer mit dem Widerspruch den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, müsse er zunächst dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge des weiteren Betriebsübergangs erfolgreich widersprechen. Die Möglichkeiten, diesem Betriebsübergang zu widersprechen, können nach Ansicht des BAG aber eingeschränkt sein. Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen der Unterrichtung von den dort genannten Personen über die „grundlegenden Information“ in Kenntnis gesetzt und widerspreche er dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergangs seines Arbeitsverhältnisses nicht binnen Monatsfrist, erlösche regelmäßig sein auf den vorangegangenen Betriebsübergang bezogenes Widerspruchsrecht. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass die Monatsfrist ihrerseits noch vor dem weiteren Betriebsübergang ablaufe.

Praxishinweis

Die neue personelle Zusammensetzung des 8. Senats scheint erste Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum Informationsschreiben und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang zu haben.

Mit der vorliegenden Entscheidung gibt der Senat die im Urteil vom 11.12.2014 (FD-ArbR 2015, 367499) entwickelten Grundsätze zur Ausübung des Widerspruchsrechts bei Ketten-Betriebsübergängen auf. Damals hatte der Senat noch angenommen, die allgemeinen Anforderungen an die Vollständigkeit und Richtigkeit des Unterrichtungsschreibens seien beim jeweiligen Betriebsübergang einschränkungslos zu prüfen. Nunmehr sieht der Senat dies anders. Auch wenn das Widerspruchsrecht gegen den zeitlich letzten Betriebsübergang erfolgreich ausgeübt werden könne, sei der Widerspruch gegen den vorangegangenen Betriebsübergang nur noch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht einmal die „grundlegenden Informationen“ erhalten habe. Zwar betont der Senat, dass an der bisherigen sehr strengen Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit des Unterrichtungsschreibens grundsätzlich festzuhalten sei. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Senat in Folgeentscheidungen nicht auch insoweit Korrekturen vornimmt.