Umkleidezeiten bei Dienstkleidung und Wegezeiten als Arbeitszeit

Zitiervorschlag
Umkleidezeiten bei Dienstkleidung und Wegezeiten als Arbeitszeit. beck-aktuell, 14.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179321)
BetrVG § 87 I Nr. 2; ZPO §§ 256 I, 253 II Nr. 2 Die betriebliche Arbeitszeit i.S.d. § 87 I Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können. (amtl. Leitsatz) BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 (LAG Baden-Württemberg), BeckRS 2016, 65512
Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Mareike Schansker, Gleiss Lutz, Stuttgart
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 09/2015 vom 10.03.2016
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Sachverhalt
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, beantragte die Feststellung, dass bestimmte Wegezeiten des Fahrpersonals keine Arbeitszeiten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sind und somit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 2 BetrVG unterfallen. Konkret ging es um Wegezeiten zwischen den Umkleideräumen auf dem Betriebsgelände und dem Dienstfahrzeug außerhalb des Betriebsgeländes. Den Mitarbeitern war freigestellt, ob sie die Dienstkleidung zuhause oder in dafür vorgesehen Umkleideräumen auf dem Betriebsgelände an- und ablegen.
Das ArbG hat den Anträgen entsprochen, das LAG die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Entscheidung
Das BAG gab der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats statt. Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung in den Betriebsräumen des Arbeitgebers könnten ebenso zur Arbeitszeit i.S.d. § 87 I Nr. 2 BetrVG gehören, wie die Zeiten, die Arbeitnehmer bräuchten, um in Dienstkleidung von dem Ort des Kleidungswechsels zum eigentlichen Arbeitsplatz zu gelangen. Dabei gehörten Umkleidezeiten zur mitbestimmungspflichtigen „Arbeitszeit“ i.S.d. § 87 I Nr. 2 BetrVG, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis diene und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfülle. Das sei bei besonders auffälliger Dienstkleidung der Fall. Legten Arbeitnehmer auffällige Dienstkleidung in vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Umkleideräumen im Betrieb an, gehörten diese zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit. Mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit liege dagegen nicht vor, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet sei, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, er sich aber entscheide, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen.
Zur Arbeitszeit zähle unter den gleichen Voraussetzungen das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle, da der Arbeitnehmer diese Wege aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers über das Anlegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung zurücklegen müsse.
„Auffällig“ sei Dienstkleidung nicht nur dann, wenn sie in markanten Farben gehalten oder der Firmenname der Arbeitgeberin in größerer, auch aus gewisser Entfernung deutlich erkennbarer Schrift oder auffälliger Färbung gestaltet sei. Ausreichend sei, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers – etwa aufgrund der Bekanntheit eines Schriftzugs oder Logos – ohne weiteres erkannt werden könnten.
Das BAG sah vorliegend die Wegezeiten der Mitarbeiter auch deswegen als Arbeitszeit i.S.d. § 87 I Nr. 2 BetrVG an, weil die Mitarbeiter berechtigt waren, von ihnen mitzuführende Arbeitsmittel nach der Arbeit auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin abzugeben. Die Entgegennahme und Abgabe von arbeitsnotwendigen Betriebsmitteln diene einem fremden und nicht zugleich eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers und sei somit Arbeitszeit i.S.d. § 87 I Nr. 2 BetrVG, da Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet seien, Arbeitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzten, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren.
Praxishinweis
Das BAG setzt seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach für die Frage, ob mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit i.S.d. § 87 I Nr. 2 BetrVG vorliegt, entscheidend ist, ob eine Tätigkeit ausschließlich fremdnützig ist (vgl. etwa BAG, NZA 2014, 557 sowie BAG, NZA-RR 2013, 63 zur Frage der Vergütungspflicht). Die Entscheidung zeigt, dass es dabei nicht allein auf die jeweilige Tätigkeit (Umkleiden, Weg zum Einsatzfahrzeug) ankommt. Vielmehr hing vorliegend die Frage, ob „Arbeitszeit“ vorliegt, von der Entscheidung der Arbeitnehmer ab, ob sie ihre Dienstkleidung – was ihnen gestattet war – zuhause anlegten (keine Arbeitszeit) oder auf dem Betriebsgelände (Arbeitszeit). Die Entscheidung zeigt zudem, dass Dienstkleidung bereits dann als auffällig anzusehen ist, wenn aufgrund der Bekanntheit des auf der Dienstkleidung befindlichen Firmenlogos die Mitarbeiter als zum Unternehmen gehörig in der Öffentlichkeit erkannt werden. Die Kleidung an sich (Farbgestaltung etc.) muss dagegen nicht besonders auffällig sein.
- Redaktion beck-aktuell
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Umkleidezeiten bei Dienstkleidung und Wegezeiten als Arbeitszeit. beck-aktuell, 14.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179321)



