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LG Köln

Online-Werbung für Klimageräte nur mit Energieeffizienzklasse neben dem Preis

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

In einer Werbung für Klimageräte mit Preisen im Internet muss stets auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Dies hat nach Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) das Landgericht Köln in einem Urteil vom 20.08.2015 (Az.: 31 O 112/15)  nach einem Verfahren gegen den Baumarkt OBI klargestellt.

Sechs Online-Händler abgemahnt

Sobald ein Produkt unter Angabe eines Preises beworben werde, müsse die Energieeffizienzklasse direkt angegeben werden. Dieser Meinung war neben dem vzbv auch das LG Köln. Eine Kennzeichnung der Energieeffizienz an einer anderen Stelle auf der Webseite reiche nicht aus. Die Klage erfolgte im Rahmen einer Abmahnaktion des vzbv zu Klimageräten im September 2014. Dabei wurden sechs Online-Händler abgemahnt, die sich nicht an die Vorgaben hielten: Bauhaus, Otto, Conrad, Baumarkt Direkt, OBI, und Hornbach. In vier Fällen gaben die Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Gegen OBI und Hornbach reichte der vzbv Klage ein. Die Klage gegen Hornbach wurde vom LG Landau in der Pfalz mit Urteil vom 03.09.2015 (Az.: 4 O 380/14) abgewiesen. Der vzbv hat dagegen Berufung eingelegt.