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SG Trier

Kein Cannabis auf Hartz IV oder Kassenrezept

Ein Etappenziel ist erreicht

Eine 30-jährige Hartz-IV-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Sozialgerichts Trier hervor. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (Beschluss vom 26.04.2016, S 5 KR 68/16 ER und Beschluss vom 30.03.2016, S 5 AS 47/16).

Gericht: Behandlung nicht alternativlos

Zur Behandlung der zahlreichen Krankheitsbilder der Antragstellerin (unter anderem ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen) stünden eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden. Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt, betonte das Gericht.

Keine andere Bewertung wegen Reformplänen des Gesundheitsministeriums

Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, diese Gesetzeslage für den Bereich der Krankenversicherung zu ändern. Nach einem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit sei beabsichtigt, in Zukunft eine betäubungsmittelrechtliche Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel herzustellen. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechtspolitische Zukunftspläne, stellte das SG klar. Die (Sozial-)Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, zumal noch nicht einmal feststehe, ob, wann und mit welchem konkreten Regelungsgehalt die beabsichtigten Bestimmungen jemals in Kraft treten.