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SG Mainz

Kleinwüchsige Menschen können Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben

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Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Behinderung allein ursächlich für diesen Bedarf ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 19.11.2015 entschieden. (Az.: S 1 R 701/13).

SG: UN-Behindertenrechtskonvention bei Auslegung zu berücksichtigen

Das SG hat der Klage gegen die beklagte Rentenversicherung auf einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines Fahrzeugs und den entsprechenden behindertengerechten Umbau stattgegeben. Die Ursächlichkeit der Behinderung für das Angewiesensein auf ein Auto entfalle nicht schon deshalb, weil zusätzlich andere Gründe – hier: eine ungünstige Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln – die Benutzung eines Pkw erforderlich machten. Ob auch ein Nichtbehinderter in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen sei, stelle daher kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Inklusion Behinderter im Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Konvention sei zudem bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.