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SG Mainz

Jobcenter muss unter Umständen Möbellagerkosten eines Wohnungslosen übernehmen

Carl von Ossietzky

Ein Wohnungsloser kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Lebenssituation einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben. Dies setzt aber einen Mehrbedarf voraus, der nicht auf andere Weise - wie etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten - gedeckt werden kann. Das hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 17.03.2016 entschieden (Az.: S 15 AS 708/14).

Sachverhalt

Nachdem der Kläger seine Wohnung verloren hatte, lagerte er ab September 2012 seine Möbel und persönlichen Gegenstände zu einer Miete von 223,72 Euro ein. Im April 2014 beantragte er bei dem Jobcenter Mainz die Übernahme dieser Kosten. Das Jobcenter lehnte es ab, die Miete für die Einlagerung als sogenannte Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Denn in der Rechtsprechung sei es zwar anerkannt, dass ausnahmsweise Kosten für zusätzlichen Lagerraum übernommen werden können, wenn eine Wohnung so klein ist, dass er für eine angemessen Unterbringung persönlicher Gegenstände erforderlich ist. Der Kläger habe jedoch überhaupt keine Wohnung und brauche den Lagerraum nicht zusätzlich. Letzterer sei daher hier keine Unterkunft im Sinn des Gesetzes.

Kläger berief sich auf die Sondersituation Obdachlosigkeit

Hiergegen wandte sich der Kläger an das Sozialgericht. Er machte unter anderem geltend, dass bei ihm der Sonderfall vorliege, dass nur die Lagerkosten und keine Kosten für eine Wohnung anfielen, da er obdachlos sei. Er habe auch besondere Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden.

SG: Außergewöhnliche Lebenssituationen können besondere Bedarfe begründen

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Es führte jedoch in der Begründung aus, dass dem Jobcenter zwar zuzustimmen sei, dass durch die Übernahme der Einlagerungskosten unter keinem Gesichtspunkt das Grundbedürfnis des Klägers auf eine angemessene Unterkunft befriedigt werden könne. Auch seien Kosten für Möbel und deren Instandhaltung an sich in der Regelleistung als Bedarf enthalten. Mittlerweile erkenne das Gesetz aber an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die zum Beispiel durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren.

Mehrbedarf war im konkreten Fall zweifelhaft

Dies gelte grundsätzlich auch für die hier streitigen Lagerungskosten. Ein solcher Mehrbedarf bestehe aber nur, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann, etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten. Im konkreten Fall bestünden nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich monatlich die Miete in Höhe von 223,72 Euro schuldete. Zudem habe er durch den Verkauf von Möbeln einen Teil der Schulden tilgen können. Es wäre ihm auch zumutbar und möglich gewesen, weitere Möbel, wie zum Beispiel eine nach eigenen Angaben hochwertige Küche, zu verkaufen und auf diesem Weg die Miete für die Einlagerung zu bestreiten und zu minimieren. Daher könne letztlich keine Übernahme der Lagerkosten erfolgen.